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 Darf eine solche Störung jemahls vorausgehen, wenn es von Erörterung und Auseinandersetzung verwikelter Zuständigkeiten, von Herstellung eines vollen ruhigen Besitzes und eines freundschaftlichen Verhältnisses handeln soll?

 Muß sie nicht vielmehr da, wo sie vorausgegangen ist, auf alle Fälle und vor allen Dingen wieder abgestellt werden?

 Und ist es also den betroffenen Ständen zu verdenken, wenn sie diese Abstellung und mit ihr die Herstellung des jüngsten Besitzstands, wie er unmittelbar vor der Königl. Besitznehmung war, zur Vorbedingung machen, ehe sie auf irgend etwas weiteres eingehen, noch sich überhaupt für beruhigt achten können? –

 Offenbar haben sie hierin die laute Sprache der Gesetze, und folglich auch wieder die Gerechtigkeits-Liebe Sr. Majestät zur Seite.

 Die Kreiß-Versammlung muß dieserhalben nothwendig ihre dringendsten Vorstellungen der betroffenen Stände um deswillen vereinigen, weil sie sonst immer auch an ihrem Theile der widrigsten Besorgnisse für den öffentlichen Ruhestand sich nicht erwehren kann, weil sie sonst, nachwie vor, Ausbrüchen von Thätlichkeiten entgegen zu sehen hat, und weil sie außerdem selbst bey den niedern Klassen Verwirrung der Begriffe, wo nicht am Ende gar Herrenlosigkeit befürchten muß –