Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 14

««« Teil 1 Kapitel 14 »»»
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
von: [[{{{AUTOR}}}]]
Zusammenfassung: {{{ZUSAMMENFASSUNG}}}
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende Seitenzahl zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[44]
TITVLVS XIV.
Von dem Proclamate / oder öffentlichen Citation:
ARTICULUS 1.

Wurde der Abwesender in anzeigter und vermuthlicher Stelle nicht angetroffen / oder gantz ungewiß were / wo er seyn solte: So sol / auff des Klägers Bitte / eine öffentliche Citation an das Rath-Hauß Angeschlagen / und die Uhrsache der Ladung kürtzlich erzehlet / und ein geraumer Termin dem Abwesenden zuerscheinende / oder wer ihn vertreten wil / angesetzt werden.

2.

Hätte aber der Abwesender / den man nicht an einem gewissem Orte anzutreffen wüste / in dieser Stadt Jurisdiction Erb und Eigen / oder Land-Güter / und jemand darauff durch ein eigenthümliche Klage [45] sprechn wolte: So ist gnug / das die Ladung durch den Schencken / oder Diener / in dasselbige Guth / oder Hauß (wo Leute darinnen wohneten) verkündet werde. Da aber kein Einwohner daselbst / muß eine öffentliche Ladung geschehen.

3.

Ebener massen sollen alle entwichene Ubelthäter / Außgetretene oder Vagabundi, durch eine öffentliche Citation peremptoriè geladen / und in termino gegen sie procediret werden.

4.

Gleicher gestalt seyn alle des flüchtigen Schuldeners Gläubigere per publicum Proclama, weches an die Benachbahrte Städte / da vermuthlich des Debitoris Gläubigere seyn / muß geschicket werden / zu citiren, wie dann auch solches in andern dergleichen Fällen / wie bißhero gebräuchlich gewesen / zu halten.