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Erbuntermarschallamt in der Folge von jenen zu Lehn zu empfahen. Hanns Caspar empfing indessen die erste Belehnung mit dem Untermarschallamt vom Grafen Johann Otto von Dernbach beynahe erst drey Jahre darauf den 4 Jun. 1685.[1]

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Dieses war und blieb die einzige Belehnung während der Gräflich-Dernbachischen Verwaltung des Obermarschallamts. Philipp Wilhelm starb zuerst, bald darauf 1699 sein Bruder, der Graf Johann Otto und beyde, ohne männliche Erben zu hinterlassen. Hanns von Bibra fragte bald in Wirzburg an, wo er in der Folge die Belehnung mit dem Erbuntermarschallamte suchen sollte. Die Fürstbischöffe von Wirzburg waren nun in den Gang gekommen, das Marschallamt als ein Hülfsmittel für den Glanz ihrer eignen Geschlechter anzusehen und zu gebrauchen. Der Bischoff Johann Philipp folgte dem Beyspiele seiner Vorfahren nach. Er notificirte es den 10 Febr.


  1. Urkunde VIII. Das vom Bischoff Peter Philipp an Johann Casparn von Bibra abgelassene Notificationsschreiben befindet sich in der Sammlung verm. Nachr. zur Sächs. Geschichte. Th. XI. S. 222.