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die nach dem 1405. geschlossenen Vertrage miteinander abwechselten. Nach Wilhelms von Bibra Tode – er fällt wenigstens in eine und dieselbe Zeit mit dem eben erzählten Streite zwischen beyden Geschlechtern – scheint das Geschlecht von der Kehr die Lehnsfrist versäumt und Hanns von Bibra sich in das Erbamt eingedrängt zu haben. Auf Hannsen von Bibra folgte 1486 Otto von der Kehr, nach dessen Tode 1506, Fritz von Bibra, nach Fritzens Abgang 1528, Jacob von der Kehr, 1554 Wilhelm von Bibra zu Schwebheim, bald darauf Cunz von der Kehr, und nach Cunzens von der Kehr Tode 1560, Steffan von Bibra zu Kleinbardorf. Bis auf diesen Zeitpunct hatten beyde Geschlechter das ihnen als ein umgehendes Lehn ertheilte Erbamt so fortgeführt, daß alle Belehnungen dem oftgedachten im Jahre 1405 zwischen beyden Geschlechtern aufgerichteten Vertrage gemäß ertheilt und von jedem Gesammtgeschlechte der jedesmahlige Geschlechtsälteste den Obererbmarschällen, den Fürstgrafen von Henneberg, als Untererbmarschall präsentirt wurde.

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Aber noch bey Lebzeiten des Steffans von Bibra starb das Geschlecht von der Kehr