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vorherigen Zustand aufrecht zu erhalten wieder durch die Gesetze selbst befugt ist.

 Kurz! den Gesetzen nach konnten Se. Königl. Majestät vorbehaltlich aller Ihrer Ansprüche, Rechte und Behauptungen, in keinen andern Besitzstand eintreten, als wie Sie ihn durch die Abtretung des Herrn Markgrafen Hochfürstlich Durchlaucht leer fanden.

 Aus Bescheidenheit enthält sich die Kreiß-Versammlung, den Vorschriften der Gesetze nunmehr auch die Vorgänge selbst gegenüber zu stellen.

 Sie überläßt das den einzelnen Ständen, die dabey betroffen worden sind, und die Registraturen in Anspach und Bayreuth können ohne Zweifel jetzt schon reichlich ausfüllen, was hier vielleicht Lücke heißt. –

 Im Vorbeygehen aber kann man doch die wieder nur zum allgemeinen Überblicke gehörige Bemerkung nicht unangeregt lassen, daß selbst eine gewisse Ungleichförmigkeit in den Grundsätzen und Maasregeln bey der erfolgten Besitznehmung wenigstens auf Mißverstand, und so auch auf Vermehrung der Sensation gewürket hat.

 Freylich verliert sich am Ende jede Untersuchung in die eigene Lage der Fränkischen Kreißlande und in die so häufige und komplizirte Kollision der Zuständigkeiten hinein.