Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 15
So der Kläger auff außgangene Citation im Gericht zu bestimmter Zeit / in eigener Person / oder durch seinen Anwald / nicht erscheinet / mag der Beklagte den Ungehorsamm des Klägers beschüldigen / sich von der Ladung / mit erstattung der auffgewandten Gerichtskosten und Schaden / zu entledigen bitten / und sol der außbleibender Kläger dem Fisco in acht Schillinge Straffe verfallen / und der Beklagte / auff anderweits außgangene Citation, zu Antworten nicht schüldig seyn / der Kläger habe ihm dann zuvor die auffgewandte Expens, Gerichtskosten und Schaden / vorbehältlich Richterlicher moderation, erlegt und bezahlet. Da dann der Kläger zum andernmahl / auff beschehene Ladung / nicht erscheinen würde / sol er Beklagter sich vom Gerichtsstand / mit erstattung [47] aller Unkosten / zu absolviren bitten / solches auch erkandt werden. Würde dann der Kläger / nach erlegten Unkosten / den Beklagten zum drittenmahl citiren lassen / und abermahl Ungehorsammlich außbleiben: So sol der Beklagter / auff beschüldigung des Klägers Ungehorsamm / und sein ferner Anruffen / von der Klage / mit Abtrag aller auffgewandten Unkosten / endlich loß getheilet werden.
So aber der Kläger / nach dem die Klage und Antwort fürgebracht / und der Krieg Rechtens befestiget worden / vor Rechtlicher Erörterung der Sachen / Ungehorsammlich außbleiben würde: Sol nicht desto weiniger im Gericht verfahren / und auff des Beklagten Begehren / nach eingekommener Klage / Antwort und Beweiß erkandt werden / was Recht ist.
Und da gleich der Beklagter fällig ertheilet würde / sol er doch in diesem Fall seinem Gegentheil die Gerichtskosten zuerlegen nicht schüldig seyn.