Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung

Textdaten
Autor: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg
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Titel: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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Entstehungsdatum: 10. Oktober 1603
Erscheinungsdatum: ca. 1680
Verlag: Heinrich Volckers
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Erscheinungsort: Hamburg
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Quelle: Scans bei UB Bielefeld
und auf Commons. VD 17 VD17 1:017404T
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Inhaltsverzeichnis

[413]
Ordentlicher Index und Register / eines jeden Theils dieses Hamburgischen Stadt-Rechtens /
darin durch die erste Zahl die Titul / und durch die andere die Paginae werden angezeigt:
Register über den ersten Theil.
Titulus. Pag.
I. Von Bürgermeistern und Rathmannen. 2
II. Von Bürgern und Einwohnern. 8
III. Von den Gerichtsverwaltern / und derselbigen Ampte. 11
IV. Von dem Voigte / und dessen Ampte. 15
V. Von dem Gerichts-Schreiber / und seinem Ampte. 18
VI. Von den Dingleuten. 20
VII. Von den Procuratorn. 22
VIII. Von Gewalt oder Vollmacht der Procurat. und Anwalde. 29
IX. Von Kriegischen Vormündern. 31
X. Welche Personen ihre Verwandte ohne Gewalt vertreten mögen. 34
XI. Von Endschafft der Gewalt. 35
XII. Was Sachen vor das Niedergericht / in erster Instantz gehören. 36
XIII. Von Citation und Ladung zu Rechte. 39
XIV. Von dem Proclamate oder öffentlichen Citation. 44
XV. Von Ungehorsam des außbleibenden Klägers. 46
XVI. Von Ungehorsam des Beklagten. 48
XVII. Von Arresten und Kummern. 52
XVIII. Von der Ehehafft / und der außbleibenden Partheyen entschüldigung. 59
XIX. Von der Gerichtlichen Klage. 63
[414]
Tit. Register Pag.
XX. Von des Beklagten Exceptionen und Einreden. 64
XXI. Von der Exception praescriptionis oder Verjährungen. 68
XXII. Von der Wiederklage. 71
XXIII. Von der Exception compensationis. 73
XXIV. Von der Exception non numeratae pecuniae. 74
XXV. Von Cautionen und Vorstanden zum Rechte. 75
XXVI. Von Dilation, Berath / Vacantz und Ferien. 81
XXVII. Von Antwort zur Klage und Kriegsbefestigung. 84
XXVIII. Von Beweisung mit lebendigen Kundtschafften oder Zeugen. 85
XXIX. Von der fürgestelten Zeugen Beeydigung. 96
XXX Von Beweisung mit schrifftlichen Uhrkunden. 97
XXXI. Von Kundschafft oder Verhör der Zeugen zu ewiger Gedächtnüß. 101
XXXII. Von Publication und Eröffnung geführter Beweisung / etc. 103
XXXIII. Von Beweisung durch Augenschein. 106
XXXIV. Von Beweisung durch der Partheyen Eydt. 107
XXXV. Von Findungen und Urtheiln des Niedern-Gerichts. 115
XXXVI. Von Expensen und Gerichtskosten. 116
XXXVII. Von der Appellation an den Rath / und in welchen Fällen die nicht gestattet wird. 118
XXXVIII. Vom Obern-Gericht / und Sachen / die daselbst in erster Instantz anhängig gemacht werden. 122
XXXIX. Von Processen in Schrifften. 125
XL. In welchen Fällen an das Hochlöbl. Käyserl. Cammer-Gericht nicht Appellirt werden mag. 131
XLI. Von Execution und vollnziehung der ausgesprochenen Urtheil. 134
XLII. Von Feilbieten / subhastation und verkauffung der außgepfändeten und verholffenen Güter. 141
XLIII. Von Bancorotirer und flüchtigen Schüldenern / etc. 146
[415]
Register über den andern Theil /
Von Contracten und allerley Handtierungen.
I. Von Leihen und Entlehnen / Mutuum genandt. 155
II. Von Leihen zu zimlichem Gebrauch / Commodatum genandt. 165
III. Von Gütern / so zu treuer Hand gegeben und hinterlegt werden. 169
IV. Von Pfandschafft- und Verpfändungen. 176
V. Vom Vorgange der Gläubiger in Pfandschafften und sonsten. 183
VI. Von Bürgen und Bürgschafften. 191
VII. Von Wechsel und Wechselbrieffen. 198
VIII. Von Kauffen und Verkauffen. 204
IX. Von Miethen und Vermiethen. 212
X. Von Gesellschafft oder Mascopey. 219
XI. Von ehelicher Vertrauung / Verheyrathung und Brautschatz. 224
XII. Von Anwaldschafft und Befehl. 213
XIII. Von SchiffsRedern oder Freunden. 235
XIV. Von den Schiffern und Schiffs-Volcke. 237
XV. Von den Befrachtern. 258
XVI. Von Werffung und geworffenem Gute. 260
XVII. Von Schiffbruch und Schiffbrüchigen Gütern. 265
XVIII. Von Böddemerey. 270
XIX. Vom Seeraube. 273
XX. Von Gebäuen und derselben Ordnung. 275
[416]
Register über den dritten Theil /
Von Testamenten / letzten Willen /
und Erbschafften ohn Testament.
I. Von Testamenten und letzten Willen. 283
II. Von Legaten und Geschäfften. 303
III. Von Gefällen und Erbschafften / darüber keine beständige Disposition oder Testament verordnet. 309
IV. Von Einbringung zur Erbschafft / und was man Einzubringen schüldig ist. 320
V. Von Theilung der Gemeinen und Erbgüter. 323
VI. Von Vormund und Pflegschafften. 325
VII. Von Inventarien oder Beschreibung der Güter. 344


Register über den vierdten und letzten Theil / nach den Articuln
und Paginen
Von Peinlichen Sachen / Injurien / und andern zugefügten Schaden / auch Straffe und Busse.
Artic.   Pag.
I. Straffe der Gotteslästerer. 350
II. Straffe der Zauberer und Zauberinnen. 351
III. Straffe der Verräther. 351
[417]
Artic.
Register
Pag.
4 Straffe der falschen Müntzern. 352
5 Straffe des Meineydes und falschen Zeugnüssen. 353
6 Straffe der jenigen / die ihre beschworne Urphede brechen. Ibid.
7 Straffe der jenigen / die Schmähe-Schriffte und Pasquillos sprengen / oder falsche Instrumenta machen. 355
8 Straffe der jenigen / die falsche Maß / Elen und Gewichte gebrauchen. Ibid.
9 Straffe der Kirchenräuber und Mordtbrenner. 356
10 Straffe der Seeräuber. Ibid.
11 Straffe der Schiffsknechte / die in den beygelegenen Haven / Frevel und Muthwillen treiben / oder auch Ballast in die Elbe werffen. 357
12 Straffe der jenigen / die junge Hestern und Wieden bey den Graben und Wällen vernichtigen. 358
13 Straffe der Schiffs-Knechte die gegen ihre Schiffer freveln. 358
14 Straffe der / die Feide-Brieffe oder Brand-Zeichen bedreulich sprengen. 359
15 Straffe dero / die aus Unachtsamkeit Brandt oder Feuer veruhrsachen. Ibid.
16 Straffe der Mörder und Strassenräuber. 360
17 Straffe der Todtschläger. Ibid.
18 Wie mit den jenigen / die Nothwehre beweisen / zu verfahren. 361
19 Wie gegen den Flüchtigen nach begangenem Todtschlage zu verfahren. Ibid.
20 Wie gegen den / der einen Bürger / Einwohner oder deroselben Diener / ausserhalb dieser Stadt entleibet / zu verfahren. 362
21 Straffe der jenigen / die mit der Entleibung an der rechter Persone feilen. 363
22 Straffe der Unsinnigen und Minderjährigen Todtschläger. Ibid.
23 Straffe der jenigen / die ihre Eltern / Kinder / Schwestern / Brüder oder nahe verwandte Freunde ermorden. 364
24 Wie es in dem Falle / da kein gewisser Thäter bey dem beschehenen Todtschlage verhanden / zu halten. 365
25 Straffe der Auffrührer. 366
26 Von Straffe derer / die anderer Ehefrauen / oder auch Jungfrauen wegführen. Ibid.
[418]
Artic.
Register
Pag.
27 Straffe der Blutschänder. 367
28 Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Witwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen. Ibid.
29 Straffe des Ehebruchs. 369
30 Daß den Gerichtsdienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen. 370
31 Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zugleich hat getrauet. Ibid.
32 Wie es in dem Falle / da eine Ehefraue / in Abwesenheit ihres Ehemannes / aus Irrung einen andern Ehemann Freyet / sol gehalten werden. 371
33 Straffe des Diebstals. 372
34 Straffe der jenigen / die den Dieben Fürschub thun / und des Diebstals mit geniessen. 373
35 Wie es mit dem gestolenen Gute zu halten. 374
36 Wie mit denselben / die aus Unwissenheit sich frembdes Guts anmassen / zuverfahren. 375
37 Straffe der Eximenten, die aus dem Gerichte / oder der Gerichts-Diener Händen / einen Mißthäter entweldigen. 376
38 Straffe der Receptatorn, die verfestete Personen beherbergen. 377
39 Daß des Raths Dienere und Wächtere / in Verrichtung dero ihn anbefohlenen Sachen / gesichert / und nicht zu Beleidigen. Ibid.
40 Wann der Verwundte Bettlagerig worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren. 378
41 Wann der Verwundte Betlagerig wird / und wiederümb sich auff der Gassen sähen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen. Ibid.
42 Wann der Verwundte nicht Betlagerig worden / und gleichwol von der Wunden stürbe / wie alsdann gegen dem Thäter zuverfahren. 379
43 Straffe der jenigen / die jemand Verwunden / dabey keine Gefahr zubefürchten. 380
44 Die etwas Verwircken / daß Peinlichkeit auff sich trägt / können keiner Bürgen geniessen. 381
45 Was für eine Handhafftige That zu achten. Ibid.
[419]
Artic.
Register
Pag.
46 Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben. 382
47 Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren. Ibid.
48 Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt. 383
49 Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird Entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten. 384
50 Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret. Ibid.
51 Straffe der Freveler. 385
52 Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Uberfallen. 386
53 Straffe der jenigen / die ungefehrlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst Beleidigen. 387
54 Straffe der Backenschneider. Ibid.
55 Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen. 388
56 Straffe der jenigen / die einen andern Braun oder Blau schlagen. 389
57 Von gefährlicher Bedrauung. Ibid.
58 Straffe der Injurianten, Calumnianten, Lästermäuler und Ehrenschänder. 390
59 Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen. 391
60 Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen. Ibid.
61 Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten. 392
62 Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen. 394
63 Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen. Ibid.
64 Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können. 395
65 Von der jenigen Verhafftung / die bey Nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn. 396
[420]
Artic.
Register
Pag.
66. Wie gegen die Eigenthumbs-Herren zuverfahren / die mit ihrem niederfallendem Gebäude andern Schaden zufügen. Ibid.
67. Wie die jenigen / die durch anderer Wagen oder Karren werden beschädiget / ihre Ergetzung zugewarten. 397
68. Von Erstattung des Schadens / der einem durch eines andern Ochsen oder Pferde wiederfähret. Ibid.
69. Von Erstattung des Schadens / der einem durch des andern wilde Thier zugefüget. 398
Privilegium Appellationis 400
Formula Juramenti Appellatorii. 408
Formula Fidejussoriae Cautionis. 409
Formula Pignoraticae Cautionis. 411


F I N I S.