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zu entschuldigen wußte.[1] Hanns von Bibra behauptete sich auch nach geendigtem Processe in der einmahl an sich gerissenen Untermarschallswürde bis an seinen Tod.

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Diesen Kampfstreit ausgenommen wechselten beyde Geschlechter, so lange sie zusammen blühten, in der Führung dieses Erbamtes ruhig ab. Eberhard von der Kehr und nach ihm Wilhelm von Bibra, dem nach den Bibraischen Geschlechtsnachrichten der Erstere so gar noch bey Lebzeiten das Untermarschallamt käuflich abtrat, waren die erstern,


  1. Das Actenfragment befindet sich in der Sammlung vermischter Nachrichten zur Sächs. Geschichte Th. I. S. 133 und 143–147. Der Verf. meldet unter andern von Prof. Junker, dem die Urkunden des Erbuntermarschallsarchivs von Christoph Ehrhard von Bibra mitgetheilt worden waren, erhaltenen Nachrichten auch diese, daß der Graf Wilhelm V. einen Berthold von Bibra wegen unbekannter Verbrechen seine Lehne und also auch das Erbuntermarschallamt habe einziehen wollen. Wahrscheinlich ist das letztre bloße Muthmasung, obgleich auch ein Berthold von Bibra mit dem Graf Wilhelm in Fehde gestanden hat. Denn Eberhard von der Kehr trat dem Wilhelm von Bibra das Erbuntermarschallamt kaufweise ab; Wilhelm von Bibra lebte bis nach 1452 und 1454 tritt schon Hanns von Bibra als Erbuntermarschall auf: was ist nach diesen Datis wahrscheinlicher, als daß sich die Sache so, wie ich sie hier vorstelle, verhalten haben müsse.