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Von Hanns Caspar an, der aus dem Hause Bibra zu Bibra abstammte, haben es also alle die verschiedenen Geschlechtslinien, die Schwebheimer Linie ausgenommen, in Händen gehabt.

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Von wem das Geschlecht von Bibra dieses Erbuntermarschallamt von den ältesten bis in die neuesten Zeiten zu Lehn empfangen habe? das ist die zweyte Untersuchung. Das Geschlecht hatte dieses Erbamt in der Eigenschaft als Untermarschälle vom Grafen Johann I. zu Henneberg übertragen und von den Grafen Heinrich und Wilhelm, als Obermarschällen, bestättigt erhalten. Von ihnen also und ihren Nachfolgern, so lange sie die Obermarschallswürde fortführten, nahmen die von Bibra so wohl als die von der Kehr die Belehnung mit dem Erbuntermarschallamte an. Die Belehnung war eigentlich eine Afterbelehnung; so heißt sie wenigstens ausdrücklich in den späteren Wirzburgischen Lehnbriefen der Fürstbischöffe Julius, Johann Gottfried, Philipp Adolph und Peter Philipp. So oft also eine Eröffnung des Erbuntermarschallamts in der Person des in dem Genusse desselben gestandenen Vasallen eintrat, so mußte der in dem einen oder andern Geschlechte ausgemachte Successor desselben,