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und Stockheim gelegene in vier Theile getheilte Waldung, die den Inhabern so zu Lehen gegeben wird, daß nur die männlichen Descendenten in derselben jedem Antheile succediren können. Die Innhaber sind die Bürger zu Ostheim, Mellerstadt, und Stockheim und die ganze Waldung ist in folgende vier Theile getheilt. Ostheim besitzt zwey Viertel, das obere und niedere Viertel, Mellerstadt ein Viertel und Stockheim ein Viertel. Jedes Viertel ist in gewisse Haupttheile getheilt; das Ostheimer obere Viertel in 22, das untere Viertel in 12, das Mellerstädter in 12 und das Stockheimer in 21 Haupttheile. Jedes Viertel hat seinen besondern Schultheißen, der alle eintretende Lehnsfälle anzeigen muß, und seinen besondern Wildhüter. Alles Holz, das jährlich in dieser Waldung geschlagen wird, wird allein unter die Lehnleute nach ihren Antheilen vertheilt; aber die Oberaufsicht über die ganze Holzung gehört der Lehnsherrschaft oder dem Untermarschallamte zu. So oft ein Schultheis stirbt, so wählt das Viertheil einen andern Schultheis aus seinen Mitgliedern und präsentirt ihn dem jederzeitigen Untermarschall zur Bestättigung. Hier ist ein Schreiben einer Gemeinde auf dem Büchelberg an