Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 16

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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[48]
TITULUS XVI.
Von Ungehorsam des Beklagten:
ARTICULUS 1.

Der Beklagte sol schüldig seyn / auff die ihm angekündigte Citation zu bestimmter Zeit / im Gerichte Persöhnlich / oder durch seinen Gevollmächtigten / zuerscheinen / würde aber jemand / der ümb Schuld beklaget wird / und Einheimisch ist / drey Gerichts-Tage ungehorsammlich außbleiben / oder aber der Außheimischer / auff ergangene schifftliche peremptorialische Citation, nicht compariren, oder einen Anwald stellen: So sol der Schenck / in Sachen so vor dem Rath tractirt werden / zwey Marck Lübisch / und in Sachen vor dem Niedern-Gericht anhängig / der Voigt / aus des Beklagten Hause eine Marck sonder Gnade abforderen / oder ein Pfandt dafür abholen / und daneben ihn bey verlust der Sachen wiederümb Citiren, und do als dann der Beklagter / in den negstfolgenden [49] vier Gerichts-Tagen / und also in viertzehen Tagen / keine hülffliche Wiederrede oder Ehehafft / dadurch er im Gericht zuerscheinen verhindert were / vorbringen / und dieselbe beweisen / oder mit seinem Cörperlichen Eyde betheuren würde: So mag der Kläger seine Klage fürtragen / und seinen Beweiß / da er einigen hat / produciren, des Beklagten Ungehorsam beschüldigen / und seinen Klage / nach verlesener Relation des Hauß-Dieners / oder abgeschickten Boten / der die Citation insinuirt, oder des Schencken Außsage / auff des Beklagten gespürten Ungehorsamm / vorbekandt anzunehmen / und ihm die Execution zuertheilen bitten. Darauff nach angehörter des Klägers Nothdurfft / gleich als wann durch des Beklagten Antwort der Krieg Rechtens befestiget were / der Beklagter der Sachen verlustig sol erkandt / und gegen den Ungehorsamen mit der Execution, inmassen sub Titulo 41. von Execution etc. ferner verordnet / verfahren werden.

2.

Klagte aber jemand auff unbeweglich Guth / und der Beklagte / so er Einheimisch / mündlich drey mahl / oder Außheimisch einmahl peremptoriè durch eine schrifftliche Citation were vorbescheiden / und zu Rechte nicht comparirte: So mag der Kläger seine Klage im Gericht fürtragen / und so er einigen Beweiß hat / denselbigen Gerichtlich fürbringen / darauff wird der Kläger [50] billig in das Guth immittiret und geweiset / welches er Jahr und Tag halten sol.

3.

Da nun der Beklagter innerhalb Jahrs erscheinet / und zu antworten sich anerbieten thut: sol er zuforderst dem Kläger / alle derselbigen Sachen halben auffgewandte Gerichtskosten und Expens erstaten / und einen gnugsamen Vorstandt thun / daß er zur Klage ohne Verzügerung antworten wolle. Würde auch der Beklagter innerhalb Jahres Frist / hülffliche Wiederrede / und Ehehafft / dadurch er zuerscheinen were verhindert / im Gerichte fürwenden / dieselbige beweisen / oder mit seinem Eyde / auff des Klägers Begehren / erhalten / und vorgemeldten Vorstandt leisten: Sol er in den vorigen Besitz des Guts gestattet werden.

4.

Da aber der Beklagter innerhalb Jahrs und Tags zu Rechte nicht erscheinen / Ehehafft seiner Verhinderung vorbringen und beweisen / oder sich sonst nicht entreden würde / so ist der Kläger näher das Guth zubehalten / als jennig Mann ihm dasselbe abzuwinnen.

[51]
5.

Wurde ümb verfallene Rente oder Erbzinß geklagt / so sol der Kläger den Beklagten / so ferne er einheimisch ist / zu dreyen Rechts-Tagen durch den Diener mündlich vorbescheiden / oder da er außheimisch ist / durch eine schrifftliche Citation, auff eine darinne benandte Zeit peremptoriè citiren lassen / und einen Extract auß dem Stadt-Buch / unter eines Secretarii Hand und Subscription, oder auch Siegel und Brieffe / oder andere glaubwürdige Uhrkunde in Originali, zu verificirung seiner Fürderung / im Gericht produciren, und damit des Beklagten Erbe oder Hauß affterfolgen / und im Fall der Beklagter in den dreyen Rechts-Tagen / oder peremptoriè angesetzter Zeit / nicht erscheinet / und sein Erbe oder Hauß entsetzet: Sol im Gerichte dem Kläger unter des Voigts und Gericht-Schreibers Hand / ein verfolgungs Zettel mit getheilet werden / damit der Kläger vor den Rath treten / und vermüge desselben ihm das Hauß oder Erbe im Stadt-Buche zugeschrieben werden / und folgends der Voigt / auff erforderung des Klägers / auff die Mahlstete / da das Hauß belegen / sich verfügen / den Rinck des Hauses mit seiner Hand angreiffen / und in Gegenwärtigkeit zweyer glaubwürdiger Erbgesessener Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes lieffern sol / und dasselbige Hauß sol nimand ander oder mehren zugeschrieben werden / es sey dann derselbige / dem es also mit dem Gerichts-Zettel [52] erst zugeschrieben worden / zuforderst gnugsam contentiret und befriediget. Gleicher Gestalt sol es mit andern / so hernacher dasselbe Erbe auch verfolgen wollen / gehalten werden.

6.[1]

Wann nun vorgedachter massen die verfolgung des Erbes geschehen / sol damit ferner verfahren / und gehalten werden / als hernacher sub Titulo 42. Von Feilbieten und subhastation, etc. verordnet ist.


  1. Vorlage: 4.