Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 42

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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TITULVS XLII.
Von Feilbieten / Subhastation und Verkauffung der außgepfändeten und verholffenen Güter:
ARTICULUS 1.

Wann die Execution, wie in vorhergehendem Titul gemeldet / ergangen / und die bewegliche Güter dem Gläubiger geliefert seyn. So sol der Kläger den verlustigen Theil zum nechsten Gerichts-Tage citiren, und / derselbe erscheine oder comparire nicht / die Pfande im Niedern-Gericht auffbieten / und durch den Voigt zu Buche verzeichnen lassen / darauff sol dem Kläger die Pfande zu behalten viertzehen Tage angesetzt werden / nach viertzehen Tagen sol der Kläger / auff abermahlige vorgehende Citation, die Pfande anderweit auffbieten / und Klägern / dieselbe acht Tage zubehalten / aufferlegt werden / alsdann zum dritten mahl / auff vorgehende Citation, die Pfande [142] auffgebothen werden / sol das Gericht dem Kläger über quernacht die Pfande zu behalten ansetzen / und dem verlustigen Theil durch den Voigt anmelden lassen / das er die Pfande löse / thut er das über quernacht nicht / so mag der Kläger die Pfande / da sie Kauffmans Wahren seyn / dem auff die Zeit gemeinem Werth nach / ümb baar Geld verkauffen / und das Geld empfangen. Da aber die verholffene Güter / gemachtes Gold oder Silber / Haußgerath / Kleidere / oder sonst köstliche Kleinodien und Wahren seyn / sollen dieselben durch den bestalten Außminder[1] öffentlich zu dreyen unterschiedlichen Tagen feil gebothen / und dem / so am meisten dafür geben wil / gelassen werden. Findet sich aber nach beschehener Feilbietung / kein Kauffman: So sol das ausgepfandete Gut / durch zween geschworne Werckmeistere / die dessen gut Verständtnüß haben / auff ihren geleisten Eyd (dessen sie zuvor durch die Gerichts-Verwaltere sollen erinnert werden) geschätzt / und alsdann abermahls dem Beklagten durch den Voigt oder Gerichts-Diener angekündiget werden / ob er die Pfande / gleich als sie geschätzt / lösen kan oder wil. Da er dann binnen acht Tagen / nach dieser beschehenen letzten Anzeigung / das außgepfändete Gut nicht einlöset / stehet dem Kläger frey / dasselbe in dem Werth wie taxirt, anzunehmen / oder da es ihm dafür zubehalten bedencklich / mag er etwas minder darauff bieten / und anderweit durch den Außminder zu zween unterschiedlichen Tagen / mit Anmeldung des darauff gesetzten Kauff-Gelds / außruffen lassen / da [143] dann nichts mehr gebohten wird / sol es dem Gläubiger / ümb das von ihm gesetztes Kauffgeld / zugeschlagen werden. Solte dann das Kauffgeld sich höher / als des Gläubigers Schuld / erstrecken / sol er dem Schüldener die Ubermasse heraus geben.

2.

Ist aber der Kläger in des Schüldeners Erbe oder Hauß immittiret, und ihm der Rinck gelieffert: So sol er / so bald Verlassung gehalten wird / in offener Audientz vor den Rath treten / und vermüge des ausgesprochnen Urtheils / und des von dem Gerichts-Voigte ihm mitgetheilten Scheins / ihm das Erbe zu assigniren bitten / darauff ihm das Erbe in dieser Stadt Erb-Buch zugeschrieben / und alsbald nach überliefferung des Rings / sol die Auffkunfft / Haur und Frucht aus dem Erbe / dem Kläger / und nicht dem Beklagten / zukommen und gefolgt werden. Und sol der Kläger solch Erbe / nach beschehener tradition des Rings / Jahr und Tag dem Beklagten zu gute / ob vielleicht derselbe solch Erbe entsetzen / oder auff andere wege ihn befriedigen könte / zuhalten und Beklagter / da er in dem Erbe selbst wohnet / vor die Haure desselben Jahres Bürgen zustellen schüldig seyn.

[144]
3.

Würde aber nach verlauff Jahrs und Tags die Entsetzung / oder sonst die contentation und Bezahlung nicht geschehen: So sol auff Anforderung des Klägers / dem Beklagten / aus Befehl des Raths / durch den Voigt angemeldet werden / aus dem Erbe zufahren / und bleibt er darüber / und dem Gebot zu wider / viertzehen Nacht in dem Erbe sitzen / sol er solches bessern mit drey Pfund / und man sol ihm anderweits in acht Tagen aus dem Erbe zufahren gebieten / thut er das nicht / er sol es abermahl mit drey Pfund besseren / alsdann sol man ihm gebieten zum dritten mahl / über Quernacht daraus zufahren / bleibet er darüber ungehorsamlich im Erbe besitzen / so sol ihn der Brogk-Voigt / welchem dafür sechs Schilling Lübisch sollen gegeben werden / bey der Hand daraus leiten / und von der Zeit an / sol die Verwaltung des Erbes bey dem Kläger seyn / welcher auch / zuerlangung dero ihm zu erkandter Schuld / oder eigenthümmlichen Gerechtigkeit des verfolgeten Erbes / ein Proclama im Niedern-Gerichte bitten / und öffentlich am Rathhauß anschlagen lassen sol / darin einem jeden / so auff dasselbe Erbe / wegen des Beklagten / Zuspruch zu haben vermeynet / Sächsische Frist[2] pro termino peremptoriali sol angesetztt werden / da dann in angesetzter Zeit niemand erscheinet / der besser Recht fürbringet / oder auch das Erbe entsetzen würde: So sol der Kläger von der Zeit an das Erbe oder Hauß / dem Beklagten zu [145] gute / noch ein Jahr lang halten / und keine andere Unkosten / als zu des Erbes nothdürfftigem baulichem Wesen und Unterhaltung / anwenden. Da dann in benandter Jahres Frist der Beklagter das Erbe selbst entsetzen / oder einem andern verschaffen kan / der dem Kläger die zuerkandte Schuld / neben auffgewachsenen gebührlichen Zinsen / und den angewandten nothdürftigen Baukosten / auff vorgehende Ermässigung / entrichten wird / ist der Kläger / gegen erlangte Bezahlung / das Erbe wieder abzutreten schüldig. Würde sich aber der Beklagter in obbenandter Zeit nicht entreden: So hat der Kläger macht / das Erbe zuverkauffen / und da dasselbe höher / als seine Schuld sich erstrecket / verkaufft würde / das sol er dem Beklagten wiedergeben. Da auch der Kläger aus der Kauffsummen nicht könte befriediget werden / den Mangel sol der Beklagte erstatten / ist aber der Kläger solch verfolgtes Erbe für seine Schuld anzunehmen erböthig: So sol der Debitor, oder seine Erben schüldig seyn / das Erbe dem Kläger für seine Schuld in offener Audientz für Uns zu Verlassen / oder in Verweigerung dessen / sol dem Kläger / vermöge ergangener Urtheil / und darauff erfolgter prosecution, das Erbe in dieser Stadt Erb-Buch eigenthümlich zugeschrieben werden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. ein Auktionator, der die Waren an denjenigen verkauft, der die mindest geforderte Summe bezahlt, siehe hierzu Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm
  2. Ursprung im sächsischen Recht, umfasst eine Zeit von sechs Wochen und drei Tagen