Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 10

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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[219]
TITULUS X.
Von Gesellschafft oder Mascopey:[1]
ARTICULUS 1.

Wann nach Absterben der Eltern / zwey oder mehr Kinder / so zu ihren Jahren gekommen / und in den angeerbten Gütern ohne alle Vorwort besitzen bleiben / mit denselbigen Handel und Wandel treiben / so sollen sie mit gesammender Hand den Gewinn und Verlust tragen / biß daß sie rechtmässig getheilet haben.

2.

Mascopey kan in dieser guten Stadt nicht allein auff eine genandte Parthey / gewisse und specificirte / besondern auch wol auff alle gegenwertige und künftige Güter / gemacht werden. [220] Was Mascopey-Brüder im Anfang ihrer Gesellschaft mit einander abreden und bedingen / solches sol zu jeder Zeit / wann es der natürlichen Billigkeit gemäß / stätt und fest gehalten werden.

4.

Wann zween oder mehr in einer Mascopey zusammen treten ohn alle Vorworte / wie es mit dem Gewinn und Verlust sol gehalten werden / und folgends Streit zwischen ihnen vorfällt / so sol ein jeder des Glücks und Unglücks / nach dem er Geld / Wahre oder Arbeit zu der Gemeinschafft angewandt / pro portione Geometrica[2], zugeniessen haben.

5.

Hat einer zu der Mascopey eine genandte Summ Gelds / als fünffhundert Marck Lübisch / eingelegt / und der ander den Unlust / Mühe und Arbeit / dem Gelde gleich / ein oder mehr Jahre allein getragen / und nach zugelegter Rechnung befindlich / daß aller angewandter Fleiß und Arbeit vergeblich / und genau der eingelegte Häuptstul verhanden / so sol derselbige Häuptstul bey dem so ihn eingelegt / verbleiben: Würde aber ein ehrliches damit gewonnen seyn / so sol der erste sein eingelegtes [221] Geld voraus nehmen / und den übrigen Gewinn mit seinem Mascopey-Bruder zugleich theilen.

6.

Wann Mascopey-Brüder sich eines gewissen vereiniget haben / welcher Gestalt der Gewinn von ihrem eingebrachten Gelde oder Wahren sol getheilet werden; auch hernacher über Zuversicht kein Gewinn / besondern Schade befunden wird / so sol das jenige / was von dem Gewinn verabscheidet / auch in dem Verlust gehalten werden.

7.

Werden sich etliche Personen vereinbahren / daß sie alle das jenige / so sie mit ihren Gütern / Mühe und Arbeit bestes Fleisses gewinnen und verdienen können / in einen Kasten legen / und gemein haben wollen / und sich zu trägt / daß dem einen etwas von seinem Verwandten und gutem Freunde / in einem Testament / oder sonsten / verehret wird / solches darff er nicht einbringen / viel weniger mit seinen Gesellen theilen.

8.

Was die Mascopey belanget / so einer von den Mascopey-Gesellen contrahirt, dafür müssen [222] auch die andern / so weit sich ihre Mascopey erstrecket / gehalten seyn. Was aber ausserhalb der Mascopey / oder wann die ihre Endschaft gewonnen hat / von dem einen gehandelt wird / darzu darff der ander nicht antworten / und mag ein jeder der hiedurch Schaden empfindet / sich selbst beymessen / daß er der Personen Gelegenheit und Zustandt / damit er den Contract geschlossen / nicht besser nachgefraget hat.

9.

Stirbet einer von den Mascopey-Brüdern / so ist die Gemeinschafft dadurch auffgehoben / und ist der Erbe in der Mascopey zu bleiben unverbunden / doch so von seinem Vorfahren ein gewisser Handel angefangen / und Unkostung darauff gewandt / ist der Erbe schüldig / denselben Handel auff Gewinn und Verlust zu vollenbringen.

10.

Niemand ist schüldig / in einer / ohne gewisse bestimmte Zeit / gehaltenen Companey / wider seinen Willen zuverharren / besondern mag derselbigen nach seinem Gefallen / doch ohne Betrug und Hinderlistigkeit / renunciiren.

[223]
11.

Machet einer / so in der Mascopey sitzet / Pancorot / und verlaufft seine Güter / so ist die Mascopey dadurch getrennet und auffgehoben.

12.

Nach geendigter Mascopey sol der eine Geselle dem andern eine beständige auffrichtige Rechnung / vermittelst eines rechtmässigen auffrichtigen Kauffmanns-Buch und Inventarij, oder auch / da es die Gelegeneheit und Umbstände der Sachen erfordern wird / seines leiblichen Eydes / zuthun schüldig seyn. Wiewol aus erheblichen fürfallenden Uhrsachen / auch in wehrender Mascopey solche Rechnung kan gefordert werden.

13.

Wann ein Mascopey-Geselle / bey ihrem gemeinen Gute so fleissig und treulich / als bey seinem eigenen handelt / so kan er nicht beschüldiget werden. Da er aber unachtsam und leichtsinnig damit umbgehet / etwas davon verspielet / oder sonst unnöthig / und in Sachen der Mascopey nicht zugehörich / außgeben wird / solches sol er allein zahlen / und kan ihm in der Rechnung keines weges vor gut geachtet werden.

[234]
14.

Wird jemand durch eines Erbahrn Raths Urtheil und Recht überwunden / daß er in gehabter Mascopey sich betrieglich und hinderlistig verhalten hat / der sol für keinen ehrlichen Mann hinführo geachtet werden.

  1. WS: Kommt von Matschaft, der Verbindung mehrerer zu einem gemeinschaftlichen Endzwecke oder Gesellschaft. Es ist ein nur in den niedersächsischen Handelsstädten übliches Wort
  2. nach geometrischer Proportion, d. h. proportional