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von Henneberg, mit deren Lossagung vom Obermarschallamt er die Afterbelehnung an das Stift Wirzburg zurück gefallen ansah, nicht mehr gebunden glaubte. Erst, nachdem dieses geschehen war, beliehe Julius den Heinrich von Bibra 1586, jedoch mit dem Dieterich Echter von Mespelbronn zugleich, beyde als Älteste ihrer Geschlechter mit dem Untererbmarschallamte so, daß Heinrich von Bibra sein Lebenlang bey demselben ohne Hinderniß und Irrung das Untererbmarschallamt führen, und wenn er nicht mehr im Leben seyn würde, ernannter Dieterich Echter alsdann den Zutritt und Nutzung haben und wann derselbig Dieterich Echter auch nicht mehr im Leben, es alsdann wiederum auf den Ältesten von Bibra und also fürterhin wechselsweise von einem adelichen Geschlechte auf das andre, allweg den Ältesten, fallen vnd in gebührender Zeit von dem Stifte empfangen werden sollte.[1]

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So mußte also das Geschlecht von Bibra das Erbuntermarschallamt, auf welches es jetzt ein doppeltes alleiniges Recht hatte, aufs neue als ein umgehendes Lehn mit dem Geschlechte Echter theilen. Indessen dauerte dieser getheilte Genuß des Erbamtes


  1. Urkunde I.