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Unsern Vorfahren christmildester Gedächtnis zu Lehen empfangen und getragen, – – und nunmehr durch Seiner Lbdn, als des Letzten seines Stammes und Namens, das Ius so sie für sich selbsten an solchem Obererbmarschallamte gehabt, wie auch die Afterbelehnung Uns und ermelten Unserm Stift apert und heimgefallen, und so reden die Lehnbriefe seiner Nachfolger nach.

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Also erst nach dem Tode Georgs Ernst von Henneberg sahen die Bischöffe von Wirzburg so wohl das Obermarschallamt als die Afterbelehnung der Untermarschälle für apert und dem Stifte anheimgefallen an. Der Fürstbischoff Julius disponirte innerhalb den Jahren 1582–1586 zuerst über die letztere. Nachdem er, wie ich schon gesagt habe, sein Geschlecht die Echter von Mespelbronn in das Erbuntermarschallamt 1582 aufgenommen, und die Rechte und Ansprüche des Geschlechts von Bibra auf dieses Erbamt 1583 untersucht hate, so beliehe er zum erstenmale Heinrichen von Bibra zu Schwebheim, als damahligen Ältesten des Geschlechts 1586 mit dem Erbuntermarschallamte.[1] Diese von dem Hochstifte


  1. S. Urk. I.