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zu haben scheinen, wo aber auch Friede und Ruhe verloren gegangen ist, und wo überhaupt der ganze Stein des Anstosses liegt, zeigt sich erst bey dem Blicke auf den Besitzstand in Vergleichung mit der Besitznehmung.

 Hier weisen denn freylich die Gesetze, hauptsächlich dem öffentlichen Ruhestand zu Liebe, alle Frage von Ansprüchen, Rechten und Behauptungen zurück, und halten sich für’s erste blos an die reine Thatsache, wie sie im wirklichen Besitze selbst vor Augen liegt.

 Den Gesetzen zu Folge, konnte es also nicht der Stand der von den Fürstlich-Brandenburgischen Häusern jederzeit behaupteten Gerechtsame sondern nur der Stand der von Ihnen wirklich besessenen und ausgeübten Zuständigkeiten seyn, wonach sich in der Besitznehmung zu richten gewesen wäre.

 Wo die Behauptungen ohne allen Besitzstand waren, konnte gar keine Besitznehmung statt finden.

 Wo der Besitzstand zweifelhaft und streitig war, durfte er durch die Besitznehmung nicht in einen unzweifelhaften und unstreitigen umgeschaffen werden, und es durfte wenigstens den gegenseitigen Interessenten der Real-Widerspruch nicht verwehrt seyn, womit man in solchen Fällen den