Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 26

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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TITULVS. XXVI.
Von dilation / Berath / Vacantz und Ferien:
ARTICULUS 1.

Wann Beklagter keine Exception hat / oder dieselbe ihm aberkandt seyn / und auff vorgehende Citation zu Recht erscheinet / oder seinen Vollmächtigen stellet: so mag er auff angestelte Klage / biß zum nechsten / seinen Berath bitten und haben. Und sol der Kläger auff die ander außgangene Ladung / des Beklagten genommenes Berath einfordern. Würde alsdann der Beklagter nicht erscheinen / sol der Kläger den Beklagten zum dritten mahl citiren lassen / und auff angesetzte Zeit desselben Berath abermahl einfordern. Da alsdann der Beklagte nicht compariren, sondern ungehorsahmlich außbleiben würde / sol der Kläger den Ungehorsahm des Beklagten beschüldigen / und seine Klage für bekandt anzunehmen bitten; darauff dem Beklagten / bey Verlust der Sachen / zu antworten [82] sol auferlegt werden. Da dann der Beklagte zum nechsten Gerichtstage keine Ehehaffte oder Verhinderung fürbringen würde / welche für erheblich und gnugsam erkandt werden könte: so sol er auff des Klägers fernere Anforderung und Bitte / der Sachen fällig / und das jeninge was geklagt ist / zu bezahlen und zu leisten schüldig ertheilet werden.

2.

Djeweil dann auch etliche Tage und Zeit zu der Ehre und Lob Gottes / sein heiliges Wort daran zu hören / und seinen Diensten obzuliegen / angesetzt / darzu auch von Alters hero / gewisse Zeit / redliche Geschäffte und Handthierung zuverrichten / verordnet: So wollen wir / das nachfolgende Ferien sollen gehalten / und in denselbigen die Rechts-Ubung und Handlung eingestellet werden / und in Ruhe stehen.

     Von dem nechsten Rechtstage vor Marien Lichtmessen[1] / biß auff Matthiæ,[2]inclusivè.

     Item zu Faßnacht von dem Sonntag Esto mihi[3], biß auff den Freytag darnach / inclusivè.

     Von dem Freytage oder Rechtstage vor Palmarum[4], biß auff den Montag nach Quasimodogeniti[5], beyde exclusivè.

     Von dem Freytage für Pfingsten / biß auff den Montag nach Trinitatis[6], exclusivè. [83]      Von Viti Tag / als den 15. Junij, biß auff den 28. Tag desselben Monaths / beyde inclusivè.

     Von dem 8. Julij biß auf den 14. Augusti, inclusivè.

     Von dem nechsten Rechtstage vor Feliciani,[7] biß den nechsten Rechtstag nach omnium Sanctorum,[8] exclusivè.

     Von dem nechsten Rechtstage vor Luciae,[9] biß zu der heiligen drey Könige Tag / inclusivè.


3.

Ebenmässig sollen an allen Sonn-heiligen und Feyrtagen / so zu der Ehre Gottes / und Heiligung seines göttlichen Namens eingesetzet / und in dieser Stadt-Kirchen gehalten und gefeyret werden. Imgleichen an den Evangelisten- und Apostel-Tagen / durch das gantze Jahr / alle Rechtliche Processe und Gerichte eingestellet seyn / und an denselbigen gerichtlich nicht gehandelt noch procediret werden: Dagegen sol an allen andern der Heiligen Tagen / gerichtlich gehandelt werden. Es mag aber an den Sonntagen / bey Sonnenschein / den Partheyen die Ladung (wie von undencklichen Jahren hero allhie üblich hergebracht) gegen den Montag zuerscheinen / angekündiget werden.

Anmerkunge (Wikisource)

  1. 2. Februar
  2. 24. Februar
  3. Sonntag vor Fastnacht
  4. Palmsontag
  5. erster Sonntag nach Ostern
  6. Sonntag nach Pfingsten
  7. 20. Oktober
  8. Allerheiligen, 1. November
  9. 13. Dezember