Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 13

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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TITVLVS XIII.
Von Citation und Ladung zu Rechte / so wol der Inheimischen / als Abwesenden:
ARTICULUS 1.

Damit zwischen dieser Stadt Bürgern und Einwohnern desto beständiger Fried / Lieb und Einigkeit möge erhalten und Fortgepflantzet werden: So sol ein jeder / er sey Bürger / Unterthan / Einwohner oder Frembder / der den andern allhie beklagen wil / den Debitorn, entweder vor der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter einen / citiren lassen und beklagen / welche zwischen den Partheyen gütliche Handlunge versuchen [40] / und müglichen Fleiß anwenden sollen / dieselben zu entscheiden.

2.

In entstehung der Güte / sol durch den Worthaltenden Bürgermeister / so die Sache vor dem Obern-Gerichte / oder durch den Gerichts-Verwalter / da die Sache vor dem Niedern-Gericht sol Vorgetragen werden / dem Kläger / auff sein Begehr / wider den Beklagten die citation erläubet werden / und solche citatio vor das Ober-Gerichte durch des Raths Schencken / dafür ihm zwey Schilling / oder da er Ehehaffte Entschuldigung hätte / durch seinen Diener; Vor das Nieder-Gericht aber durch einen Hauß-Diener / dafür ihm ein Schilling gegeben werder sol / bey Sonnenschein / einem Bürger oder Einwohner in seiner Behausunge unter Augen geschehen / und in desselben Abwesen seiner Haußfrauen / oder verständigen Kindern / oder dem Hauß-Gesinde / angekündiget werden / mit benennung der Zeit / wann er erscheinen sol / und der Partheyen / deßwegen die citatio geschicht und sol solche citatio bey dem Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter anfänglich / wann die Sache zu Rechte anhängig gemacht wird / gesucht und gebeten / hernach aber mag / ohne Erlaubnüß derselben / das Gegentheil vorbescheiden werden.

[41]
3.

Hat der jenige so citiret wird / allhie keine gewisse Behausung / oder aber sonst nicht wol anzutreffen were / der mag / an was Ort man an denselben in dieser Stadt ankömpt / unter Augen geladen werden.


4.

Wann der Beklagter einen Anwald gestellet / und dessen Vollmacht zu Buche gezeichnet ist / sol als dann nicht der Principal / sondern der Procurator oder Anwald / biß zu Außtrag der Sachen / citiret werden.


5.

Des Raths Schencke / oder sein Diener / sol vor dem Rath allewege / in offener Audientz / wann es begehret wird / imgleichen die Hauß-Diener im Niedern-Gerichte / alle Gerichts-Tage / ehe und zuvor die Gerichts-Verwaltere sich setzen / ungefordert / dem Gerichts-Schreiber / in Gegenwärtigkeit des Voigts / ihrer Verrichtung / und wem sie die Citation angemeldet / bey ihren Eyden getreue Relation thun / und dieselbe alsbald vom Gerichts-Schreiber zu Buche gezeichnet werden / und solcher Aussage wird vollnkommener Glaube [42] gegeben / es were dann das Gegenspiel gnugsam zubeweisen.

6.

So aber jemand einen Bürgen oder Einwohner / der wissentlich Abwesent were / beklagen wolte / und der Kläger das Ort / da derselbe sich vermuthlich auffenthält / anzeigen würde: Sol derselbige auff des Klägers kosten / in des Raths Namen / und unter dieser Stadt Signet / da die Sache vor dem Obern-Gerichte sol tractirt werden / oder in der Gerichts-Verwaltere Namen / und unter ihren Pitschafften / da die Sache an das Nieder-Gericht gehörig / schrifftlich citirt, und solche Citation demselben durch einen darzu abgefertigten Boten / oder Notarium, insinuiret[1] werden / und sol der Bote / oder Notarius zu seiner Wiederkunfft / im Gericht / wegen seiner Verrichtung / Relation thun / welche auch alsbald / entweder durch den Protonotarium, oder Gerichts-Schreiber / fleissig sol ad Acta gezeichnet werden.

7.

Dieweil auch bey diesen Gerichten eine geraume Zeit hero / nur eine einige schrifftliche peremptorialis Citatio zu ordentlichem Rechte / von nöthen und gnugsamm gewesen / also / daß man nicht desto weiniger / als wann drey Citationes ergangen weren / auff den Ungehorsamm [43] des nicht Erscheinenden / hat procediren können und mögen: So bleibet es billig dabey / doch bescheidentlich / daß der Beklagter peremptoriè, bey verlust der Sachen zuerscheinen gefordert / und der Terminus zu erscheinende dergestalt angesetzet werden sol / das dem Abwesenden nach Gelegenheit / und ferne des Weges / zu compariren müglich seyn möge.


8.

Sol ein Außländischer / der dieser Stadt Jurisdiction nicht Unterworffen / und gleichwol an der Sache interessirt, citirt werden: So wil der Rath / oder die Gerichtsverwaltere / an den frembden Richter / in subsidium juris, ümb Hülff des Rechtens schreiben / und denselben bittlich ersuchen / den Beklagten / das derselbe auff einen genandten Tag allhie erscheine / zu citiren.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. eingeben, einreichen (DRW)