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ohne sich durch den kaiserlichen Bestättigungsbrief irre machen zu lassen.

Mit jedem Hofamte waren Nutzungen und Rechte verbunden und so auch mit dem Erbuntermarschallamte des Stifts Wirzburg. So wenig dieser Punct noch ganz aufgehellt ist; so ungewiß es bleibt, ob die Grafen von Henneberg und die Bischöffe von Wirzburg gemeinschaftlich dem Erbuntermarschallamte gewisse Güter beygefügt haben: so ist doch dieses ausgemacht, daß sowohl in den ältern als neuern Zeiten Güter und Einkünfte mit demselben verbunden gewesen sind, daß man aber die Güter der ältern und neuern Zeiten sehr genau von einander unterscheiden müsse. Der erste, dem Berthold und Johann von Bibra vom Grafen Johann von Henneberg ertheilte Expectanzbrief thut gar keiner Erbmarschallsgüter Erwähnung. Der Graf Heinrich ertheilte aber mit dem, den Gebrüdern Berthold, Otto, Karl und Herrman von der Kehr über das Erbuntermarschallamt ausgestellten Lehnbriefe folgende in diesem mit Namen angegebene Güter als Marschallsgüter:[1]


  1. Der Lehnbrief stehet in Schultes diplomat. Geschichte Th. II. Urk. Samml. S. 185.