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 Aber eben deswegen kann in einseitigen und noch dazu oft mit sich selbst im Widerspruche stehenden Behauptungen kein Erkenntniß-Grund zu finden seyn, wobey man sich von allen Seiten zu beruhigen hätte.

 Und darum scheint denn auch die öffentliche Erklärung Sr. Majestät ihren so wünschenswerthen Zweck noch gar nicht erfüllen zu können.

 Durch dieselbe liegt jetzt das eigene freymüthige Zugeständniß vor Augen, daß man bey der Besitznehmung lediglich von den Brandenburgischen Behauptungen ausgegangen ist.

 Zweifel, Widersprüche, Irrungen, Kollisionen sollen nun erst und also nach der auf solche Art vorausgegangenen Besitznehmung der Gegenstand gütlicher Handlungen seyn, wodurch Se. Majestät Sich Selbst und Ihren Mitständen einen völlig ruhigen Besitz zu verschaffen, und eben dadurch das freundschaftliche Verhältniß zu begründen gedenken. –

 Kann es denn aber der Plan Sr. Majestät und kann es mit Ihrer ruhmwürdigsten Gerechtigkeits-Liebe zu vereinbaren seyn, daß es vor der Hand bey der Besitznehmung, wodurch man streitiges und unstreitiges blos nach Anleitung eigener Brandenburgischer Behauptungen zusammen genommen hat, sein Bewenden haben, und die Aussicht der dabey betroffenen Stände blos auf