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von Bibra mit ihrem Landesherrn, dem Grafen, in den gleichen Genuß landesherrlicher Rechte setzte, aber auch in unaufhörliche Streitigkeiten und Mishelligkeiten mit demselben verwickelte, könnte die Quelle eines Grolls in sich fassen, aus welchem sich die vom Grafen zum Nachtheil des Geschlechts von Bibra vorgenommene Beleihung der von der Kehr erklären ließe. Es sey dem wie ihm wolle, das Geschlecht von der Kehr war nun mit dem Erbuntermarschallamt wirklich beliehen, in die Erbmarschallsgüter eingesetzt und von dem Stifte Wirzburg in der ihm verliehenen Würde bestättigt – große Vortheile, die es vor dem Geschlechte von Bibra zum voraus gewonnen hatte!

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Indessen blieb das Geschlecht von Bibra, das nun einmahl die ältere Expectanz vor sich hatte, bey dieser Beeinträchtigung nicht ruhig. Es behauptete vielmehr seine Vorrechte mit einer Beharrlichkeit und Kraft, daß es zwischen ihm und dem Geschlechte von der Kehr bis zu wirklichen Thätlichkeiten kam. Der Kampf zwischen beyden Geschlechtern dauerte bis in das Jahr 1405, wo die Grafen Heinrich und Wilhelm von Henneberg es endlich für zuträglich hielten, mit dem Beystande einiger Freunde von beyden Seiten