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Georgs Ernst von Henneberg ruhen ließen, so ist es auch durchaus nicht wahrscheinlich, daß sie erst damahls dem Untermarschallamte diese Lehnschaften zur Entschädigung für den Verlust der Hennebergischen Marschallsgüter gegeben haben sollten.

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Dieses sind die Güter des Untermarschallamts, die man so wohl von Seiten der Grafschaft Henneberg als des Stifts Wirzburg von den ersten Zeiten an bis auf das Absterben des Fürst Georgs Ernst in verschiedenen Perioden theils in den Urkunden selbst, theils in andern archivalischen Documenten antrifft. Nach dem Tode des letztern, nachdem das erstre Obermarschallamt gar nicht mehr existirte und das Untermarschallamt zwischen den beyden Geschlechtern von Bibra und von Echter getheilt worden war, eiferten Heinrich von Bibra zu Schwebheim und Valentin von Echter um die Wette, um alle zu ihrem Hofamte gehörige alte Lehnstücke und Nutzungen wieder herbeyzuschaffen. Sie erwarben aber mit allen ihren Bemühungen weiter nichts, als was sie noch wirklich in Händen hatten, den Zehenden zu Mittelstreu und die Lehenschaften zu Mellerstadt, Ostheim und Stockheim. Sie machten darauf, den Nachrichten des Archivs zufolge, den neuern