Pro Memoria der hochlöbl. Fränkischen Kreis-Versammlung an die von Sr. Königl. Majestät in Preusen wegen der beyden Brandenburgischen Fürstenthümer bevollmächtigte vortrefliche Gesandschaft

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Autor: Anonym
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Titel: Pro Memoria der hochlöbl[ichen] Fränkischen Kreis-Versammlung an die von S[einer] Königl[ichen] Majestät in Preusen wegen der beyden Brandenburgischen Fürstenthümer bevollmächtigte vortrefliche Gesandschaft
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 14–27
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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II.
PRO MEMORIA
der hochlöbl. Fränkischen Kreis-Versammlung an die von Sr. Königl. Majestät in Preusen wegen der beyden Brandenburgischen Fürstenthümer bevollmächtigte vortrefliche Gesandschaft über den Gegenstand der unterm 11ten May ad aedes Legatorum umgetheilten Erklärung
Die Vorgänge bey der Besitznehmung dieser Fürstenthümer betreffend.
d. d. Nürnberg den 1. Juny 1792.


Die Fränkische Kreiß-Versammlung gibt sich hiedurch die Ehre, gegen die – von Sr. Königlichen Majestät in Preußen wegen der beiden Brandenburgischen Fürstenthümer allergnädigst bcvollmächtigte vortrefliche Gesandtschaft, über den Gegenstand der – unterm 11ten vorigen Monats ad Aedes Legatorum umgetheilten Erklärung, die Vorgänge bey der Besitznehmung dieser Fürstenthümer betreffend, sich so heraus zu lassen, wie es die Wichtigkeit des Gegenstandes selbst, die Geradheit in den wechselseitigen Eröfnungen zwischen teutschen Reichs- und Kreißständischen Repräsentanten, und zugleich die Ehrfurcht gegen einen großen König fodern kann.

 Mit dem lebhaftesten Danke erkennt und verehrt man die eines großen, und was noch mehr| ist, gerechten Königs so würdige Absicht, nicht aus den Verhältnissen zu schreiten, die Höchst-Ihro hiesigländische Eigenschaft als Reichs- und Kreiß-Stand mit sich bringen muß, vielmehr jedem Zweifel und jeder Besorgniß, daß es geschehen wäre oder noch geschehen könnte, von Grund aus abzuhelfen, und dabey sogar Ihren Mitständen überall entgegen zu gehen.
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 Mit vollem Vertrauen nähert sich also zuerst die Versammlung aller Stände des dießseitigen Kreises, – nicht in der Absicht, die Sache einzelner Stände zu der ihrigen zu machen, da jeder einzelne Stand in seinen individuellen Angelegenheiten sich selbst vertreten kann und muß; – nicht um dabey Recht von Unrecht zu unterscheiden, indem dieß nur die Sache des höchsten Richter-Amts im Reiche seyn kann; – auch nicht, um sich desfalls zum Mittler aufzuwerfen, weil dieß schon wieder ausser den Gränzen ihres verfassungsmäsigen Daseyns liegen würde; sondern nur, um den Antheil zu bezeichnen, wozu sie in ihrem verfassungsmäsigen Daseyn wirklichen und dringenden Beruf zu finden glaubt – den Antheil, welchen das gemeine Beste in Hinsicht auf Friede, Ruhe, Zusammensicht und, was dabey im Gegensatze steht, – Entfernung aller öffentlichen Gewalt, aller ungesetzlichen Eigenmacht, aller Selbsthülfe, – sey es auch nur der Schein davon, – mit einem Worte, was der Zweck des Kreißgesellschaftlichen Verbands| bey allen und jeden Partikular-Streitigkeiten immer als heilig und unverletzlich voraus haben muß, – einen Antheil, der freylich auch den allgemeinen Berührungs-Punkt in sich zu fassen scheint, wo nothwendig und zuerst alle Verschiedenheit von Ansichten und Meinungen weggeräumet werden muß, wenn den preißwürdigsten Absichten Sr. Königl. Majestät allenthalben das volle Recht widerfahren soll, das Ihnen so sehr gebührt und niemand lieber als die Kreiß-Versammlung zugestehen wird.

 Ganz in dem bedauerlichsten Widerspruche mit eben diesen allerhöchsten Absichten finden Se. Königl. Majestät Selbst eine gewisse widrige Sensation, welche durch die im Eingange erwehnte Vorgänge entstanden ist, und worinn nicht nur alle dabey in so großer Menge zum Vorschein gekommene wahre oder vermeinte Beschwerden zusammentreffen, sondern die auch sogar bey demjenigen Theile des Publikums, welcher gar kein eigenes Interesse bey der Sache haben konnte, mithin schlechterdings für unbefangen gelten muß, sehr zum Nachtheil jener Allerhöchsten Absichten auf die öffentliche Meinung gewirket hat.

 Von ihr haben Se. Königl. Majestät den dankwürdigsten Anlaß zu obiger öffentlichen Erklärung genommen. Von ihr sey es denn auch der Kreiß-Versammlung erlaubt, in gegenwärtiger ehrerbietigsten Äuserung auszugehen.

|  Als eine bloße Würkung gehäßiger Gesinnungen und vorsetzlicher feindseeliger Mißdeutungen läßt sich diese Sensation wohl nicht gedenken. Dafür sind die persönlichen Grundsätze Sr. Königl. Majestät, Ihre Gerechtigkeitsliebe, Ihre Mäsigung, und wie es in gedachter öffentlichen Erklärung mit Recht heißt: Ihre treue Anhänglichkeit an die Reichs-Verfassung viel zu bekannt und viel zu bewährt, als daß es möglich seyn könnte, nicht nur Triebfedern und Werkzeuge, sondern auch Empfänglichkeit bei dem Publikum für entgegen stehende Eindrücke vorauszusetzen. Beides zusammen genommen wäre dazu erforderlich. Weder eines noch das andere dürfte sich in der That auffinden lassen.

 Bekannt mit den erhabensten Eigenschaften Sr. Königl. Majestät, bekannt aber auch mit den verehrungsvollen Gesinnungen, wovon man besonders in Franken gegen Allerhöchstdieselben beseelt ist, kann wenigstens die Kreiß-Versammlung weder einen thätigen noch leidenden Antheil von gedachter Auslegungs-Art auf ihre Rechnung, oder, was eben das heißt, auf Rechnung ihrer Höchsten und Hohen Herren Prinzipalen, Obern und Komittenten setzen lassen.

 Weit eher könnte von Mißverstand und übertriebenen Besorgnissen die Frage seyn.

|  Es gehört nun einmal zu den großen und unveränderlichen Gesetzen der Natur, daß neben dem Gedanken an die Übermacht eines andern, auch der Gedanke an die Möglichkeit eines nachtheiligen Gebrauchs derselben sich unwiderstehlich mit aufdrängt.

 Selbst die innigste und hellste Überzeugung von der persönlichen Mäsigung und Gerechtigkeits-Liebe des Übermächtigen verliert im Kampfe mit diesem Gedanken, weil ihm gleich noch der weitere Gefahrdrohende Gedanke an die Verschiedenheit der Gesichtspunkte zur Seite steht; sie verliert noch mehr, wenn man unglückseeliger Weise schon in tief eingerissene Streitigkeiten mit dem Übermächtigen verwickelt ist; – und sie muß wohl endlich ganz unterliegen, wenn es überall in der Anwendung erst wieder auf untergeordnete Personen ankommt, von denen man vielleicht schon länger her ganz andere, auf wirklichen Erfahrungen beruhende Überzeugungen hat.

 Schon in dieser allgemeinen Hinsicht scheinen also Zweifel und Besorgnisse nichts ungerechtes, nichts befremdliches, nichts beleidigendes zu enthalten, oder es müsten auch alle die vorsorglichen Anstalten, wodurch Staaten gegen Staaten und Menschen gegen Menschen sich immer, sogar auf die entferntesten Ereignisse, sicher zu stellen suchen, ungerecht, befremdlich und beleidigend seyn.

|  Der Antheil, den die Kreiß-Versammlung in eben dieser allgemeinen Hinsicht zu nehmen hat, kann sich indeß wieder nur im allgemeinen auf die zu dem Kreiß-Verband so wesentlich erforderliche Zusammensicht und auf den Wunsch beziehen, die Gegenstände allenthalben in dasjenige richtige Licht gestellt zu sehen, welches zugleich den vortheilhaftesten Wiederschein auf die Zwecke der Kreiß-Gesellschaft zurückwerfen kann.

 Aber, was nun die an sich schon so sehr verzeihlichen Zweifel und Besorgnisse vollends bis zu lauten Beschwerden erhoben hat, was zugleich die eigentliche und nächste Ursache der auf das ganze Publikum verbreiteten Sensation enthält, was sonach den Siz alles etwanigen Mißverstands und alles übertriebenen ausmacht, und was auch noch nähere Teilnahme und dringendere Wünsche für das Kreiß-System zu fodern scheint, das sind die Vorgänge selbst, womit die Besitznehmung der beyden Fürstenthümer begleitet gewesen ist.

 Vergeblich würde man hier verhelen wollen, was allgemein bekannt ist.

 Verhelen darf man also nicht, daß der öffentliche Ruhestand bey gedachter Besitznehmung hin und wieder wirklich gelitten hat, daß er da und dort noch auf der Spitze steht, und daß man selbst den Schein von Ruhe, womit die Sache bis jetzt meistentheils noch hingehalten worden ist, hauptsächlich| nur dem Gedanken an die vorhandene Übermacht, verbunden mit dem Vertrauen auf die Gerechtigkeits-Liebe Sr. Königl. Majestät und Höchstihro nachgesetzten Landes-Direktion, sodann aber auch der Hofnung einer gedeihlichen Verwendung von Seiten des gesammten Kreises zuzuschreiben hat.

 Der Kreiß wird sich auch hier niemal eine Berechnung über das Mehr oder Weniger in der Beymessung von Schuld oder Unschuld in den einzelnen Fällen herausnehmen.

 Sein gesetzmäsiger Antheil und also auch sein Beruf führt ihn aber doch bis auf die Quelle zurück, aus der alles herzufließen scheint.

 Sie liegt, wie es in der öffentlichen Erklärung Sr. Königl. Majestät ganz richtig bemerkt wird, in der Frage von der Richtschnur, wonach man von Seiten Sr. Majestät bey der Besitznehmung der beyden Fürstenthümer zu Werk gegangen ist, zugleich aber auch, – wie man noch hinzuzusetzen sich die Freyheit nehmen muß, – in der Frage von den Mitteln, die dabey gebraucht worden sind.

 Kein Unbefangener wird erwarten, und selbst kein gegentheiliger Interessent kann es fodern, daß Se. Königl. Majestät ursprüngliche Gerechtsame oder Ansprüche Ihres höchsten Hauses ganz zurücksetzen, weniger den Stand der von den| Fürstlich-Brandenburgischen Häusern jederzeit behaupteten Gerechtsame verlassen sollten.

 Welche Ausdehnung und welche Gränzen Se. Königl. Majestät dieser ober jener Rubrik zu bestimmen gedenken, muß immer zuerst von Höchstihrer eigenen gerechtesten Entschliesung abhängen.

 Was der Unbefangene erwarten, und was der gegenseitige Interessent fodern kann, ist nichts anders, als was die Gerechtigkeits-Liebe Sr. Majestät jedem verspricht, daß Allerhöchstdieselben Ihre Ansprüche, Ihre Gerechtsame, Ihre Behauptungen nicht mittelst der Ihnen von Gott verliehenen Macht, die Sie nach Ihrer öffentlichen und auch hierinn nie genug zu verdankenden Erklärung stets zu Aufrechthaltung der teutschen Konstitution angewendet haben, und noch weiter anzuwenden gesonnen sind, sondern vielmehr in dem durch eben diese teutsche Konstitution so gemessen vorgeschriebenen Wege der Gesetze geltend zu machen gemeint seyn werden.

 So weit scheint also gar keine ins allgemeine gehende Verschiedenheit von Meinungen, keine Möglichkeit eines Mißverstands, nichts was Friede und Ruhe im Kreise hätte stöhren, noch widrige Eindrücke erregen können, vorhanden zu seyn.

 Der Scheideweg, wo die Gesetze und die Richtschnur bey der Besitznehmung sich getrennt| zu haben scheinen, wo aber auch Friede und Ruhe verloren gegangen ist, und wo überhaupt der ganze Stein des Anstosses liegt, zeigt sich erst bey dem Blicke auf den Besitzstand in Vergleichung mit der Besitznehmung.

 Hier weisen denn freylich die Gesetze, hauptsächlich dem öffentlichen Ruhestand zu Liebe, alle Frage von Ansprüchen, Rechten und Behauptungen zurück, und halten sich für’s erste blos an die reine Thatsache, wie sie im wirklichen Besitze selbst vor Augen liegt.

 Den Gesetzen zu Folge, konnte es also nicht der Stand der von den Fürstlich-Brandenburgischen Häusern jederzeit behaupteten Gerechtsame sondern nur der Stand der von Ihnen wirklich besessenen und ausgeübten Zuständigkeiten seyn, wonach sich in der Besitznehmung zu richten gewesen wäre.

 Wo die Behauptungen ohne allen Besitzstand waren, konnte gar keine Besitznehmung statt finden.

 Wo der Besitzstand zweifelhaft und streitig war, durfte er durch die Besitznehmung nicht in einen unzweifelhaften und unstreitigen umgeschaffen werden, und es durfte wenigstens den gegenseitigen Interessenten der Real-Widerspruch nicht verwehrt seyn, womit man in solchen Fällen den| vorherigen Zustand aufrecht zu erhalten wieder durch die Gesetze selbst befugt ist.

 Kurz! den Gesetzen nach konnten Se. Königl. Majestät vorbehaltlich aller Ihrer Ansprüche, Rechte und Behauptungen, in keinen andern Besitzstand eintreten, als wie Sie ihn durch die Abtretung des Herrn Markgrafen Hochfürstlich Durchlaucht leer fanden.

 Aus Bescheidenheit enthält sich die Kreiß-Versammlung, den Vorschriften der Gesetze nunmehr auch die Vorgänge selbst gegenüber zu stellen.

 Sie überläßt das den einzelnen Ständen, die dabey betroffen worden sind, und die Registraturen in Anspach und Bayreuth können ohne Zweifel jetzt schon reichlich ausfüllen, was hier vielleicht Lücke heißt. –

 Im Vorbeygehen aber kann man doch die wieder nur zum allgemeinen Überblicke gehörige Bemerkung nicht unangeregt lassen, daß selbst eine gewisse Ungleichförmigkeit in den Grundsätzen und Maasregeln bey der erfolgten Besitznehmung wenigstens auf Mißverstand, und so auch auf Vermehrung der Sensation gewürket hat.

 Freylich verliert sich am Ende jede Untersuchung in die eigene Lage der Fränkischen Kreißlande und in die so häufige und komplizirte Kollision der Zuständigkeiten hinein.

|  Aber eben deswegen kann in einseitigen und noch dazu oft mit sich selbst im Widerspruche stehenden Behauptungen kein Erkenntniß-Grund zu finden seyn, wobey man sich von allen Seiten zu beruhigen hätte.

 Und darum scheint denn auch die öffentliche Erklärung Sr. Majestät ihren so wünschenswerthen Zweck noch gar nicht erfüllen zu können.

 Durch dieselbe liegt jetzt das eigene freymüthige Zugeständniß vor Augen, daß man bey der Besitznehmung lediglich von den Brandenburgischen Behauptungen ausgegangen ist.

 Zweifel, Widersprüche, Irrungen, Kollisionen sollen nun erst und also nach der auf solche Art vorausgegangenen Besitznehmung der Gegenstand gütlicher Handlungen seyn, wodurch Se. Majestät Sich Selbst und Ihren Mitständen einen völlig ruhigen Besitz zu verschaffen, und eben dadurch das freundschaftliche Verhältniß zu begründen gedenken. –

 Kann es denn aber der Plan Sr. Majestät und kann es mit Ihrer ruhmwürdigsten Gerechtigkeits-Liebe zu vereinbaren seyn, daß es vor der Hand bey der Besitznehmung, wodurch man streitiges und unstreitiges blos nach Anleitung eigener Brandenburgischer Behauptungen zusammen genommen hat, sein Bewenden haben, und die Aussicht der dabey betroffenen Stände blos auf| den Erfolg der angebotenen gütlichen Handlungen, wobey jene Handlungen voraussichtlich wieder zum Grunde liegen werden, beschränket seyn sollte?

 Kann man, (um die Sache durch ein einziges Beyspiel anschaulich zu machen) benachbarten Ständen zumuthen, an Orten und Enden, wo sie das Recht der Landes-Huldigung, der Besteuerung, der Bewaffnung und andere vorzügliche, wesentliche und unverkennbare Bestandtheile der Landeshoheit unstreitig hergebracht haben, und wo Brandenburg die Fraisch vielleicht auch nebst dem Wildbann und dem Zoll ebenfalls unstreitig hergebracht hat, selbige auf Behauptung der Landeshoheit ausdehnen? – kann man solchen Ständen mit Billigkeit zumuthen, die Königl. Besitznehmungs-Zeichen, und besonders die gedruckten Patente fortwührig stehen zu lassen, wodurch nemlich Se. Majestät Sich ausschliesungsweise für den alleinigen Landesherrn erklären?

 Streitet es nicht gegen die höchste Würde Sr. Majestät, wenn neben dergleichen alles umfassenden Besitznehmungs-Zeichen gleichwohl der alte ihnen geradezu widersprechende Besitzstand unverändert fortdauern soll?

 Und wenn er nicht fortdauern soll, was ist es alsdann anders, als – gewaltsame, widerrechtliche Störung? –

|  Darf eine solche Störung jemahls vorausgehen, wenn es von Erörterung und Auseinandersetzung verwikelter Zuständigkeiten, von Herstellung eines vollen ruhigen Besitzes und eines freundschaftlichen Verhältnisses handeln soll?

 Muß sie nicht vielmehr da, wo sie vorausgegangen ist, auf alle Fälle und vor allen Dingen wieder abgestellt werden?

 Und ist es also den betroffenen Ständen zu verdenken, wenn sie diese Abstellung und mit ihr die Herstellung des jüngsten Besitzstands, wie er unmittelbar vor der Königl. Besitznehmung war, zur Vorbedingung machen, ehe sie auf irgend etwas weiteres eingehen, noch sich überhaupt für beruhigt achten können? –

 Offenbar haben sie hierin die laute Sprache der Gesetze, und folglich auch wieder die Gerechtigkeits-Liebe Sr. Majestät zur Seite.

 Die Kreiß-Versammlung muß dieserhalben nothwendig ihre dringendsten Vorstellungen der betroffenen Stände um deswillen vereinigen, weil sie sonst immer auch an ihrem Theile der widrigsten Besorgnisse für den öffentlichen Ruhestand sich nicht erwehren kann, weil sie sonst, nachwie vor, Ausbrüchen von Thätlichkeiten entgegen zu sehen hat, und weil sie außerdem selbst bey den niedern Klassen Verwirrung der Begriffe, wo nicht am Ende gar Herrenlosigkeit befürchten muß –| Folgen, die, wenn sie auch nur in der entfernten Perspektive und der blosen Möglichkeit nach, sich darstellen, doch gewiß gerade in dem jetzigen Zeitraum überall die größte Aufmerksamkeit auf sich ziehen müssen.

 Fürchten darf die Kreiß-Versammlung nicht, mit Vorstellungen dieser Art bey einem Könige mißfällig zu werden, der Seine Macht immer nur für und nie wider die Gesetze anwenden will. –

 Fürchten kann sie es noch um so weniger, da sie sich für ihre Vorstellungen auch noch die Unterstützung einer vortreflichen Gesandtschafft nicht nur erbitten, sondern auch versprechen darf, die ihrer Repräsentation zuverlässig auch bey dieser Gelegenheit Ehre machen wird.