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die beyderseitigen Ansprüche zu vereinigen und dem Streite ein Ende zu machen. Die Hauptpuncte des von den Grafen den 28 Jun. 1405 zwischen beyden Geschlechtern aufgerichteten Vertrags waren:

1) daß Eberhard von der Kehr, der Sohn Hannsens von der Kehr, das Untermarschallamt, das er eben damahls führte, bis an seinen Tod behalten,

2) Nach seinem Absterben aber einer aus dem Geschlechte von Bibra, der sich binnen 4 Wochen melden sollte, mit demselben beliehen werden,

3) von nun an ewiglichen, dieweil bede Stämme von Bibra und von der Kehre leben, das Marschalk Ampt ie von einem von Bibra auf einen von der Kehre und von einem von der Kehre auf einen von Bibra fallen, also dasselbe in beyden Geschlechtern als ein umgehendes Lehn abwechselnd und hingegen,

4) wenn eines von beyden Geschlechtern aussterben würde, bey dem überlebenden Geschlechte allein zu ewigen Zeiten bleiben solle.[1]


  1. Der Vertrag ist abgedruckt in Schultes Diplom. Geschichte II Th. Urk. Samml. 199–201.