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nur dem Gedanken an die vorhandene Übermacht, verbunden mit dem Vertrauen auf die Gerechtigkeits-Liebe Sr. Königl. Majestät und Höchstihro nachgesetzten Landes-Direktion, sodann aber auch der Hofnung einer gedeihlichen Verwendung von Seiten des gesammten Kreises zuzuschreiben hat.

 Der Kreiß wird sich auch hier niemal eine Berechnung über das Mehr oder Weniger in der Beymessung von Schuld oder Unschuld in den einzelnen Fällen herausnehmen.

 Sein gesetzmäsiger Antheil und also auch sein Beruf führt ihn aber doch bis auf die Quelle zurück, aus der alles herzufließen scheint.

 Sie liegt, wie es in der öffentlichen Erklärung Sr. Königl. Majestät ganz richtig bemerkt wird, in der Frage von der Richtschnur, wonach man von Seiten Sr. Majestät bey der Besitznehmung der beyden Fürstenthümer zu Werk gegangen ist, zugleich aber auch, – wie man noch hinzuzusetzen sich die Freyheit nehmen muß, – in der Frage von den Mitteln, die dabey gebraucht worden sind.

 Kein Unbefangener wird erwarten, und selbst kein gegentheiliger Interessent kann es fodern, daß Se. Königl. Majestät ursprüngliche Gerechtsame oder Ansprüche Ihres höchsten Hauses ganz zurücksetzen, weniger den Stand der von den