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allemal der Älteste jedes Geschlechts, um die Belehnung des Erbamtes und zwar nach dem Vertrage vom Jahre 1405 binnen der Zeitfrist von 4 Wochen nachsuchen. So wurden nach dem Tode Hannsens von Bibra Otto von der Kehr vom Grafen Wilhelm von Henneberg 1486, nach Ottens von der Kehr Abgang von eben diesem Graf Wilhelm 1506 Fritze von Bibra und nach Fritzens von Bibra Absterben Jakob von der Kehr 1528 mit dem Erbuntermarschallamte beliehen.[1] Die Anerkennung der Bischöffe von Wirzburg war, so weit man nach den archivalischen Acten schließen muß, nicht auf jede einzelne succedirende Person ausgedehnt, sondern nur auf das ganze Geschlecht eingeschränkt. So wurde das Geschlecht von der Kehr vom Bischof Gerhard zu Wirzburg in dem ihm vom Grafen Heinrich übertragenen Erbuntermarschallamt 1394 bestättigt.[2]

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Wenn die Eröfnung in dem Lehnherrn geschah, so hielt in den ältesten Zeiten das ganze Geschlecht durch einen unter sich ernannten Lehnträger um die erneuerte Belehnung an, wahrscheinlich weil das Erbamt bey


  1. Urk. II. III. IV.
  2. Schultes diplomat. Geschichte Th. II. Urk. Samml. S. 186.