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Ew. Fürstliche Gnade in vnterthenigkeyt zcu verdienen willig seyn. Datum vff Freytag nach Oculi, Anno Domini etc. etc. Cxxxxvijmo[1]

Cuncz von der Kere 
Valentin von Bibra 


Dieses Schreiben ist der offenbareste Beweis, daß die Erbuntermarschälle zu der Zeit, als es niedergeschrieben worden ist, über die mit ihrem Hofamte verbundenen Hennebergischen Güter ganz im Dunkeln gewesen sind, vielleicht gar keine genossen haben können. Wenn man den zwischen den Geschlechtern von Bibra und von der Kehr 1405 von den Grafen Heinrich und Wilhelm von Henneberg geschlossenen Vertrag mit etwas mehr Aufmerksamkeit untersucht, so könnte man auf die Muthmassung kommen, daß der Grund der in den nachfolgenden Lehnbriefen ganz vergessenen und, wie man aus dem obigen Schreiben sieht, den beyden Geschlechtern von Bibra und von der Kehr durchaus unbekannt gewordenen Hennebergischen Erbuntermarschallsgüter in demselben allein zu suchen sey. Nachdem alle streitige Puncte zwischen den beyden Geschlechtern in demselben in das Reine


  1. Dieses Schreiben steht in den Sammlungen vermischter Nachrichten zur S. Geschichte Th. XI. S. 148–149.