Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 14
Von den Schiffern und Schiffs-Volcke:
ARTICULUS 1.Ein jeglicher unser Bürger sol führen ein rothen Flüger / und wer das nicht thut / der sol es bessern mit drey Marck Silbers zu der Stadt Nutze / es sey dann / daß er ihn ablege von Angstes wegen / und so einig Gast einen rothen Flüger führet / der sol dieselbe Straff erlegen / wird er an unserm Recht darumb beklaget.
Liegen Schiffe bey einander in einen engen Haven / und der jenige / welcher sein Ancker am ersten geworffen / oder gesetzt hat / zu dem andern so letzt gesetzt / spricht / er möge sein Ancker leichten / und ferner absetzen / dann er liege ihm zu nahe / weigerte sich derselbe das [238] zu thun / so mag der ander das Ancker leichten mit seinem Volcke / und fürter von sich legen / hindert oder verbietet der ander solches zu thun / kömpt Schade davon / den sol der bessern der das hinderte. Liegt auch einig Ancker ohne Boye oder Abzeichen / und daher Schade entstünde / denselben bessert derjenige / der seinen Boyen nicht gelegt / es wäre dann / daß der mit zween glaubwürdigen Leuten bezeugen könte / daß vor zwölf Stunden bey Sommerszeiten / oder wann der Tag kurz ist / vor viertzehn Stunden zum längsten / noch ein wachender Boye auff dem Ancker gewesen / so sol er damit entfreyet seyn.
So jemands Schiff breche / oder durchgesiegelt würde / bedüncket den Kaufleuten / dem Steurmanne / und dem meisten theil des Volckes / daß man es allda machen möchte / so sol der Schiffer das Schiff allda repariren und bessern lassen / und bringen den Kaufleuten ihr Gut / dahin er ihnen das gelobet hat zu führen / so fern ihn GOtt für Unglück behütet. Wäre es aber / daß man das Schiff nicht wieder machen möchte / sol der Schiffer dem Kauffmann sein Gut ferner bey andern Schiffern an das bescheidenes Ort / auff seine Unkost / und auff des Kauffmanns Zollen und Ebentheur / verschaffen / und dagegen seine volle Fracht haben / kan aber der Schiffer keines andern Schiffes mächtig seyn / oder daß sonsten ehehaffte Verhinderung / Wetters oder Windes [239] halben / einfiele / alsdann sol der Schiffer das Gut in sichere Verwahrung / auff des Kauffmanns Unkost und Gefahr / aufflegen / und allda pro rata des wegen die Fracht haben.
Setzet ein Schiffer jenige eingenommene Güter in ein ander Schiff / ohne Vollbort der jenigen / die sie ihm eingeladen haben / und solch Schiff auff der Reise zu nichte käme / so sol der Schiffer den Schaden bezahlen / es wäre dann / das solches Schiff / darinn die Güter zuvor geschifft gewesen / auff derselben Reise auch zu Schaden und Verlust käme / so sol auff den Fall der Schiffer davon entfreyet seyn.
Ist ein Schiffer befrachtet / und bleibet so lange liegen das ihm Gelds entbricht / der mag wol an Land senden umb Geld / aber er mag keinen guten Wind verliegen; thäte er das / er ist schüldig dem Kauffmann den Schaden zuerlegen / er mag auch wol ausserhalb Landes nehmen von der Kaufleute Gut seine Nothdurfft / und bezahlen das wann er lösset / als das ander Gut geldet / zwischen dem minsten und meisten.
[240]Wann die Schiff-Leute uneins seyn / wegen des Windes / daß etliche sagen / Wetter und Wind sey gut / und die andern sagen / daß der Wind nicht fällig sey / so ist der Schiffer schüldig mit dem meisten theil über einzutragen / thäte er anders / er wäre schüldig dafür zu antworten nach des Richters Erkäntnüsse.
Wird ein Schiffer genöhtiget / auff der Reise Gut zuverkauffen / auff den Boden / so ist der Schiffer schüldig / in dem der Bodem so viel zu Lande bringet / das zu bezahlen an dem Marckte da er kömpt / innerhalb viertzehen Tagen / und sol das bezahlen zwischen den minsten und den meisten / und so fern der Schiffer dem Kauffmann nicht gnug thäte / und das Schiff verkauffte / oder einen andern Schiffer darauff setzte / so mag der Kaufmann sprechen binnen Jahr und Tag / umb sein Geld davon zu haben / gleicher weiß ob er gegenwärtig wäre / und sollen das zeugen mit des Kauffmanns Siegel / oder mit andern glaubwürdigen Documenten und Gezeugnüssen / so mag der Schiffer da nicht gegen sprechen / sondern muß / wo fern es zu des Schiffes Besten gekommen / entweder von dem Schiffe / oder aus des Schiffers Gütern bezahlet werden.
[241]Kein Schiffer mag auff der Reise ein Schiff sellen oder verkauffen / das sein nicht ist / ohne Uhrlaub derjenigen / denen das Schiff gehöret / hat er aber Gebrech an Victualien / oder sonsten einiger anderer Nothdurfft des Schiffs / so mag er wol von dem Taue und Takel zu Pfande setzen / nach Rath der Schiff-Männer so bey ihm seyn.
Wird ein Schiffer / Schülde / oder anderer Uhrsachen halben / mit Rechte bekümmert / oder durch Kranckheit / oder Gebrech seines Schiffes gehindert / daß er seine Reise nicht vollenbringen kan / der mag sich der Fracht verziehen / und wiedergeben / was er zur Häur empfangen hat / und bleiben ferner ohne Schaden / es wäre dann / daß der Kauffmann begehrte / daß er einen andern Schiffer darauff setzte / daß sol er sich nicht weigern / und thun dasselbe mit Wissen und Willen der Redere / oder in deren Abwesen auff des Kauffmanns Gutachten / oder sol den Redern unt Kaufleuten gönnen einen erfahrnen Schiffer zu miehten / auff des Schiffes Kosten.
Wann ein Schiff ist zugeladen und gefüllet / so mag der Schiffer kein Gut mehr einnehmen / [242] ohne der Kaufleute Vollbort / thut jemand darwider / er hat verbrochen so viel als das Gut werth ist / daß er ohne Uhrlaub hat eingenommen. Es wäre dann daß der Schiffer solches hätte vorher bedinget.
Wann ein Schiffer Güter eingenommen und zugeladen hat / und alsdann unvermuthliche Arrestirung der Obrigkeit des Landes oder Stadt / auch Kriegs-Empörung / Seeräuberey / oder auch Eyses Noth einfiele / und also nicht könte oder möchte siegeln / so mag der Schiffer die Güter mit des Kauffmanns willen / auff sein des Kauffmanns Unkost / wol lossen und aufflegen / und hernacher bey guter Zeit wieder einnehmen / und seine Reise vollenden. Wäre aber jemand unter den Kaufleuten / der seine Güter nicht wiederumb wolte einschiffen / der sol dem Schiffer die halbe Fracht zu geben schüldig seyn.
Welcher Schiff-Mann in ein Marckt oder zu begehrter Haven kömpt mit seinem Schiffe / der ist schüldig / in dem Schiffe zu bleiben / biß daß das Schiff gelösset / und wieder belastiget ist / daß es liegen müge.
[243]Es sol kein Schiffer seinen Knaben / er sey in oder ausserhalb Landes / Uhrlaub geben / oder lassen auff einem Eylande / er habe sich dann so grob versündiget; also auch sol kein Knabe seinen Herrn verlassen / wofern aber jenig Knabe dem Schiffer ohen Paßbort und redliche Uhrsachen entginge / und darüber geklagt würde / der sol ferner in dieser Stadt nicht geduldet noch gelitten werden.
Wann ein Schiff verkaufft wird auff der Reise / so seyn ledig der Steurmann und die Schifmänner / der Schiffer aber sol dem Schiffs-Volck häuren ein gut Schiff / so sie das begehren / darin sie ihr Gut mit sich zu Hauß führen mögen / oder zu des Schiffers gefallen stehen / ihnen Zehrgeld / wie im nechstfolgendem Articul gemeldet / zu geben.
Wird ein Schiff ausserhalb Landes verkauft / so sol das Schiffs-Volck ihre volle bedingte Häure aus und zu Hauß haben / aber keine Führung weiter / dann zur Stäte da es verkaufft wird / und fürther zur Zehrung vor funfftzig teutsche Meil weges drey [244] Reichsthaler / und so ferne nach advenant weniger oder mehr.
So ein Schifs-Knabe des Nachts ausserhalb des Schiffs liegt und schläft / ohne Erlaubnüß des Schiffers / der sol es bessern mit acht Schilling Lübisch; wann aber jemand von des Schiffsvolcke die Schütte oder das Both / ohn Erlaubnüß des Schiffers / Steurmanns oder Hauptboßmans / von dem Schif nehmen oder führen würde / sol dem Volck in zwey Marck Lübisch Straffen verfallen seyn; da aber das Both beschädiget würde / oder durch solche Abführung oder anders / mercklich Schade geschehe / sol er dem zu Rechte stehen der darauf klaget.
Wird ein Schiffs-Knecht in Trunckenheit / Hader oder Zanck verwundet / so ist sein Schiffer nicht schüldig denselbigen heilen zu lassen / besondern er mag ihn aus dem Schiffe weg schaffen / und häuren einen andern in seine Stätte / da auch das Artzt-Lohn sich höher erstreckte als sein verdientes Lohn / das sol der Schif-Knecht selbst bezahlen. Wird aber jemand gewundet in des Schiffers-Dienste / den sol der Schiffer heilen lassen auf des Schiffes Kosten. Ein Schiffer ist auch schüldig / seine [245] Schifleute in Friede und Einigkeit zuhalten / und Mittler zuseyn / wann sie untereinander uneins werden / so lange er ihnen Essen und Trincken gibt / und da gleich der Schiffer einigen Schiffmann schlägt / mit der Hand oder Faust / ist er schüldig einen Handschlag zu vertragen / und nicht mehr / jedoch ohne Wehre: Schlüge aber ein Schifmann den Schiffer / der sol zwantzig Reichsthaler zur Straffe geben / und hat er die nicht zubezahlen / sol gegen ihm nach Stadt-Recht / wie im 64. Articul des vierdten Theils verordnet / procedirt und verfahren werden.
Häuret der Schiffer einen Steurmann oder Boßmann / dieselben seyn schüldig / ihm die volle Reise zu halten / als sie ihm gelobet haben; da aber einer nicht halten wolte / der sol dem Schiffer das gantze Lohn wieder geben / das er empfangen hat / und darzu von seinem eigenen Gelde halb so viel / als der Schiffer ihm gelobet hatte.
Es sol kein Schiffer eines andern Steurmann / Piloten oder Schifmann untermiehten oder abspannen / thut jemand das / der sol ihn dem jenigen / der ihn ersten gemiehtet / wieder überlassen / oder der gedingte [246] sol es mit seinem Eyde erhalten / daß er von dem erstlich sey angenommen / bey dem er ist befunden worden / und der Gehäurete sol seinem Schiffer die Reise folgen / und stehet bey dem Schiffer / was er ihm nach geendigter Reise aus gutem Willen geben wil / dann er dardurch / daß er sich zu zween Herrn vermiehtet hat / des Lohns / Rechts wegen / gäntzlich verlustig gemacht.
So jemand / er sey Steurmann / Pilote oder Schifmann / sich verhäuret / und seinem Ampte nicht recht fürstehen kan / und solches zwey oder drey / die mit ihm in dem Schiffe seyn / bezeugen / der sol dem Schiffer sein Geld wiedergeben / und darzu halb soviel / als er ihm zu Lohne oder Häure gelobet hatte.
Würde jenig Boßmann oder Officierer / wann er etwas auf das Lohn empfangen / dem Schiffer entlauffen / sol derselbe / wann er betreten / und solches mit zween Schifmännern / denen solches bewust und wissentlich wäre / überzeuget würde / dem Schiffer das Lohn / so er empfangen wiedergeben / und viertzehen Tage mit Wasser und Brodt in der Fronerey gezüchtiget / und darnach dieser Stadt / und deroselben Gebiete verweiset werden.
[247]Befindet ein Schiffer seinen Steurmann oder Schifmann mit böser That / und er die möchte zeugen mit zween Schifmännern / dem mag er Uhrlaub geben in dem ersten Lande dahin er kömpt / und darff ihm kein Lohn entrichten.
Wann ein Steurmann oder Schifsmann / ein Schiff kaufte / daß er selbst führen wolte / so mag er seines Dienstes sich wol verziehen / und geben wieder was er empfangen hat / da auch jemand sich in den Ehestandt begeben / und auff dem Lande bleiben wolte / der mag auch wieder erlegen was er aufgehoben hat / und seyn damit ledig.
Wann ein Schiff beladen ist / und hinweg siegelt / unbeschüldiget von den Fracht-Leuten / kömpt dem Gute etwas zu von werffende / dar sol der Schiffer kein Noth umb leiden: Da aber jemand der Kaufleute den Schiffer beweißlich beschüldiget / daß sein Schif zu tieff geladen wäre / und er siegelte dessen ungeachtet davon / würde hernacher des Guts etwas geworffen / daß sol der Schiffer allein gelten. Ist auch ein Schif zu tieff [248] beladen / daß man außschiffen muß / der letzt eingeschiffet hat / der muß erst wieder außschiffen / thäte sich dessen jemand der Kaufleute verweigern / die Gefahr beruhet auff demselbigen.
Kein Schiffer sol nach diesem Tage Schifs-Volck häuren / wie sie Nahmen haben mügen / sie haben dann gnugsame Paßbort ihres redlichen Verhaltens von ihren Schiffern / mit welchen sie gefahren haben / bey Pœn dreißig Thaler vor jede Person / welche der Schiffer ohne Paßbort mit nehmen würde / davon der halbe Theil an den Rath / und der ander halbe Theil an die Seefahrende Armen sol verfallen seyn / jedoch sollen sich auch die Schiffere gegen ihre Schifskindere / so sich gebührlich verhalten / mit Mittheilung der Paßborten unweigerlich bezeigen. Weil aber die frembde weit abgesessene Schiffere nicht allewege bekandt / eins theils auch nicht schreiben / und also keine Paßbort mit geben können / dahero viel Unrichtigkeit und Unterschleiff entstehen köndte / so sol den Alterleuten der Schiffer Gesellschaft allhie / solche Pässe den Schifs-Kindern frey / ohne Entgeltnüß / mit zutheilen auferlegt seyn / darunter doch in Noth-Sachen / ausserhalb Landes / einen frembden Boßmann ohne Paßbort nach Gelegenheit anzunehmen / nicht sol gemeinet seyn. Da auch der Schiffer und Schifsknecht nicht einig / ob er [249] eines Paßborts würdig sey oder nicht / sol solches zu Erkändtnüß der Alter-Leute der Schiffer Gesellschaft / oder da es von denselben nicht könte geschlichtet werden / zu Erkäntnüß der Obrigkeit gestellet seyn.
Wann ein Schiffer sein Volck gehäuret hat auff Franckreich / oder an andere Oertere / und der Schiffer erlangte von seinen Freunden / oder sonsten von andern Zeitung / daß am andern Orte bessern Profith zu thun Vermuthung ist / so sollen sie dem Schiffer folgen / dagegen sol ihnen der Schiffer Verbesserung zusagen: Könten sie sich umb Verbesserung der Häur nicht vergleichen / so sol die Verbesserung stehen an guter unpartheyischer Seeerfahrner / oder Alter-Leute Erkäntnüß / wann die Reise geendiget ist / würde hiegegen jemand handeln / oder Meuterey anrichten / der sol wie ein Meutmacher gestrafft werden.
Würde sich ein oder mehr gegen den Schiffer muthwillig stellen / und untreu befunden / und solches mit zween Schifs-Kindern beweiset werden könte / denselben mag der Schiffer zu gelegener Zeit am Land setzen / doch daß Leute darauff wohnen / dagegen sollen [250] sich die andern nicht setzen / besondern dem Schiffer die Reise vollenden helffen / bey Verlust ihrer Häure / und ernstlicher willkührlicher Straffe des Raths.
Keiner sol schiessen ohne Befehl des Schiffers / würde jemand dagegen handelen / der sol das Kraut und Loth doppelt bezahlen / und nach Gelegenheit der Verwirckung gestraffet werden.
Begebe sich mercklicher grosser Schade wegen jeniges Boßmannes gefährlicher und muthwilliger Abwesenheit aus dem Schiffe / hat er den Schaden nicht zuerstatten / sol er nach Willkühr des Raths im Gefängnüß mit Wasser und Brodt gezüchtiget werden. Würde auch durch solche seine Abwesenheit aus dem Schiff / das Schif untergehen / und jemand im Schif todt bleiben / so sol er am Leben gestraffet werden.
Würde jemand kranck auff dem Schiffe / der Schiffer ist schüldig / denselben aus dem Schif bringen zu lassen / in eine Herberge zu legen / und ihm Liecht zu leihen / dar er des Nachts bey sehen mag / auch [251] ihn durch einen Schifs-Mann / oder andern lassen warten / auch mit Speise und Tranck zuversehen / wie er es im Schiffe hat / und der Krancke genossen / wie er gesund war / mehr ist ihm der Schiffer zugeben nicht schüldig / des darff der Schiffer auff ihn nicht warten / sondern mag wol zu siegel gehen / stirbet er auff der Reise / seine Erben empfangen die halbe Häure und Führung; stirbet er aber auff der Zurückreise / so gebühret ihnen die gantze Häure und Führung / dagegen müssen seine neheste Erben und Freunde die Unkosten der Begräbnüß entrichten.
Nach dem sich auch offtmahls zuträgt / daß ein Schiffer / zu Trotz und Verdrieß der Redere / seinen Antheil Schifs über den Werth verkauft / daß den Redern darauff in den Kauff zu treten / wie ihnen sonst gebühret / ungelegen / so sol solches zu Erkäntnüß guter Leute gestellet seyn / dann sie nicht mehr als den billigen Werth dafür zu geben schüldig seyn.
Würde ein Schiffer / ohne Noth / muthwillig das Schiff verbodemen / oder ohne Noth in eine Hafe siegelen / da er nicht hin befrachtet / so sol der Schiffer den Schaden / den die Redere darauff rechnen [252] können / aus seinem Beutel zu erstatten schüldig seyn. Würde er aber allda die Kaufmanns-Güter / oder das Schif / verkauffen / und weichhaftig werden / und also den Freunden Schif und Gut entweden / der sol in dieser Stadt und Gebiet nicht geduldet / sondern wann er betreten wird / nach Befindung der Sachen Beschaffenheit / gestraffet werden.
Es sol hinfüro kein Schiffer / dieweil er noch bey seinen Schifs-Redern ist / und derselben mächtig seyn kan / sich unterstehen / an einen andern Ort zu siegeln / als dahin der mehrer theil der Reder geschlossen / und vor gut angsehen hat.
Es sol ein jeder Schiffer / auff die Garnehring / Stauung der Güter / und was demselben anhängig / fleissig Auffacht haben / damit des Kaufmanns Gütere keinen Schaden leiden mügen. Entstünde daraus Schade / oder die Güter von dem Schiffer / oder seinem Schif-Volcke verringert würden / so sol der Schiffer den Schaden / dem Kaufmann / der denselben erlitten / von dem Seinigen zuerstatten schüldig seyn. Da dann bescheiniget würde / daß die Güter verringert wären / so sollen durch die Gerichts-Verwaltere / von Amptswegen / [253] des Schifs Hauptboßmann / Schimmann / Zimmerman und Büchsenschütze / bey ihren leiblichen Eyden umb ihre Wissenschafft befragt / und nach deroselben Aussage / gegen die Verbrecher mit gebührender ernstlicher Straffe verfahren werden. Da aber solch Gut verleckte oder verdürbe / ohne des Schiffers / oder seines Volckes Versäumnüß / und dann das Schiff kömpt dar es lössen sol / und der Kauffmann klopffet drey mahl an das Faß / dar Wein / Oel / und andere leckende Wahre inne ist / und befehlet daß außzuziehen / so muß er dem Schiffer seine volle Fracht geben / oder dem Schiffer das Faß für die Fracht behalten lassen.
Wann die Kohbrügge und Uberlauff / und das Schiff / oben Wassers nicht wol gedichtet / und dahero sich Schade veruhrsachet / so kömpt der Schade auff den Schiffer. Zerbricht aber solches durch Gewalt grosses Ungewitters / wird der Schade vor Haverey gerechnet / wie dann auch / wann sich Schade unter Wassers veruhrsachet. Und dieweil auch offtmahl bey dem Saltze Lackasie ist / davon vor diesem keine Haverey gerechnet worden / und dann gleich wol nicht unbillig / wann mercklich groß Schade daran befunden / und solches durch Veruhrsachung / daß es umb ein Vörland zu vermeiden / oder sonsten aus Noth / Schif und Gut zuerhalten / beygelegt / [254] oder über seine Maß gesiegelt würde / und solches durch drey oder vier der besten im Schiffe eydlich gezeuget / sol der Schade zur Billigkeit / nach Erkändtnüß erfahrner Leute / vor Haverey gerechnet werden.
Es ist ein jeder Schiffer schüldig / gute starcke Kardele und Windetackel in dem Schiffe zu halten / dar man des Kaufmanns Güter mit ein und außsetzen kan; zerbricht aber das Windetackel / also daß Schade an dem Gute geschicht / und daß die Boßleute den Schiffer gefragt haben / ob die Takel starck gnug seyn / und er ja darzu gesaget / so sol der Schiffer zu dem Schaden alleine antworten / wird er aber nicht gefraget / oder auch das Gut aus dem Takel fällt / so sollen die Boßleute den Schaden bezahlen.
Es sollen auch allewege / wann Schiffe / mit Wahren geladen / allhie Anckern / Wächtere in die Schiffe bestellet / und des Schiffers und Schiffs-Volcks Kisten / Soltreume anders / eröffnet / besichtiget / und was nöhtig / registriret und verzeichnet werden.
[255]Verschweiget vorsetzlichen ein Schiffer ein geladen Gut / oder aber veruntreuet er / oder sein Schiffs-Volck / des Kauffmanns Gut / der solches überwunnen / sol einem Diebe gleich gerechnet / und nach Gelegenheit der Mißhandlung / gestraffet werden.
Auch sol ein Schiffer nach gethaner Reise / den Schifs-Freunden / auff ihr Begehren / beständige Rechnung an Eydes statt / Parcels weise einzubringen schüldig und pflichtig seyn / und da hernacher befunden würde / daß die Rechnung nicht richtig / sondern betrieglicher / fälschlicher Weise wäre gefertiget worden / sol derselbige vor einen unehrlichen Mann gehalten / und in dieser Stadt und derselben Gebiete / nicht gedüldet werden.
Alle Schiffer so hinführo in dieser Stadt werden angenommen / wie dann auch die jenigen / so allbereits angenommen / und zum nechsten abzusiegeln gemeinet / sollen auff der Schifs-Freunde oder des Kaufmanns Begehren (welches aber derselbe vor Einschiffung der Güter thun / oder nach Einladung damit nicht gehöret [256] werden sol) vor den verordneten Zollenherrn / einen leiblichen Eyd zu GOtt dem Allmächtigen schweren / daß sie bey den eingeladenen Kauffmanns Wahren ehrlich / auffrichtig und getreulich handelen / und nach ihrer wieder anheimkunft den Schiffs-Freunden / innerhalb drey Wochen nach der Lössung / richtige beständige Rechnung Parcels weise / von allem Empfang und Außgabe wollen einbringen / wie dann auch die Schiffs-Redere gemächtiget seyn sollen / dieselbigen angekommene Schiffer bey Ubergebung der Rechnung zu befragen / ob die eingeliefferte Rechnung ihrem geleisten Eyde allerding gemäß sey.
Dieweil viel Admiralschafft gemacht werden / und doch wenig gehalten / wer nun die Admiralschafft bricht / und darüber jemand genommen würde / so sol der Schiffer / so die Admiralschaft gebrochen hat / schüldig seyn / den Schaden von dem Seinigen zubezahlen / hat er das an Gelde nicht / so sol er nach Ermässigung willkührlich gestrafft werden.
Wann eine Admiralschafft gemacht ist / oder es sich begebe / daß einem ein Freybeuter an Bort käme / so ist das Volck schüldig sich zu wehren / bey [257] Verlust ihrer Häure; da nu jemand darüber / oder sonsten auff der Reise / oder wann das Schiff vor Ancker liegt / zu Schaden käme / oder gelehmet würde / der sol geheilet / und gleich Haverey über Schiff und Gut gerechnet werden / und da er zu solcher Unvermügenheit gerathen würde / daß er die Kost nicht mehr zu gewinnen wüste / sol ihm vom Schiff und Gut / oder auch / nach Gelegenheit / von dem Seefahrenden Armen-Hause / frey Brodt sein Lebenlang verschafft werden.
Solte auch beweiset werden können / daß jemand unter den Schiffs-Kindern / dem Schiffer in solcher grossen Noth nicht hätte helffen noch entsetzen wollen / und das Schiff darüber genommen würde / sol derselbige auff vorgehende Erkündigung / nach Gelegenheit der Sachen / aus dieser Stadt und Gebiete verweiset / oder sonsten an seinem Leibe gestraffet werden.
Da auch beweiset würde / daß die Schiffs-Kinder in solchem das ihre gethan / und willig gewesen / der Schiffer aber solches versäumet / und nicht fechten wollen; sol dem Schiffer nach der Zeit kein Schiff mehr vertrauet werden / besondern sol seiner Ehren [258] Verlust ihrer Häure; da nu jemand darüber / oder sonsten auff der Reise / oder wann das Schiff vor Ancker liegt / zu Schaden käme / oder gelehmet würde / der sol geheilet / und gleich Haverey über Schiff und Gut gerechnet werden / und da er zu solcher Unvermügenheit gerathen würde / daß er die Kost nicht mehr zu gewinnen wüste / sol ihm vom Schiff und Gut / oder auch / nach Gelegenheit / von dem Seefahrenden Armen-Hause / frey Brodt sein Lebenlang verschafft werden.
Solte auch beweiset werden können / daß jemand unter den Schiffs-Kindern / dem Schiffer in solcher grossen Noth nicht hätte helffen noch entsetzen wollen / und das Schiff darüber genommen würde / sol derselbige auff vorgehende Erkündigung / nach Gelegenheit der Sachen / aus dieser Stadt und Gebiete verweiset / oder sonsten an seinem Leibe gestraffet werden.
Da auch beweiset würde / daß die Schiffs-Kinder in solchem das ihre gethan / und willig gewesen / der Schiffer aber solches versäumet / und nicht fechten wollen; sol dem Schiffer nach der Zeit kein Schiff mehr vertrauet werden / besondern sol seiner Ehren