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den Erfolg der angebotenen gütlichen Handlungen, wobey jene Handlungen voraussichtlich wieder zum Grunde liegen werden, beschränket seyn sollte?

 Kann man, (um die Sache durch ein einziges Beyspiel anschaulich zu machen) benachbarten Ständen zumuthen, an Orten und Enden, wo sie das Recht der Landes-Huldigung, der Besteuerung, der Bewaffnung und andere vorzügliche, wesentliche und unverkennbare Bestandtheile der Landeshoheit unstreitig hergebracht haben, und wo Brandenburg die Fraisch vielleicht auch nebst dem Wildbann und dem Zoll ebenfalls unstreitig hergebracht hat, selbige auf Behauptung der Landeshoheit ausdehnen? – kann man solchen Ständen mit Billigkeit zumuthen, die Königl. Besitznehmungs-Zeichen, und besonders die gedruckten Patente fortwührig stehen zu lassen, wodurch nemlich Se. Majestät Sich ausschliesungsweise für den alleinigen Landesherrn erklären?

 Streitet es nicht gegen die höchste Würde Sr. Majestät, wenn neben dergleichen alles umfassenden Besitznehmungs-Zeichen gleichwohl der alte ihnen geradezu widersprechende Besitzstand unverändert fortdauern soll?

 Und wenn er nicht fortdauern soll, was ist es alsdann anders, als – gewaltsame, widerrechtliche Störung? –