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mit dem Reinhard von der Kehr, der eine einzige Tochter Anne Dorothee hinterließ, zwischen den Jahren 1570 und 1580 gänzlich ab. Hätte der Vertrag vom Jahre 1405 nach den Worten beobachtet werden sollen, so hätte das Geschlecht von Bibra von nun an in dem alleinigen Besitze des Erbuntermarschallamts bleiben sollen.

Wer abir – sagt dieser Vertrag, das der Stemme eynir (der von Bibra oder der von der Kehre,) gantz vßstürbe oder abginge, wie das gveme, so solle das Marschallgenampt dann bey dem andern Stamme bliben ewiglich on Geuerde.

Zuverläßig würde auch das Geschlecht von Bibra dieses ihm nun erledigte Vorrecht ohne Widerspruch behauptet haben, wenn nicht schon vor dem Absterben des Kehrischen Geschlechts eine andere wichtige Veränderung mit dem Obererbmarschallamte selbst zum voraus gegangen wäre. Der Fürstgraf Wilhelm VI. hatte, um sich von allem Lehnsnexus mit dem Stifte Wirzburg loszumachen, aus mehreren Ursachen, von denen ich nachher reden werde, schon 1533 das Obererbmarschallamt gänzlich aufgesagt. Sein Sohn und Nachfolger Georg Ernst folgte dem von seinem Vater gethanenen Schritte