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gaben beyden Geschlechtern so gar das Recht mit Eifersucht eines auf das andere aufmerksam zu seyn und bey dem ersten Lehensfehler die dem einen oder dem andern bestättigten Rechte abzugewinnen. Wirklich schien dieses auch in der Mitte des XV. Jahrhunderts ganz pünctlich der Fall gewesen zu seyn, wenn man die, von einem zwischen beyden Geschlechtern vorgefallenen Streite uns übrig gebliebenen Actenstücke genau unter sich vergleicht. Hanns von Bibra zu Metterstadt, der Vater des Fürstbischoffs Lorenz zu Wirzburg, riß nemlich die Erbmarschallswürde und die mit derselben verbundenen Güter, ohnerachtet der eröffnete Genuß derselben dem Geschlechte von der Kehr zugehörte, eigenmächtig an sich. Es kam zu einem Processe und aus dem Fragmente, das von den damahls geführten Acten erhalten worden ist, sieht man ganz überzeugend, daß Hanns von Bibra sich in die Erbuntermarschallswürde eingedrängt habe, weil das Geschlecht von der Kehr die im obigen Vertrage festgesetzte Lehnsfrist verabsäumt hatte, und daß sich das letztere mit nichts als mit dem Vorwurf ähnlicher von dem Geschlechte von Bibra begangener Lehnsfehler