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1) Das Dorf zu Harles und die Mühle mit allem Zubehör;
2) ein Hof zu Devertshausen mit den Zugehörungen;
3) eine Hofstatt auf dem Hause zu Henneberg und
4) ein Achttheil halb an dem Zehenden zu Mittelstreu.

Der von eben diesen Brüdern von der Kehr 1394 Freytag nach Jakobi ausgestellte Lehnsrevers bezeugt diese mit dem Untermarschallamt empfangenen Lehngüter mit den Worten:

So sind das die gute bie namen des Marschalk Ampt, das vormals der von Hennberg von dem egenantin vnsern Hern vnd siner Herschaft zu lehin gehabt hat, mit allen seinen Zugehören, das Dorf zum Harlaß, mit allen iren Zugehören, eyn Hofe zu Tefirshusen, mit aller seiner zugehörunge vnd eyn Hofstat vf dem Hofe zu Henneberg vnd an ein achtel halb den Zehenden zu Mittel Strewe, mit allen sinen Zugehören.

Nach dem klaren Wortverstande dieses Zeugnisses kann man nicht anders schließen, als daß nicht erst Graf Heinrich dem von ihm zu Untermarschällen gewählten Kehrischen Geschlechte diese Güter ausgesetzt, sondern daß sie schon Dieterich von Hohenberg als