Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 8

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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TITULUS. VIII.
Von Gewalt oder Vollmacht der Procuratorn und Anwalde.
ARTICULUS 1.

Ein jeder dieser Stadt Bürger oder Einwohner / der seine achtzehen Jahr vollenkömmlich erreichet hat / mag in Bürgerlichen Sachen Persöhnlich im Gericht selbst Erscheinen / und seine Nothdurfft fürtragen / welcher aber seine Nothdurfft in der Person nicht handelen wolte / oder nicht vertreten könte noch möchte / derselbe / er sey Kläger oder Beklagter / mag in Bürgerlichen Sachen einen Procuratorn oder Anwald setzen / und demselben seine Vollmacht übertragen / dergestalt / das solche Gewalt sampt allen nothdürfftigen Clausulen, zu einer rechtmässigen Vollmacht gehörig / vor der Worthaltenden Bürgermeister oder Gerichts-Verwalter einem / oder für Gericht geschehe / und der Constituent mit Handgegebener [30] Treu anlobe / aller was vermöge der gegebenen Gewalt von seinem Anwalde gehandelt wird / stet und fest zuhalten / und zuvollenziehen / bey verpfändung seiner Haab und Güter / und das folgends durch den Gericht-Schreiber oder Protonotarium zu den Acten geschrieben werde / wer / vor wem / wann / und in was Sachen / wieder wen / und wie solche Gewalt gegeben sey worden.

2.

Welcher aber ausserhalb dieses Gerichts Zwang von andern Oertern eine Gewalt fürbringt / solche sol mit einer ordentlichen Obrigkeit / Raths / Commun / oder des Principaln selbst eigener bekandlichen Hand und Siegel befestigt / und mit allen nothdürfftigen Clausulen / versehen seyn / Dann / da an den wesentlichen Stücken und Clausulen mangel erscheinen würde / sol dem Gegentheil / seine gebührende Exceptiones da gegen einzuwenden / vorbehalten seyn.

3.

Und ob dieselbige Gewalt angefochten und für ungnugsam erkandt würde / so mag der Anwald mit Handgegebener Treu caviren, daß er in einer von dem Gericht ihm angesetzter Frist / eine gnugsame Vollmacht / mit ratification voriger Handlung / einbringen [31] wil / darauff der Gegentheil in der Sache biß zum Urtheil zu procediren schüldig sein sol.

4.

Da aber ein Procurator sich ohne habenden Befehlig einlassen würde / der sol in zwey Marck Lübisch Straffe unnachlässig zubezahlen / verfallen seyn. Es sey dann / daß er caviren wil / den nechsten Gerichts-Tag gnugsame Vollmacht fürzulegen.