Geschichte und Rechte des dem Geschlechte von Bibra zugetheilten Erbuntermarschallamts des Hochstifts Wirzburg, so wie auch des Bibraischen Geschlechts-Seniorats, aus Urkunden

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Autor: Anonym
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Titel: Geschichte und Rechte des dem Geschlechte von Bibra zugetheilten Erbuntermarschallamts des Hochstifts Wirzburg, so wie auch des Bibraischen Geschlechts-Seniorats, aus Urkunden
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 27–81
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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III.
Geschichte und Rechte des dem Geschlechte von Bibra zugetheilten Erbuntermarschallamts des Hochstifts Wirzburg, so wie auch des Bibraischen Geschlechts-Seniorats, aus Urkunden.
Die Geschichte und die Rechte des Wirzburgischen Erbuntermarschallamts und des Bibraischen Geschlechts-Seniorats sind an sich so verschieden, daß jede ihre besondere Untersuchung um so mehr verdient, weil| die Rechte beyder mit einander verwechselt und besonders dem Erbuntermarschallamte von verschiedenen Schriftstellern Rechte zugetheilt worden sind, die eigentlich dem Geschlechts-Seniorate allein zugehören. Der Verf. der Begebenheiten des Wirzburgischen Burggrafen- Voigtey- und Obermarschallamts der gefürsteten Grafen zu Henneberg und von diesen weiter verliehenen Untermarschallamts in dem XI Th. der Sammlung vermischter Nachrichten zur Sächs. Geschichte beging diesen Fehler zuerst und andre Schriftsteller folgten ihm nach. Ich hoffe der weitern Verbreitung dieses Irrthums dadurch den sichersten Einhalt zu thun, wenn ich die Geschichte des Erbuntermarschallamts und des Bibraischen Geschlechtsseniorats von einander trenne und jede aus ihren Quellen und Documenten für sich abgesondert darlege. Zuverläßig wird den Liebhabern der Fränkischen Geschichte meine kleine Arbeit willkommen seyn, weil sie die Geschichte des Obermarschallamts eben so wie des Untermarschallamts bis auf die jetzige Periode in sich faßt, da sie der eben gedachte Verf. nur bis auf die Zeit der Grafen von Dernbach ausgeführet hat.


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I.
Geschichte und Rechte des Erbuntermarschallamts des Hochstifts Wirzburg und des Herzogthums Franken.

Die Erbuntermarschallswürde des Stifts Wirzburg ist in dem Bibraischen Geschlechte beynahe so alt, als die Erbmarschallswürde in dem Fürstgräflichen Hause Henneberg war. Es ist bekannt, daß der Fürst-Graf Johann I. der Erste aus dem Hennebergischen Stamme war, der das Burggrafthum von Wirzburg mit dem Obermarschallamte des Stifts 1348 von dem Fürstbischof Albrecht von Wirzburg wirklich zu Mannlehn annahm. Neun Jahre darauf, im Jahre 1357 bestättigte schon eben dieser Johann den Dietrich von Hohenberg und auf seinen unbeerbten Todesfall die Brüder Berthold und Johann von Bibra zu seinen Untererbmarschallen. Die Worte der vom Schöttgen und Kreyßig bekannt gemachten Bestättigungsurkunde sind:[1]

Wer es nun, ob der vorgenannte Dietherich von Hohenberg abeginge an Libeserben, das Sune sind, und nicht Sune liese, so verehrn wir nu | und dann daßelbe Marschalln Ampt mit allen Rechten und Gewalt, Gewonheit, Freyheit Ehrn und Würt, also daß von Alter Herkommen ist, und darzu gehört hat, den strengen Ritter Bertelt von Bibra seinen bruder, genand von Schwarcza, und allen ihren Erben, das Sune sind, unsern lieben getrewe, also, daß die ehegenanten Berthold und Hanß und ihre Erbin, das Suhne sind, von unsirn wegen Erbe Marschallge syn sulen, der hochwürdigen Fürsten unsir Herren Bischoffe zu Würzburg und des Stifts daselbis, und sullen Marschallge seyn auf dem Felde und in der vorgenanten unsir gnädigen Herren Höffe und den Marschalk-Stabe von unsir wegen haben, mit allen Rechten und Gewalt, als vorgeschrieben sted, auch ist geredt, daß die vorgeschrieben Berthold und Hanns und ihre Erbin, y unter yn der eldiste ein Marschalk sin soll, und soll y auf den eldisten Erbe unter dem Geschlecht und Erben, die hie in diesem Briefe geschrieben sin, wer es auch, ob der eldir des Marschall Ampts nicht gewartten möchte von Krankheit wegen, oder ander Gebrechen, wie das wär, oder ihm nicht fügete, so mag derselbe der andern ein, die Erben darzu sind, alß hie geschrieben sted, dasselbe Marschalk Ampt befehle und antworte, damit In dunken, daß das Marschalk Ampt bewart sey, und auch darzu gefugsam sey.
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Nach dieser Urkunde ertheilte also der Fürstgraf Johann I. auf den unbeerbten Hintritt| des Dieterichs von Hohenberg das Erbuntermarschallamt mit allen seinen Rechten und Freiheiten den beiden Brüdern Berthold und Johann von Bibra so, daß der Älteste unter ihnen, und nach ihrem Abgang der Älteste unter ihren beyderseitigen Erben, und, wenn dieser Krankheit oder andrer Gebrechen wegen nicht könnte, eine andre von ihnen aus dem Geschlechte gewählte Person dasselbe führen sollte.

So lautete der Wille Johanns I., den aber sein Sohn und Nachfolger der Fürstgraf Heinrich XIII, ob aus Unwissenheit oder aus Vorsatz, so ganz bey Seite setzte, daß die Nachkommen Bertholds und Johanns von Bibra nach dem Tode des Dieterichs von Hohenberg die ihren Vätern ertheilte Expectanz wider alle ihre Erwartung vereitelt sahen. Heinrich XIII beliehe den 31 Jul. 1394 die Gebrüder Berthold, Otto, Carl und Herrmann von der Kehre, die Söhne Hannsens von der Kehre, ohne Rücksicht auf das Geschlecht von Bibra zu nehmen, mit dem Erbuntermarschallamte und den mit demselben verbundenen Gütern. Der ihnen ertheilte Lehnbrief, der als Document in der Geschichte des Erbuntermarschallamts in mehrerem Betracht wichtig ist, sagt mit klaren Worten:

| Wir Heinrich – bekennen das wir alle die Lehen die die Erbarnn Vestenn vnser lieben getrewen, Berthold von der Keer Ritter, Otto, Carl und Hermann Gebrüder und Herr Hannsen seel. Kinder von der Keer, von vns vnd vnser Herschaft zu lehn han, die hernach geschriben steen, das wir die gelihen haben den eltestenn unter den vorgenanten Gebrüdern, also daß derselb einer und ire Erben die in trewen vnd zu guten tragen sollen in Vormundtschafft, vnd sie sollenn darvmb alle vnd jr jetlichen besonnder, vnser, vnserer Erben vnd Herschafft man vnd diener sei vnd pleiben, in aller der Weiß, als ob die Güter vnd lehen ir iedtlicher von vns hette. So seind das die Gutte bey namen das Marschalk Ambt, das vormals der von Hohenberg von vns zu lehen hat gehabt, mit aller seiner Zugehörunge, das Dorf zu dem Harlaß, vnd die Müln mit allen jren zugehörungen, ein Hof zu Tefrißhusenn, mit aller seiner zugehörunge, vnd ein Hofstatt vf dem Huß zu Hennenberg, vnd ein Achttheil halb an den Zehenden zu Mittelstrew, mit aller seiner Zugehörungen, vnd gebe jne des für vns vnd vnser Erben diesen offen Briefe etc.
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An eben demselben Tage, an welchem dieser Lehnbrief vom Grafen Heinrich ausgestellt ist, ertheilte der Bischof Gerhard zu Wirzburg den Gebrüdern von der Kehr auch die förmliche Bestättigung über das ihnen anvertraute| Erbuntermarschallamt und die letztern stellten bald darauf, Freytag nach Jacobi 1694 über die empfangene Würde und die derselben zugetheilten Hennebergischen Güter, die eben so wie in dem Lehnbriefe genannt werden, ihren Lehnrevers aus.[2]
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Ob die Gebrüder von der Kehr schon vor dem Tode des Dieterichs von Hohenberg vom Grafen Heinrich eine Expectanz auf das Untererbmarschallamt gehabt, oder ob sie es erst nach dem Tode des Hohenbergs, ohne Anwartschaft auf dasselbe übertragen erhalten, und was endlich Graf Heinrich für Gründe zu dieser, die Zusage seines Vaters ganz aufhebenden Belehnung gehabt habe, das alles erkennt man aus dem Lehnbriefe nicht. Der von den Söhnen Hannsens von Bibra, Berthold Friedrich, Anton und Hanns, von den Grafen von Schwarzburg im Jahr 1734 durch Kauf erworbene halbe Theil der Stadt Themar, der das Geschlecht| von Bibra mit ihrem Landesherrn, dem Grafen, in den gleichen Genuß landesherrlicher Rechte setzte, aber auch in unaufhörliche Streitigkeiten und Mishelligkeiten mit demselben verwickelte, könnte die Quelle eines Grolls in sich fassen, aus welchem sich die vom Grafen zum Nachtheil des Geschlechts von Bibra vorgenommene Beleihung der von der Kehr erklären ließe. Es sey dem wie ihm wolle, das Geschlecht von der Kehr war nun mit dem Erbuntermarschallamt wirklich beliehen, in die Erbmarschallsgüter eingesetzt und von dem Stifte Wirzburg in der ihm verliehenen Würde bestättigt – große Vortheile, die es vor dem Geschlechte von Bibra zum voraus gewonnen hatte!
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Indessen blieb das Geschlecht von Bibra, das nun einmahl die ältere Expectanz vor sich hatte, bey dieser Beeinträchtigung nicht ruhig. Es behauptete vielmehr seine Vorrechte mit einer Beharrlichkeit und Kraft, daß es zwischen ihm und dem Geschlechte von der Kehr bis zu wirklichen Thätlichkeiten kam. Der Kampf zwischen beyden Geschlechtern dauerte bis in das Jahr 1405, wo die Grafen Heinrich und Wilhelm von Henneberg es endlich für zuträglich hielten, mit dem Beystande einiger Freunde von beyden Seiten| die beyderseitigen Ansprüche zu vereinigen und dem Streite ein Ende zu machen. Die Hauptpuncte des von den Grafen den 28 Jun. 1405 zwischen beyden Geschlechtern aufgerichteten Vertrags waren:

1) daß Eberhard von der Kehr, der Sohn Hannsens von der Kehr, das Untermarschallamt, das er eben damahls führte, bis an seinen Tod behalten,

2) Nach seinem Absterben aber einer aus dem Geschlechte von Bibra, der sich binnen 4 Wochen melden sollte, mit demselben beliehen werden,

3) von nun an ewiglichen, dieweil bede Stämme von Bibra und von der Kehre leben, das Marschalk Ampt ie von einem von Bibra auf einen von der Kehre und von einem von der Kehre auf einen von Bibra fallen, also dasselbe in beyden Geschlechtern als ein umgehendes Lehn abwechselnd und hingegen,

4) wenn eines von beyden Geschlechtern aussterben würde, bey dem überlebenden Geschlechte allein zu ewigen Zeiten bleiben solle.[3]

| Von der Zeit dieses Vertrags an führten beyde Geschlechter von Bibra und von der Kehr das Erbuntermarschallamt als ein in ihren beyden Familien umgehendes Lehn, jederzeit in der Person des Ältesten aus jedem Geschlechte, bis zum gänzlichen Absterben des Geschlechts von der Kehr ununterbrochen fort; freylich anfangs mit manchen zwischen eintretenden Streitigkeiten, deren erste Quelle im Grunde in dem geschlossenen Vertrage selbst zu liegen scheint. Dieser Vertrag schränkte die Gültigkeit der Rechte eines Geschlechts auf das jedesmahls erledigte Untermarschallamt auf die kurze Lehnsfrist von vier Wochen ein. Die ausdrücklichen Worte:

Sevmten vns aber die von Bibra die vir Wochen, als obgeschrieben stet, so sollen vnd wollen wir obgenanter Graf Heinrich vnd Grave Wilhelm vnser Son oder vnser Erben einen von der Kere, den dann die von der Kere darzu schicken würden, das Marschalk-Ampt wieder leyhen auch in den nechsten vir Wochen darnach als die von Bibra Ir vir Wochen gesevmt hetten, darin sie die von Bibra auch nichts hindern sollen in dhein Weiß an Geverde, der doch auch also sei das er dem Marschalk Ampt mag vorgesten: Deßelben gleichen wiedervmb sollen vnd wollen wir den von Bibra thun, wan das an sie keme.

| gaben beyden Geschlechtern so gar das Recht mit Eifersucht eines auf das andere aufmerksam zu seyn und bey dem ersten Lehensfehler die dem einen oder dem andern bestättigten Rechte abzugewinnen. Wirklich schien dieses auch in der Mitte des XV. Jahrhunderts ganz pünctlich der Fall gewesen zu seyn, wenn man die, von einem zwischen beyden Geschlechtern vorgefallenen Streite uns übrig gebliebenen Actenstücke genau unter sich vergleicht. Hanns von Bibra zu Metterstadt, der Vater des Fürstbischoffs Lorenz zu Wirzburg, riß nemlich die Erbmarschallswürde und die mit derselben verbundenen Güter, ohnerachtet der eröffnete Genuß derselben dem Geschlechte von der Kehr zugehörte, eigenmächtig an sich. Es kam zu einem Processe und aus dem Fragmente, das von den damahls geführten Acten erhalten worden ist, sieht man ganz überzeugend, daß Hanns von Bibra sich in die Erbuntermarschallswürde eingedrängt habe, weil das Geschlecht von der Kehr die im obigen Vertrage festgesetzte Lehnsfrist verabsäumt hatte, und daß sich das letztere mit nichts als mit dem Vorwurf ähnlicher von dem Geschlechte von Bibra begangener Lehnsfehler| zu entschuldigen wußte.[4] Hanns von Bibra behauptete sich auch nach geendigtem Processe in der einmahl an sich gerissenen Untermarschallswürde bis an seinen Tod.
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Diesen Kampfstreit ausgenommen wechselten beyde Geschlechter, so lange sie zusammen blühten, in der Führung dieses Erbamtes ruhig ab. Eberhard von der Kehr und nach ihm Wilhelm von Bibra, dem nach den Bibraischen Geschlechtsnachrichten der Erstere so gar noch bey Lebzeiten das Untermarschallamt käuflich abtrat, waren die erstern,| die nach dem 1405. geschlossenen Vertrage miteinander abwechselten. Nach Wilhelms von Bibra Tode – er fällt wenigstens in eine und dieselbe Zeit mit dem eben erzählten Streite zwischen beyden Geschlechtern – scheint das Geschlecht von der Kehr die Lehnsfrist versäumt und Hanns von Bibra sich in das Erbamt eingedrängt zu haben. Auf Hannsen von Bibra folgte 1486 Otto von der Kehr, nach dessen Tode 1506, Fritz von Bibra, nach Fritzens Abgang 1528, Jacob von der Kehr, 1554 Wilhelm von Bibra zu Schwebheim, bald darauf Cunz von der Kehr, und nach Cunzens von der Kehr Tode 1560, Steffan von Bibra zu Kleinbardorf. Bis auf diesen Zeitpunct hatten beyde Geschlechter das ihnen als ein umgehendes Lehn ertheilte Erbamt so fortgeführt, daß alle Belehnungen dem oftgedachten im Jahre 1405 zwischen beyden Geschlechtern aufgerichteten Vertrage gemäß ertheilt und von jedem Gesammtgeschlechte der jedesmahlige Geschlechtsälteste den Obererbmarschällen, den Fürstgrafen von Henneberg, als Untererbmarschall präsentirt wurde.
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Aber noch bey Lebzeiten des Steffans von Bibra starb das Geschlecht von der Kehr| mit dem Reinhard von der Kehr, der eine einzige Tochter Anne Dorothee hinterließ, zwischen den Jahren 1570 und 1580 gänzlich ab. Hätte der Vertrag vom Jahre 1405 nach den Worten beobachtet werden sollen, so hätte das Geschlecht von Bibra von nun an in dem alleinigen Besitze des Erbuntermarschallamts bleiben sollen.

Wer abir – sagt dieser Vertrag, das der Stemme eynir (der von Bibra oder der von der Kehre,) gantz vßstürbe oder abginge, wie das gveme, so solle das Marschallgenampt dann bey dem andern Stamme bliben ewiglich on Geuerde.

Zuverläßig würde auch das Geschlecht von Bibra dieses ihm nun erledigte Vorrecht ohne Widerspruch behauptet haben, wenn nicht schon vor dem Absterben des Kehrischen Geschlechts eine andere wichtige Veränderung mit dem Obererbmarschallamte selbst zum voraus gegangen wäre. Der Fürstgraf Wilhelm VI. hatte, um sich von allem Lehnsnexus mit dem Stifte Wirzburg loszumachen, aus mehreren Ursachen, von denen ich nachher reden werde, schon 1533 das Obererbmarschallamt gänzlich aufgesagt. Sein Sohn und Nachfolger Georg Ernst folgte dem von seinem Vater gethanenen Schritte| beharrlich nach, und verwies so gar 1560 den Steffan von Bibra mit der gesuchten Untermarschallamts Belehnung an das Stift Wirzburg. Die Bischöffe von Wirzburg sahen nun beyde Ämter, das Ober- und Untererbmarschallamt dem Stifte so anheimgefallen an, daß sie über beyde, und also auch über die Afterbelehnung des letztern, wie sie das Stift nannte, ohne Rücksicht auf die vorhandenen Verträge nach ihrem Willen zu ordnen sich für berechtigt hielten. So wenigstens dachte Julius aus dem Geschlechte Echter von Mespelbronn, Fürstbischoff zu Wirzburg, und so bezeugen es alle dem Geschlechte von Bibra in der Folge von dem Stifte Wirzburg und den Obermarschällen ertheilte Lehnbriefe. So lange auch schon Steffan, nachdem er von dem Fürst Georg Ernst abgewiesen war, und nach seinem Tode sein Bruder Heinrich von Bibra zu Schwebheim um die Belehnung mit dem Untererbmarschallamte angehalten hatten, so hielt sie doch Julius von einer Zeit zur andern zurück, bis er endlich mit seinem gefaßten Plane, sein väterliches Geschlecht, die Echter von Mespelbronn an die Stelle des ausgestorbenen Geschlechts von der Kehr in der Theilnehmung des Erbuntermarschallamts einrücken| zu lassen, hervortreten konnte. Er ging indessen förmlich genug dabey zu Werke. Nachdem er den Gebrüdern Adolph, Valentin und Dieterich Echter das Erbuntermarschallamt schon den 6 Jul. 1602 zum voraus zugesichert hatte, lud er Heinrichen von Bibra zur Untersuchung seiner und seines Geschlechts Gerechtsame auf den 4 Jun. 1583 nach Wirzburg vor. Die Vorladung vom 12 May ist von Wort zu Wort diese:
Julius von Gottes Gnaden Bischoff zu Wirtzburg und Hertzog zu Francken.
Vnseren Gruß zuvor, lieber getreuer, welchermaßen du hiebevor vndt Itzundt abermals vmb Belehnung des Vndermarschalk Ampts, vnderthenig angesucht vndt gebettenn, dessenn wird dir vnvergessenn sein, damit dann hierinnen die gebur vorgenommenn. So wöllenn wir dir hiemit einen tag, nemlichen Dinstags denn 4 Jun. schirsten Abendts allhir nebenn deynenn freundten vnndt beystendten Einzukommen vnndt volgenden tags, fruer tagzeit, vff vnser Cantzley, vor vns oder vnsern Rähten zu erscheinen, deine beyhabendts Briefliche vrkundten berürds Vntermarschalck Ampts fürzulegenn vndt dann fernerer Handlung vnnd Bescheidts zu gewarten, ernendt vnndt angesetzt haben, Welches wir dir zu genedigem Bescheidt, nicht wöllen verhaltenn, Seindt dir mit gnaden gneigt.
| Datum vff vnserm Schloß vnser lieben Frauenbergk ob Wirtzburg denn 12 May Anno 1583.
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Heinrich von Bibra schickte diese Vorladung an seine Vettern, Valentin und Bernhard von Bibra zu Irmelshausen und forderte sie zur Rechtfertigung und Vertheidigung ihrer gemeinsamen Rechte, auf, gemeine Sache mit ihm zu machen und mit ihm in Wirzburg zu erscheinen. Wahrscheinlich fruchtete ihre Vorstellung nichts, weil Julius die Begünstigung für sein Geschlecht nun einmahl beschlossen hatte und er auch, wie er es in seinen späteren Handlungen und Schritten nur zu offenbar darlegte, für das Geschlecht von Bibra nicht die günstigsten Gesinnungen hegte. Er verliehe mit Bewilligung des Domcapitels das Erbuntermarschallamt seinen Vettern, den Gebrüdern Adolph, Valentin und Dieterich Echter von Mespelbronn so, daß sie und ihre Erben es eben so, wie das Geschlecht von der Kehr, mit dem Geschlechte von Bibra als ein umgehendes Lehn abwechselnd führen und benutzen sollten. Wirklich hatte Julius bey dieser dem Bibraischen Geschlechte zugefügten Beeinträchtigung keine andre Rechtfertigung vor sich, als daß er sich an die Verträge der zu seiner Zeit schon ausgestorbenen Grafen| von Henneberg, mit deren Lossagung vom Obermarschallamt er die Afterbelehnung an das Stift Wirzburg zurück gefallen ansah, nicht mehr gebunden glaubte. Erst, nachdem dieses geschehen war, beliehe Julius den Heinrich von Bibra 1586, jedoch mit dem Dieterich Echter von Mespelbronn zugleich, beyde als Älteste ihrer Geschlechter mit dem Untererbmarschallamte so, daß Heinrich von Bibra sein Lebenlang bey demselben ohne Hinderniß und Irrung das Untererbmarschallamt führen, und wenn er nicht mehr im Leben seyn würde, ernannter Dieterich Echter alsdann den Zutritt und Nutzung haben und wann derselbig Dieterich Echter auch nicht mehr im Leben, es alsdann wiederum auf den Ältesten von Bibra und also fürterhin wechselsweise von einem adelichen Geschlechte auf das andre, allweg den Ältesten, fallen vnd in gebührender Zeit von dem Stifte empfangen werden sollte.[5]
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So mußte also das Geschlecht von Bibra das Erbuntermarschallamt, auf welches es jetzt ein doppeltes alleiniges Recht hatte, aufs neue als ein umgehendes Lehn mit dem Geschlechte Echter theilen. Indessen dauerte dieser getheilte Genuß des Erbamtes| nicht so lange, als der erstre. Nach dem Tode Heinrichs von Bibra 1602, rückte Valentin Echter von Mespelbronn, da seine Brüder Adolph und Dieterich vor ihm weggestorben waren, in das Untermarschallamt ein, nach Valentin Echtern Hanns Caspar von Bibra der Ältere 1624, nach dessen Absterben 1645, Franz Echter von Mespelbronn und mit dessen Abgang 1654, Hanns Caspar von Bibra der Jüngere. Dieser letztre erlebte die glückliche Periode, daß er mit der Erlöschung des Echterischen Mannsstamms das Erbuntermarschallamt nach einem Zeitraum von beynahe vier Jahrhunderten, nach zweymahliger Aufhebung des, seinem Geschlechte zugesicherten Alleinrechts, ein alleiniges Eigenthum seines Geschlechts werden sah. Ich habe zwar kein Document in dem Familienarchive gefunden, das dem Geschlechte dieses Alleineigenthum wörtlich zusichert; aber die folgenden Lehnbriefe bestättigen es gewiß. Der erstre von dem nachfolgenden Obermarschall Grafen Johann Otto von Dernbach den 4 Jun. 1685 dem Hanns Caspar von Bibra ausgeferigte Lehnbrief sagt mit klaren Worten: daß das Untererbmarschallamt nach der Verlöschung der Echter von Mespelbronn allein auf die von Bibra| und jederzeit dem Ältesten dieses Geschlechts verblieben sey – daß er Hanns Caspar von Bibra sein lebenlang bey diesem Amte ohne Hindernis und Irrung bleiben und wann er nicht mehr am Leben seyn wird, der Eltiste Namens und Stammes deren von Bibra alsdann den Zutritt und Nutzung davon haben und also forthin wechselweis auf den Ältesten allewege fallen solle. Vielleicht gestattete der Fürstbischoff Peter Philipp dem Geschlechte von Bibra diese kleine Genugthuung gerne, weil er demselben in seinem eignen Geschlechte einen neuen Obermarschall vorsetzte.
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Von dieser Zeit an hat das Geschlecht von Bibra das Erbuntermarschallamt in seinen verschiedenen Linien ununterbrochen fort allein geführt. Die Erbuntermarschälle von Hanns Caspars des Jüngern Tode an waren, Christoph Ehrhard aus dem Hause Adelsdorf, Georg Friedrich auf Gleicherwiesen, Heinrich Carl auf Schnabelweide, Gustav Wilhelm zu Irmelshausen, Friedrich Caspar zu Hüchheim, Ludwig Gottfried aus dem Hause Adelsdorf, Ernst Wilhelm auf Gleicherwiesen, Lebrecht Gottfried und Lebrecht Gottlieb Gebrüdere zu Irmelshausen und endlich Gottlieb Friedrich von Bibra zu Brennhausen.| Von Hanns Caspar an, der aus dem Hause Bibra zu Bibra abstammte, haben es also alle die verschiedenen Geschlechtslinien, die Schwebheimer Linie ausgenommen, in Händen gehabt.
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Von wem das Geschlecht von Bibra dieses Erbuntermarschallamt von den ältesten bis in die neuesten Zeiten zu Lehn empfangen habe? das ist die zweyte Untersuchung. Das Geschlecht hatte dieses Erbamt in der Eigenschaft als Untermarschälle vom Grafen Johann I. zu Henneberg übertragen und von den Grafen Heinrich und Wilhelm, als Obermarschällen, bestättigt erhalten. Von ihnen also und ihren Nachfolgern, so lange sie die Obermarschallswürde fortführten, nahmen die von Bibra so wohl als die von der Kehr die Belehnung mit dem Erbuntermarschallamte an. Die Belehnung war eigentlich eine Afterbelehnung; so heißt sie wenigstens ausdrücklich in den späteren Wirzburgischen Lehnbriefen der Fürstbischöffe Julius, Johann Gottfried, Philipp Adolph und Peter Philipp. So oft also eine Eröffnung des Erbuntermarschallamts in der Person des in dem Genusse desselben gestandenen Vasallen eintrat, so mußte der in dem einen oder andern Geschlechte ausgemachte Successor desselben,| allemal der Älteste jedes Geschlechts, um die Belehnung des Erbamtes und zwar nach dem Vertrage vom Jahre 1405 binnen der Zeitfrist von 4 Wochen nachsuchen. So wurden nach dem Tode Hannsens von Bibra Otto von der Kehr vom Grafen Wilhelm von Henneberg 1486, nach Ottens von der Kehr Abgang von eben diesem Graf Wilhelm 1506 Fritze von Bibra und nach Fritzens von Bibra Absterben Jakob von der Kehr 1528 mit dem Erbuntermarschallamte beliehen.[6] Die Anerkennung der Bischöffe von Wirzburg war, so weit man nach den archivalischen Acten schließen muß, nicht auf jede einzelne succedirende Person ausgedehnt, sondern nur auf das ganze Geschlecht eingeschränkt. So wurde das Geschlecht von der Kehr vom Bischof Gerhard zu Wirzburg in dem ihm vom Grafen Heinrich übertragenen Erbuntermarschallamt 1394 bestättigt.[7]
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Wenn die Eröfnung in dem Lehnherrn geschah, so hielt in den ältesten Zeiten das ganze Geschlecht durch einen unter sich ernannten Lehnträger um die erneuerte Belehnung an, wahrscheinlich weil das Erbamt bey| dem ganzen Geschlechte ruhte. So suchte das ganze Geschlecht von Bibra 1480 die Lehnserneuerung bey der damahligen Regentin und Obervormünderin der Hennebergischen Lande, der Fürstin Margarethe, durch ihren Geschlechtsvetter Hartung von Bibra. Der noch vorhandene Beweis ist das folgende Schreiben desselben:[8]
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Vnser schuldig willig vnderthenig dienst seint Ewern Gnaden mit vleiß voran bereit. Hochgeborne Fürstin gnädige frawe. Als Ewern gnaden vormals des Erbmarschalk Ampts wegen des Stiffts würzburgk geschriben darauff ewer gnaden vnß wieder geantwortt. So vnser gnedige herren, ewern gnaden sone die lehen leyhen werden, sollen wir derhalben weiter ersuchung thun, als dacz vnser Schrift vnd Ewern gnaden antwort weiter vermögen. Demnach haben wir Hartung von Bibra vnsern liebn vettern gefertigt, vnsere gnedige Herren, ewren gnaden sone zcu biten, dem gedachten vnsern vettern mit solchem ampt alß tregern vns allen zcu gut, nach alden herkummen zu belehnen, als dacz die billigkeit erfordert, vnd wir Ewern gnaden zcu gleuben. Dacz wollen wir vmb Ewrn | gnaden, vnser gnedig Herren vnd die Herschaft willig seyn zcu verdienen. Gebn vnder vnser zcweyer Insigel. der wir di andern deßmals mit gebrauchen. auff Sontag nach Sandt Johannistag. Anno Lxxxto.
Unterschrieben 
Wilhelm Ritter, Conz, Hans, 
Herrmann, Valentin und andere
von Bibra, Gevettere. 


In den neuern Zeiten ist dieses aber dahin abgeändert worden, daß bey einer solchen Lehnseröffnung der jederzeitige Erbuntermarschall allein um die Lehnserneuerung ansucht.

Diese Hennebergische Belehnung nahm aber gegen die Mitte des XV Jahrhunderts ein unerwartetes Ende. Was sich die älteren Grafen von Henneberg zur Ehre angerechnet hatten, das Erbobermarschallamt eines Hochstifts Wirzburg, – das rechneten sich ihre Nachfolger, denen die weit ausgedehnten Absichten der Bischöffe offener vor Augen lagen, zur Schande an. In den frühesten Zeiten hatten die Familien von Eberstein und von Hohenberg das Marschallamt des Stifts Wirzburg in Händen gehabt. Ob es darum geschah, um dem Hochstifte mehr Glanz und Würde und einen| sicherern Schutz zu geben, oder um ihm einen der mächtigsten Nachbarn durch aufgelegte Lehnsverbindlichkeiten weniger furchtbar zu machen und diesem selbst die Hände zu binden,[9] – denn keines von beyden läßt sich als erstere Absicht mit Gewißheit behaupten, – genug, die Bischöffe von Wirzburg ernannten die Grafen von Henneberg im Anfang des XIV Jahrhunderts zu ihren Obermarschällen, und das Geschlecht von Hohenberg behielt von nun an das Untermarschallamt. Graf Berthold VII. aus der Schleusingischen Linie war, den Urkunden nach zu urtheilen, der erste, der die Obermarschallswürde führte, und seine Söhne Heinrich VIII. und Johann I. folgten ihm in dieser Würde nach. Je weniger die ersten gräflichen Verweser des Erbamtes das Schimpfliche, das Drückende fühlten, was sie| sich mit demselben auf den Hals geladen hatten, desto stärker und empfindlicher fühlten es ihre Successoren. Das Amt war durch die beygefügten Einkünfte bis zur Beschämung niedrig und durch die aus demselben abgeleiteten den Grafen zugemutheten Verbindlichkeiten für einen regierenden Fürsten durchaus entehrend geworden. Ob man den Bischöffen von Wirzburg alle die Absichten beymessen könne, die ihnen der Verfasser der Abhandlung von dem Burggrafthum und dem Obermarschallamte des Stifts Wirzburg in der Sammlung der vermischten Nachrichten zur Sächsischen Geschichte zuschreibt; ob der Fürstbischoff Lorenz von Bibra den Fürstgrafen von Henneberg seinen geistlichen Arm zu fühlbar und härter, als seine Vorgänger, aufgelegt habe, ist freylich nicht erwiesen: aber wahr und ausgemacht ist es, daß die späteren Fürstbischöffe von Wirzburg die Fürstgrafen von Henneberg, als ihre Obermarschälle, für nichts mehr und nichts weniger, als für ihre Vasallen ansahen, und eben dieselbe Verehrung und Unterthänigkeit, wie von ihren Vasallen von niederem Adel, von ihnen forderten. Sie würdigten sie am Ende so sehr herab, daß sie sie durch Erlassung offener Missive wie ihre Unterthanen behandelten| und in ihren Zuschriften die Courtoisie unterthänig, die die früheren Grafen aus religiöser Verehrung ohne Argwohn gebraucht hatten, als Schuldigkeit von ihnen forderten. Dieses letztere verlangte der Bischoff Conrad III. von Thüngen von dem Fürstgrafen Wilhelm VI. von Henneberg namentlich.[10] Wilhelm hielt es nun für Zeit, die Fesseln zu brechen, die seinem Fürstenhause mit dem Wirzburgischen Obermarschallamte nach und nach angelegt worden waren. Er entschloß sich dieses Hofamt, aus welchem im Grunde alle Verbindlichkeiten gegen das Stift abgeleitet wurden, gänzlich aufzusagen, und ging mit der ganzen reifen Politik dabey zu Werke, die er in seiner delicaten Lage mit dem Stifte bey einem solchen Schritte nöthig hatte. Wäre er mit seiner Entschließung gerade zu hervorgetreten, so hätte er und seine Nachfolger um alle die Güter kommen können, die er von dem Stifte Wirzburg zu Lehn hatte. Um diese also zu retten, wandte er seinen Credit mit der Erklärung, daß er das Obermarschallamt für sich selbst zurückbehalten wolle, zum letztenmahle dahin an, daß seine Söhne Wolfgang,| Georg Ernst und Poppo noch bey seinen Lebzeiten mit demselben beliehen werden möchten. Wirzburg willigte ein und so bald die Beleihung geschehen und der Lehnbrief ausgestellt war, so rückte Wilhelm mit seiner eigentlichen Absicht hervor und gab das Obermarschallamt in die Hände des Fürstbischoffs Conrad III. zurück. Damit hatte er nicht nur alle Wirzburgischen Lehen, so gar die Obermarschallsgüter bey seinem Hause erhalten, sondern auch alle gehäßigen Verbindlichkeiten, die von dem Obermarschallamte herrührten, aus dem Lehnbriefe herausgebracht.[11]
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Conrad III. hatte nichts weniger erwartet, als daß Wilhelm diesen Schritt thun würde. Er versuchte alle Mittel, um den erlauchten Hofbeamten für sein Stift zu erhalten, aber umsonst; Wilhelm rechtfertigte seine Lossagung in einer Schrift mit Gründen, die allen neuen Versprechungen ihre Wirkung zum voraus versagten. Nach dem Tode Conrads III. verschwendete der Fürstbischoff Conrad IV. von Bibra gleiche Versuche, aber| eben so fruchtlos. Wilhelm VI, so lange er lebte, und sein Sohn und Nachfolger, Georg Ernst, blieben bey dem einmal gethanenen Schritte so beharrlich, daß der letztere so gar den Heinrich von Bibra zu Schwebheim, welcher 1560 für seinen Bruder Steffan zu Kleinbardorf um die Beleihung des Untermarschallamts ansuchte, mit folgendem Antwortschreiben an Wirzburg verwies:
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Von Gottes Gnaden, Wir George Ernst, Graf und Herr zu Hennenberg, beckennen hiemit gegen allermänniglich, daß vf heute dato vor vns erschienen ist, der vest, vnser lieber getrewer, Heinrich von Bibra, daselbst vnd vns im Nahmen des auch Vesten Steffan von Bibra zu kleinen Bordorf, seines Bruders, krafft seines habenden gewalts, vnderthänig gebeten. Nachdem zwischen den beiden Geschlechtern Bibra vnd Khere von undencklichen Jahren inhalts etlicher verträge, breuchlich herkommen, daß alle wegk ein Geschlecht vmb das andere wechselsweise, das Vntermarschall Ambt des Stifts Würzburgk, von der Fürstlichen Grafschaft Henneberg empfangen vnd getragen, vnd aber ohnlängst der Vest, vnser auch lieber getreuer, Cunz von der Kehre seel. mit Tode abgangen, durchs welchs tötlich Hintritt dem Geschlecht von Bibra, der Zutritt zu solchen Vntermarschall Amt eröfnet, wir wollten ihnen solches Ampt, neben andern Lehnstücken, | so Er von vns zu empfaen, gnädig auch verleyhen. Dieweil es dann andeme, daß weyland vnser gnädiger lieber Herr vnd Vater, seel. Gedechtniß das Erbmarschallampt aus genugsamen, erheblichen und rechtmäßigen guten Vrsachen dem Stift Wirzburg refutiret vnd aufgekündiget, auch seit der Zeit desselben sich allerdings geäussert, deren Refutation auch wir bs vf diese stund anhengig gewesen vnd noch; Also haben wir gedachten von Bibra dieser seiner Bitt niht gewehren können, sondern ihn an End vnd Orth, da solches Erbmarschall Amt zu suchen vnd zu finden hiemit gewiesen. Zu Vhrkundt ist vnser Secret hierunter aufgedrukt. Actum Schleusingen. Sambstag nach Judica Ao. 1560.[12]
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Indessen sahen die Bischöffe von Wirzburg doch die Grafen von Henneberg, so lange ihr Mannsstamm in Georg Ernst fortlebte, stillschweigend für ihre Obermarschälle an. Der Bischoff Conrad von Bibra hätte die beste Gelegenheit gehabt, dieses Oberhofamt seinem eignen Geschlechte zuzuwenden, so wie es seine Nachfolger, Peter Philipp und Johann Gottfried in der Folge den ihrigen, den Geschlechtern von Dernbach und| von Guttenberg zuwendeten. Conrad disponirte aber nicht darüber und seine erstern Nachfolger auch nicht. Wahrscheinlich daher kam es, daß die Verleihung des Untermarschallsamts, so wie sie Georg Ernst versagt hatte, so lange ganz cessirte. Das ganze Archiv des Erbuntermarschallamts gibt wenigstens nicht einen einzigen Beweis, daß das Geschlecht von Bibra, so lange Fürst Georg Ernst von Henneberg lebte, mit ihrem Erbamte zu Wirzburg beliehen worden wären. Die vom Bischoff Julius an Heinrich von Bibra 1586, vom Bischoff Johann Gottfried an Valentin Echter von Mespelbronn 1619 und vom Bischoff Philipp Adolph an Hanns Caspar von Bibra 1624 ausgestellten Lehnbriefe, bezeugen es vielmehr alle mit deutlichen Worten, daß das Hochstift die Erbobermarschallswürde nicht eher als mit dem Tode Georg Ernsts von Henneberg für ganz eröffnet angesehen habe. Nachdem weyland der hochgebohrne Fürst, heißt es in dem von Bischoff Julius ausgefertigten Lehnbriefe, unser besonder lieber Herr und Freund Herr Georg Ernst, Graff und Herr zu Henneberg, wie auch seine Voreltern seel. Unser und Unsers Stifts Obererbmarschallamt von | Unsern Vorfahren christmildester Gedächtnis zu Lehen empfangen und getragen, – – und nunmehr durch Seiner Lbdn, als des Letzten seines Stammes und Namens, das Ius so sie für sich selbsten an solchem Obererbmarschallamte gehabt, wie auch die Afterbelehnung Uns und ermelten Unserm Stift apert und heimgefallen, und so reden die Lehnbriefe seiner Nachfolger nach.
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Also erst nach dem Tode Georgs Ernst von Henneberg sahen die Bischöffe von Wirzburg so wohl das Obermarschallamt als die Afterbelehnung der Untermarschälle für apert und dem Stifte anheimgefallen an. Der Fürstbischoff Julius disponirte innerhalb den Jahren 1582–1586 zuerst über die letztere. Nachdem er, wie ich schon gesagt habe, sein Geschlecht die Echter von Mespelbronn in das Erbuntermarschallamt 1582 aufgenommen, und die Rechte und Ansprüche des Geschlechts von Bibra auf dieses Erbamt 1583 untersucht hate, so beliehe er zum erstenmale Heinrichen von Bibra zu Schwebheim, als damahligen Ältesten des Geschlechts 1586 mit dem Erbuntermarschallamte.[13] Diese von dem Hochstifte| unmittelbar ertheilte Belehnung dauerte so lange fort, als das Obermarschallamt unbesetzt blieb. So wurde Valentin Echter von dem Bischoff Johann Gottfried, Hanns Caspar von Bibra der Ältere vom Bischoff Philipp Adolph und Hanns Caspar der Jüngere vom Bischoff Peter Philipp mit dem Erbuntermarschallamte beliehen.[14]

Innerhalb der Zeit dieser Wirzburgischen Belehnungen, müssen die Landgrafen zu Leuchtenberg das Erbobermarschallamt des Hochstifts Wirzburg eine Zeitlang in Händen gehabt haben. In welchem und wie viele Jahre, ist durchaus ungewiß, so wie die ganze Sache sehr dunkel. Man würde vielleicht nichts davon wissen, wenn nicht die späteren Lehnbriefe der Grafen von Dernbach und der Freyherrn von Guttenberg die Sache versicherten. Der erstere vom Grafen Johann Otto von Dernbach an Hanns Caspar von Bibra 1685 ausgefertigte Lehnbrief bezeugt es gleich im Anfang mit den Worten:

Nachdem das durch Absterben der gefürsteten Grafen von Henneberg und Nachmalen auch durch den tödtlichen | Hintritt der Landgrafen von Leuchtenberg dem hohen Stift Wirzburg offen wordene und heimgefallene Obererbmarschallamt von dem hochwürdigsten des heil. Röm. Reichs Fürsten und Herrn Herrn Peter Philipp – – – – Vns verliehen, und dieses Zeugniß bestättigen die Lehnbriefe der Freyherren von Guttenberg von Wort zu Wort. Allemahl muß diese Obermarschallsamtsverwaltung nur sehr kurz und vorübergehend gewesen seyn; man findet in dem ganzen Untermarschallamtsarchive keine Spur, weder daß die Erhellung dieses Hofamts an die Landgrafen den Geschlechtern von Bibra und Echter, die damahls das Untermarschallamt zusammen führten, angezeigt; noch daß eine Lehnserneuerung von diesen bey den Landgrafen gesucht worden wäre. Die Landgrafen von Leuchtenberg starben mit Maximilian Adam im Jahre 1649 aus. Im Jahre 1624 wurde aber Hanns Caspar von Bibra und nach seinem Tode, nach den Zeugniß archivalischer Nachrichten, Franz Echter 1645 von dem Hochstifte Wirzburg selbst mit dem Erbuntermarschallamte belehnt – Beweises genug, daß die Obermarschallamtsführung der Landgrafen von Leuchtenberg in dem kurzen Zeitraum| von 1645–1649 eingeschlossen gewesen seyn müsse.
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Aber der Fürstbischoff Peter Philipp aus dem Geschlechte von Dernbach stellte einen neuen Obermarschall des Hochstifts aus seinem eignen Geschlechte auf. Nachdem er das letzte zuerst in den Freyherrnstand und darauf in den Grafenstand hatte erheben lassen, so übertrug er mit ausgewirkter Einwilligung des Stifts seinen Bruderssöhnen, den Grafen Johann Otto von Dernbach und seinen männlichen Nachkommen, und auf deren Abgang dem Grafen Philipp Wilhelm und dessen männlichen Erben die Erbobermarschallswürde des Stifts Wirzburg und des Herzogthums Franken. Den 4 Aug. 1682 wurde es Hanns Casparn von Bibra, damahligen Erbuntermarschall von dem Bischoff Peter Philipp angezeigt, daß er nach dem Abgang des Landgrafen von Leuchtenberg das erledigte Obermarschallamt seinem Geheimenrath, Großhofmeister und Oberamtmann zu Kitzingen, Johann Otten Grafen von Dernbach und dessen Bruder Grafen Philipp Wilhelm, auch deren männlichen lehnbaren beyder Erben aufgetragen, und er dahin angewiesen, das vom Stifte Wirzburg bisher unmittelbar zu Lehn genommene| Erbuntermarschallamt in der Folge von jenen zu Lehn zu empfahen. Hanns Caspar empfing indessen die erste Belehnung mit dem Untermarschallamt vom Grafen Johann Otto von Dernbach beynahe erst drey Jahre darauf den 4 Jun. 1685.[15]
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Dieses war und blieb die einzige Belehnung während der Gräflich-Dernbachischen Verwaltung des Obermarschallamts. Philipp Wilhelm starb zuerst, bald darauf 1699 sein Bruder, der Graf Johann Otto und beyde, ohne männliche Erben zu hinterlassen. Hanns von Bibra fragte bald in Wirzburg an, wo er in der Folge die Belehnung mit dem Erbuntermarschallamte suchen sollte. Die Fürstbischöffe von Wirzburg waren nun in den Gang gekommen, das Marschallamt als ein Hülfsmittel für den Glanz ihrer eignen Geschlechter anzusehen und zu gebrauchen. Der Bischoff Johann Philipp folgte dem Beyspiele seiner Vorfahren nach. Er notificirte es den 10 Febr.| 1701 dem Hanns Caspar von Bibra, daß er das Obererbmarschallamt dem Domprobst des Hochstifts Bamberg, Otto Philipp Freyherrn von Guttenberg und dessen Brüdern, Carl Rudolph, Johann Ehrhard Christoph und Carl Christoph Freyherrn von Guttenberg und ihren männlichen Erben, also seinem eigenen Geschlechte, übertragen habe und wies ihn für sich und sein Geschlecht mit der zu empfangenden Lehnserneuerung in der Folge an die neuen Verweser dieses ehedem von einem der angesehensten fürstlichen Häuser geführten Hofamtes an. Johann Caspar nahm auch schon im folgenden Jahre den 8 May 1702 die erste Belehnung vom Domprobst Otto Philipp von Guttenberg, aber durch seinen ältesten Sohn Johann Caspar an.[16] Dieses war der erste Fall, daß die Belehnung vor dem Obermarschallamte durch einen Bevollmächtigten empfangen wurde. In der Folge wurde sie allemahl durch einen Bevollmächtigten eingenommen und die Freyherren von Guttenberg forderten es von dem freyherrlichen Geschlechte von Bibra selbst nicht anders. Überhaupt trifft man von nun an in den über das Untermarschallamt vorhandenen| Acten eine ganz eigne bey den Lehnserneuerungen eingeführte Observanz an. In der ganzen langen vorhergegangenen Periode war ohne alle Anfrage bey dem Stifte Wirzburg die Lehnsempfängniß unmittelbar vor dem Obermarschallamte gesucht und empfangen worden; von jetzt an aber, da das Obermarschallamt von dem freyherrlichen Geschlecht von Guttenberg geführt wurde, war es der gewöhnliche Gang, daß das Geschlecht von Bibra bey jeder eintretenden Lehnserneuerung zuvor in Wirzburg anfragte und dann von dem Stifte an das Geschlecht von Guttenberg gewiesen wurde. Eben der Domprobst Otto Philipp Freyherr von Guttenberg ertheilte noch dreyen Nachfolgern des Johann Caspars von Bibra die Belehnung über das Untermarschallamt; dem Christoph Ehrhard Freyherrn von Bibra 1701, dem Georg Friedrich Freyherrn von Bibra 1707 und dem Heinrich Carl Freyherrn von Bibra 1718. Die folgenden Obermarschälle aus dem Guttenbergischen Geschlechte waren: Ernst Wilhelm Franz Anton zu zweyenmahlen, Johann Gottfried, Franz Lothar und Ludwig Emanuel Hugo Freyherren von Guttenberg, von welchen die aus dem Freyherrlichen Geschlechte von Bibra in dieser Periode auftretenden| Untermarschälle die Belehnung empfangen haben.[17]
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Noch gehört aber die Bemerkung hieher, daß das Geschlechte von Bibra mit jeder neuen Bestättigung seiner von den Kaisern Friedrich III, Maximilian I und Carln V erhaltenen und bestättigten Privilegien auch die Bestättigung über das Erbuntermarschallamt des Herzogthums Franken von den Kaisern empfängt. Wilhelm von Bibra, der Bruder des Fürstbischoffs Lorenz, wirkte den Bestättigungbrief 1486 aus, wahrscheinlich um seinem Geschlechte dieses in alten Zeiten so geehrte Hofamt noch mehr zuzusichern. Die Bischöffe von Wirzburg scheinen indessen wenig auf diese kaiserliche Bestättigung geachtet zu haben, so wie auch die Grafen von Henneberg. Das Geschlecht mußte nach wie vor die Belehnung mit dem Untermarschallamte entweder bey dem Obermarschallamte oder dem Stift Wirzburg selbst suchen und das letztere disponirte über die Untermarschallswürde,| ohne sich durch den kaiserlichen Bestättigungsbrief irre machen zu lassen.

Mit jedem Hofamte waren Nutzungen und Rechte verbunden und so auch mit dem Erbuntermarschallamte des Stifts Wirzburg. So wenig dieser Punct noch ganz aufgehellt ist; so ungewiß es bleibt, ob die Grafen von Henneberg und die Bischöffe von Wirzburg gemeinschaftlich dem Erbuntermarschallamte gewisse Güter beygefügt haben: so ist doch dieses ausgemacht, daß sowohl in den ältern als neuern Zeiten Güter und Einkünfte mit demselben verbunden gewesen sind, daß man aber die Güter der ältern und neuern Zeiten sehr genau von einander unterscheiden müsse. Der erste, dem Berthold und Johann von Bibra vom Grafen Johann von Henneberg ertheilte Expectanzbrief thut gar keiner Erbmarschallsgüter Erwähnung. Der Graf Heinrich ertheilte aber mit dem, den Gebrüdern Berthold, Otto, Karl und Herrman von der Kehr über das Erbuntermarschallamt ausgestellten Lehnbriefe folgende in diesem mit Namen angegebene Güter als Marschallsgüter:[18]

| 1) Das Dorf zu Harles und die Mühle mit allem Zubehör;

2) ein Hof zu Devertshausen mit den Zugehörungen;
3) eine Hofstatt auf dem Hause zu Henneberg und
4) ein Achttheil halb an dem Zehenden zu Mittelstreu.

Der von eben diesen Brüdern von der Kehr 1394 Freytag nach Jakobi ausgestellte Lehnsrevers bezeugt diese mit dem Untermarschallamt empfangenen Lehngüter mit den Worten:

So sind das die gute bie namen des Marschalk Ampt, das vormals der von Hennberg von dem egenantin vnsern Hern vnd siner Herschaft zu lehin gehabt hat, mit allen seinen Zugehören, das Dorf zum Harlaß, mit allen iren Zugehören, eyn Hofe zu Tefirshusen, mit aller seiner zugehörunge vnd eyn Hofstat vf dem Hofe zu Henneberg vnd an ein achtel halb den Zehenden zu Mittel Strewe, mit allen sinen Zugehören.

Nach dem klaren Wortverstande dieses Zeugnisses kann man nicht anders schließen, als daß nicht erst Graf Heinrich dem von ihm zu Untermarschällen gewählten Kehrischen Geschlechte diese Güter ausgesetzt, sondern daß sie schon Dieterich von Hohenberg als| Erbuntermarschall im Genuß gehabt haben müsse. Sonderbar ist es indessen, daß diese dem Untermarschallamt von den Grafen von Henneberg beygelegten Güter weder in dem zwischen den Geschlechtern von Bibra und von der Kehr geschlossenem Vertrage, noch in irgend einem folgenden Lehnbriefe mit Namen wieder vorkommen. Alle folgende Lehnbriefe drücken sich nie anders aus, als daß sie das Marschallamt mit den Zugehörungen überhaupt ertheilen. Daß gewisse Güter bey dem Untermarschallamte geblieben seyn müssen, ist aus den gerichtlichen Acten sichtbar, die in dem Streite des Geschlechts von der Kehr mit Hannsen von Bibra, der das Untermarschallamt eigenmächtig an sich gezogen hatte, verhandelt worden sind. In diesen heißt es: Vß sollich Lehenschaft hat sie Hans von Bibra mit gewalt gestossen, hoffeten, er sollt si billig wieder zcu dem Marschalgampt lassen komen, vnd in die alt nucze, davon ingenomen, antworden;[19] ob aber alle die in dem Kehrischen Lehnbriefe und Lehnsrevers genannten und oben angezeigten Güter? das ist und bleibt| zweifelhaft. Es ist so gar ein urkundlicher Gegenbeweis aus dem XV Jahrhundert vorhanden, nach welchem man die Sache der Hennebergischen Erbmarschallsgüter in den damahligen Zeiten nicht anders als höchst ungewiß und unbestimmt ansehen kann. Im Jahre 1497 Freytags nach Oculi wendeten sich die beyden Geschlechtsältesten Cunz von der Kehr und Valentin von Bibra mit folgendem Schreiben an die damahlige Hennebergische Landesregentin, Margarethe, geb. Prinzessin von Braunschweig:
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Hochgeborne Fürstin vnd Fraw. Ew. Fürstlichen Gnade sind vnser vnterthenig willige dinst zuvor. Gnedige Fraw. Vnser Vetter vnd wir haben Ew. Gnaden gar zum ofternmale schriftlich vnd persönlich ersucht vnd gebetten, vm anzeygung vnd bescheidt, was zcu dem Erbmarschalckampt gehörig, vnsern beden geschlechtern zcusiende zcu geben, das vns Ewer gnade auch vnser gnediger Herr, Ewer gnaden sune, vnd Ewer gnaden Rethe zcu thun zcugesagt, des aber vnser vettern vnd wir vff diesen tagk mangeln. Vnd nachdem vnser obgemelt bit für Ewer gnaden vnd Herschaft auch zimlich vnd billig ist, dann ersuchen wir Ewre Fürstliche gnade abermals, vns vfftgemelt vnser bit clerlich vnd schriftlich antwort zcu geben, vns der mit samt vnsern vetter haben zcu gebrauchen. Wollen wir vmb | Ew. Fürstliche Gnade in vnterthenigkeyt zcu verdienen willig seyn. Datum vff Freytag nach Oculi, Anno Domini etc. etc. Cxxxxvijmo[20]
Cuncz von der Kere 
Valentin von Bibra 


Dieses Schreiben ist der offenbareste Beweis, daß die Erbuntermarschälle zu der Zeit, als es niedergeschrieben worden ist, über die mit ihrem Hofamte verbundenen Hennebergischen Güter ganz im Dunkeln gewesen sind, vielleicht gar keine genossen haben können. Wenn man den zwischen den Geschlechtern von Bibra und von der Kehr 1405 von den Grafen Heinrich und Wilhelm von Henneberg geschlossenen Vertrag mit etwas mehr Aufmerksamkeit untersucht, so könnte man auf die Muthmassung kommen, daß der Grund der in den nachfolgenden Lehnbriefen ganz vergessenen und, wie man aus dem obigen Schreiben sieht, den beyden Geschlechtern von Bibra und von der Kehr durchaus unbekannt gewordenen Hennebergischen Erbuntermarschallsgüter in demselben allein zu suchen sey. Nachdem alle streitige Puncte zwischen den beyden Geschlechtern in demselben in das Reine| gebracht sind, so heißt es mit dürren Worten:[21] Was auch vormals bede Stemme (von Bibra und von der Kehre) Brif hetten vber das obgeschriben Marschalgk Ampt, sie weren vorhanden oder nicht sollen alle tod vnd ab sein vnd kein crafft mehre haben on Geverde. So waren also der Expectanzbrief des Geschlechts von Bibra und der Lehnbrief des Geschlechts von der Kehr jeder mit seinem ganzen Inhalte, also auch mit den in denselben zugesagten Erbuntermarschallsgütern aufgehoben und vernichtet! Sollte in diesen Worten nicht zunächst die Ursache zu suchen seyn, warum die Grafen von Henneberg ihre dem Erbuntermarschallamt zugetheilten Güter so zurückgezogen hätten, daß am Ende beyde Geschlechter um dieselbe Anfrage thun mußten? Von allen den in dem Kehrischen Lehnbriefe genannten Gütern blieb nichts als der Zehende von Mittelstreu, der noch bis jetzt das Wichtigste unter den Untermarschallsgütern geblieben ist.
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Daß aber auch das Stift Wirzburg schon frühe und nicht erst nach dem Abgang| der Fürstgrafen von Henneberg dem Erbuntermarschallamt gewisse Einkünfte und Güter beygelegt haben müsse, ist nur zu gewiß. Zu keiner Zeit wurde von Seiten des Untermarschallamts den alten ehedem mit dem Hofamte verbundenen Gütern so eifrig nachgeforscht, als da das Geschlecht der Echter mit dem Geschlechte von Bibra zugleich in dasselbe eingesetzt wurde. Beyde Geschlechter wendeten sich an die Wirzburgischen und Hennebergischen Archive, um von ihren alten ursprünglichen Rechten und Nutzungen unterrichtet zu werden. Unter andern Documenten wurde dem Franz Echter von Mespelbrunn den 17 Merz 1642 ein Verzeichniß der Wirzburgischen Äbte, die den vier Ämtern des Stifts Wirzburg eine Mark Silbers geben sollen, vom Jahre 1495 zugestellt. Diese Äbte waren: der Abt und Probst zu St. Burkardt, die Äbte zu St. Stephan, zum Schotten, zu Schwartzach, zu Thereß, zu Münchrod, zu Aura, zu Münchsteinach, zu Neuenstadt bey Lohr, zu Amorbach, zu Camberg, zu Murhart, zu Schluchtern, zu Münchaurach.[22] Unter diesem Verzeichnisse steht mit der eignen Hand des Otto von der Kehr, des bekannten Untermarschalls:| „Im fünffzehenhundert und dritten Jare, vff freitag nach St. Catharinatag, hat mein gnedig herr vonn Wirzburg In beiseyn hern Hansen von Grumbach, mein Otten von der Kehre Schwager wider mich Otten von der Kere gesagt, welcher abt Inn seinem stift Benediktiner Ordens als ein Erbmarschalkh nicht ein markh silbers wol geben, so laß er geschehen, daß ich ihne pfende.“ Es sind auch wirklich in dem Archive nicht allein Briefe, durch welche von den neu installirten Äbten diese Abgabe an das Erbuntermarschallamt eingefordert worden ist, sondern auch eine Quittung Hanns Caspars von Bibra des Ältern an Christoph Weidenbusch Prälaten zu Amorbach über die richtig abgetragene Mark Silbers vorhanden, ein Beweis, daß man diese alte Revenüe dem Erbuntermarschallamte in den neuern Zeiten wieder zu verschaffen gesucht habe. Das gänzliche Stillschweigen des Archivs in diesem Jahrhundert über diese im vorigen Jahrhundert wieder in Gang gebrachte Revenüe des Erbuntermarschallamts ist aber wieder Zeugniß, daß auch diese Quelle nicht lange offen geblieben, sondern bald wieder verstopft worden sey.
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| Unter dem eben gemeldeten Verzeichnisse ist noch eine Nutzung des Erbuntermarschallsamts mit den Worten angezeigt: „Item, hat das Vndermarschalkh Ampt 10 unterschiedliche Lehen zu verleihen, so alle zur Mellrichstadt an liegenden gütern seindt.“ Die älteste Nachricht, die ich von den noch bis jetzt bey dem Untermarschallamte fortdauernden Lehenschaften um Mellerstadt in dem Archive angetroffen habe, und zugleich der Beweis, daß sie von dem Stifte Wirzburg herrühren müssen. Diese Mellerstädter Lehenschaften waren also schon vor dem Abgang der Fürstgrafen von Henneberg von dem Obermarschallamte mit dem Untermarschallamte verbunden, ohngeachtet man die erste Nachricht von geschehenen Beleihungen erst kurz nach der Lossagung des gedachten Grafen von ihrem Wirzburgischen Hofamte findet. Wilhelm von Bibra zu Schwebheim, Erbuntermarschall ertheilte 1554 die Lehen zu Mellerstadt an Hans, Conz und Sigismund, Valentin Franzens Söhne, und sein Nachfolger Steffan von Bibra zu Kleinbardorf stellte gleichfalls Lehnbriefe über den Büchelberg aus. So ganz wie die Bischöffe von Wirzburg die Sache des Marschallamtes bis nach dem Tode des Fürsten| Georgs Ernst von Henneberg ruhen ließen, so ist es auch durchaus nicht wahrscheinlich, daß sie erst damahls dem Untermarschallamte diese Lehnschaften zur Entschädigung für den Verlust der Hennebergischen Marschallsgüter gegeben haben sollten.
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Dieses sind die Güter des Untermarschallamts, die man so wohl von Seiten der Grafschaft Henneberg als des Stifts Wirzburg von den ersten Zeiten an bis auf das Absterben des Fürst Georgs Ernst in verschiedenen Perioden theils in den Urkunden selbst, theils in andern archivalischen Documenten antrifft. Nach dem Tode des letztern, nachdem das erstre Obermarschallamt gar nicht mehr existirte und das Untermarschallamt zwischen den beyden Geschlechtern von Bibra und von Echter getheilt worden war, eiferten Heinrich von Bibra zu Schwebheim und Valentin von Echter um die Wette, um alle zu ihrem Hofamte gehörige alte Lehnstücke und Nutzungen wieder herbeyzuschaffen. Sie erwarben aber mit allen ihren Bemühungen weiter nichts, als was sie noch wirklich in Händen hatten, den Zehenden zu Mittelstreu und die Lehenschaften zu Mellerstadt, Ostheim und Stockheim. Sie machten darauf, den Nachrichten des Archivs zufolge, den neuern| Versuch, die Rechte und Nutzungen des damals unbesetzten Obermarschallamtes mit dem Untermarschallamte zu vereinigen, aber auch damit gewannen sie nichts. Daß das dem Obermarschallamte sonst beygelegt gewesene Dorf Niederlauern in dieser Zeit, wie ein gewisser Schriftsteller behauptet, dem Untermarschallamt eine Zeitlang zugeschlagen worden sey,[23] davon findet man in dem Archive des Untermarschallamts und in den über die jährlichen Nutzungen geführten Rechnungen nicht die mindeste Nachricht.
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Von allen Hennebergischen und Wirzburgischen Nutzungen blieb also den Untererbmarschällen nichts, als der Zehende zu Mittelstreu und die Lehenschaften zu Ostheim, Stockheim und Mellerstadt. Diese besitzen sie dann auch noch. Im Grunde sind sie beyde von geringem Belange. In dem in dem Archive vorhandenen Registerbuche vom Jahre 1645 wird der dem Untermarschallamte zugehörige Theil Zehende zu Mittelstreu bestimmt so angegeben: hat einen Theil Zehenden neben dem Junker Speßhart zu Vnßleben so, daß wenn die Speßhart bey dem| Auszehnten dreymal sieben nehmen, dem Untermarschallamt drey Garben gehören, dann nehmen die Speßhart wieder zwey und Bibra eine Garbe und wird in allen, was zehentbar ist, so verfahren. In andern Nachrichten und Berechnungen wird er noch genauer als der 4/27te Theil des ganzen Zehenden bestimmt. In den ältern Zeiten wurde er von den Untermarschällen in Natur angenommen und er betrug in den Jahren 1701 bis 1706, 14 bis 18 Malter Korn, 4 bis 6 Malter Weitzen, 4–5 Malter Gersten, 8 Malter Hafer, 6–8 fl. Rh. an Geld für den kleinen Zehenden; indessen war dieser Ertrag so wohl vorher als nachher sehr abwechselnd. In den neuern Zeiten haben die Untermarschälle ihren Theil Zehenden eine lange Zeit verpachtet gehabt zu 86–93 fl. Frk.; der jetzige Untermarschall Friedrich Gotthilf von Bibra zu Brennhausen hat ihn aber durch Administration nach Abzug aller Unkosten 1786 bis zu einem Ertrag von 133 fl. 113/8 Batzen gebracht.
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In eben diesem Registerbuche wird auch eine genaue Nachricht von den Lehenschaften des Untermarschallamtes auf dem Büchelberg und um Mellerstadt gegeben. Der Büchelberg ist eine zwischen Mellerstadt, Ostheim| und Stockheim gelegene in vier Theile getheilte Waldung, die den Inhabern so zu Lehen gegeben wird, daß nur die männlichen Descendenten in derselben jedem Antheile succediren können. Die Innhaber sind die Bürger zu Ostheim, Mellerstadt, und Stockheim und die ganze Waldung ist in folgende vier Theile getheilt. Ostheim besitzt zwey Viertel, das obere und niedere Viertel, Mellerstadt ein Viertel und Stockheim ein Viertel. Jedes Viertel ist in gewisse Haupttheile getheilt; das Ostheimer obere Viertel in 22, das untere Viertel in 12, das Mellerstädter in 12 und das Stockheimer in 21 Haupttheile. Jedes Viertel hat seinen besondern Schultheißen, der alle eintretende Lehnsfälle anzeigen muß, und seinen besondern Wildhüter. Alles Holz, das jährlich in dieser Waldung geschlagen wird, wird allein unter die Lehnleute nach ihren Antheilen vertheilt; aber die Oberaufsicht über die ganze Holzung gehört der Lehnsherrschaft oder dem Untermarschallamte zu. So oft ein Schultheis stirbt, so wählt das Viertheil einen andern Schultheis aus seinen Mitgliedern und präsentirt ihn dem jederzeitigen Untermarschall zur Bestättigung. Hier ist ein Schreiben einer Gemeinde auf dem Büchelberg an| Hans Caspar von Bibra der Jüngern in einem solchen Falle:

Ewr. Hochwolgeb. Gestrengen können wir Endesbemeldte hiedurch nicht bergen, daß Herr Hans Stapf, unser gewesener Büchelberger Schultheis, mit Tod abgangen, weiln deßen Stelle zumaln itziger Frühlingszeit mit einem andern darzu dienlichen Subjecte zu ersetzen wir vor nöthig erachtet.

Als haben wir nicht umhin gekönnt, an die verledigte Stelle eine andre Person aus unsrem Mittel eligirt und erkohrn.

Da nun Ew. Hochwohlgeb. Gestrengen damit zufrieden, kann selbiger ehistens, wenn es Deroselben beliebig, hinausgeschikt und vorgestellt werden. Datum Ostheim den 12 Merz 1666.

Sämmtliche Theilhaber des Ostheimer
Theil Büchelbergs. 


In den neuesten Zeiten, unter dem Untermarschallamte des Anspachischen Geheimderaths und Oberhofmeisters, Lebrecht Gottfried Freyherrn von Bibra zu Irmelshausen, waren die sämmtlichen Haupttheile der vier Viertel des Büchelbergs unter 145 verschiedene Lehnleute vertheilt. Zu diesem Büchelberge gehören noch als Lehngüter eine Anzahl Äcker, Wiesen, Weinberge und Krautgärten in den verschiedenen Fluren der Mellrichstädter| Markung, die wieder unter verschiedene Lehnsbesitzer in Mellrichstadt vertheilt sind. Zur Zeit des gedachten Lebrechts Gottfried von Bibra zu Irmelshausen war die Anzahl dieser Lehnsbesitzer 24.

So oft ein neuer Untermarschall antritt, so müssen die Lehnleute so wohl des Büchelberges als der Mellrichstädter Güter die Huldigung aufs neue leisten. Der Ertrag von diesem ziemlich zahlreichen Lehnhofe ist indessen gering. Der gewisse Ertrag besteht in den jährlichen Zu- und Abschreibgebühren, die, nachdem die Fälle umwechseln, in verschiedenen Jahren von 25 bis auf 160 fl. Fr. hinaufsteigen können. Beträchtlich aber werden die Einkünfte, wenn Lehen durch Todesfälle eröffnet werden, weil sie in Ermangelung männlicher Descendenten alle der Lehnsherrschaft oder dem Erbuntermarschallamte anheimfallen. Zum Beweise, wie diese Lehen von dem Erbuntermarschallamte ertheilt werden, habe ich hier einige von Heinrich von Bibra zu Schwebheim an einige Lehnleute zu Mellrichstadt als Untermarschall ausgefertigte Lehnbriefe beygefügt.[24]

Von den Obliegenheiten und eigentlichen Dienstleistungen der Ober- und Untererbmarschälle| des Stifts Wirzburg hier etwas zu erwähnen, wäre ganz überflüßig, weil sie sowohl der Verf. der oftangeführten Abhandlung von dem Obererbmarschallamte, als der Herr Commiss. Rath Schultes in der diplomatischen Geschichte des Fürstenthums Henneberg so genau und so richtig angegeben haben, daß ich hier nur bloße Wiederhohlungen beschreiben müßte.
(Die Geschichte und Rechte des Bibraischen Geschlechts-Seniorats folgen künftig.)



  1. Chr. Schöttgen und Ge. Chr. Kreyssig Diplomataria et Scriptor. rerum Germanicar. Tom. II. S. 611. auch 584.
  2. Der Lehnbrief Grafen Heinrichs XIII und die Bestättigungsurkunde des Bischoffs Gerhard befinden sich in Schultes diplomatischer Geschichte des fürstl. Hauses Henneberg Th. II. Urk. Samml. S. 185. und 186 und der Kehrische Lehnrevers in den Sammlungen zur Sächs. Geschichte. Th. XI. S. 104 und 105.
  3. Der Vertrag ist abgedruckt in Schultes Diplom. Geschichte II Th. Urk. Samml. 199–201.
  4. Das Actenfragment befindet sich in der Sammlung vermischter Nachrichten zur Sächs. Geschichte Th. I. S. 133 und 143–147. Der Verf. meldet unter andern von Prof. Junker, dem die Urkunden des Erbuntermarschallsarchivs von Christoph Ehrhard von Bibra mitgetheilt worden waren, erhaltenen Nachrichten auch diese, daß der Graf Wilhelm V. einen Berthold von Bibra wegen unbekannter Verbrechen seine Lehne und also auch das Erbuntermarschallamt habe einziehen wollen. Wahrscheinlich ist das letztre bloße Muthmasung, obgleich auch ein Berthold von Bibra mit dem Graf Wilhelm in Fehde gestanden hat. Denn Eberhard von der Kehr trat dem Wilhelm von Bibra das Erbuntermarschallamt kaufweise ab; Wilhelm von Bibra lebte bis nach 1452 und 1454 tritt schon Hanns von Bibra als Erbuntermarschall auf: was ist nach diesen Datis wahrscheinlicher, als daß sich die Sache so, wie ich sie hier vorstelle, verhalten haben müsse.
  5. Urkunde I.
  6. Urk. II. III. IV.
  7. Schultes diplomat. Geschichte Th. II. Urk. Samml. S. 186.
  8. Dieses Schreiben habe ich aus den Sammlungen vermischter Nachr. zur S. Geschichte genommen. Th. XI. S. 147, 148.
  9. Herr Schultes in seiner Diplomat. Gesch. Th. II. S. 282. behauptet das erstere und der Verf. der Abhandl. von dem Obermarschallamte des Stifts Wirzburg in den Sammlungen zur Sächs. Geschichte (Herr Oberaufseher von Gottberg zu Schleusingen) das Letztere. Der letztere Schriftsteller hat freylich die Sache übertrieben, aber wohl so ganz unrecht nicht. Die Bischöffe von Wirzburg hatten damahls die Idee vom Ducatu Franconiae im Kopfe, und diese zu realisiren, wurden alle Mittel versucht und viele Schritte gethan.
  10. Schultes diplomat. Geschichte Th. II. S. 286. n. g.
  11. Schultes diplomat. Geschichte Th. II. S. 286 u. f. Sammlung vermischter Nachr. zur Sächs. Geschichte Th. XI. Abhandl. über die Wirzburgischen Ämter der Grafen von Henneberg. Urk. XX.
  12. Dieses Antwortschreiben Georgs Ernst ist schon in den Samml. der verm. Nachrichten zur Sächs. Geschichte bekannt gemacht worden. Th. XI. S. 178.
  13. S. Urk. I.
  14. S. Urk. V. VI. VII.
  15. Urkunde VIII. Das vom Bischoff Peter Philipp an Johann Casparn von Bibra abgelassene Notificationsschreiben befindet sich in der Sammlung verm. Nachr. zur Sächs. Geschichte. Th. XI. S. 222.
  16. Urk. IX.
  17. Die von den Nachfolgern des Otto Philipps von Guttenberg ausgestellten Lehnbriefe sind mit seinem eignen Lehnbriefe in allem vollkommen einstimmig; darum habe ich nur den einzigen Lehnbrief des Otto Philipps als Beweisurkunde beygefügt.
  18. Der Lehnbrief stehet in Schultes diplomat. Geschichte Th. II. Urk. Samml. S. 185.
  19. Samml. verm. Nachrichten zur Sächs. Gesch. am angef. Orte.
  20. Dieses Schreiben steht in den Sammlungen vermischter Nachrichten zur S. Geschichte Th. XI. S. 148–149.
  21. Schultes diplomat. Geschichte: Urk. Samml. S. 200.
  22. Urk. X.
  23. S. Sammlung der vermischten Nachrichten zur Sächs. Geschichte. Th. XI. S. 111.
  24. Urk. XI. XII. XIII. XIV.