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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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[350]
Der vierdte Theil /
Von Peinlichen Sachen / Injurien / und andern zugefügten Schäden / auch Straffe und Busse.

ARTICULUS 1.
Straffe der Gotteslästerer.

Dieweil die Gotteslästerung eine schreckliche abscheuliche Sünde ist / die des Allmächtigen gerechten Zorn / auch zeitliche und ewige Straffe veruhrsachet / und gleichwol verwegene Ertzbuben und gottlose Leute werden gefunden / die aus teuflischer Boßheit / und vermessenem leichtfertigem Gemüthe / sich solcher gottslästerlichen Schmähungen fürsätzlich unterfangen / so werden dieselben [351] auch nach befindlicher Gelegenheit / wegen solcher Gotteslästerung / entweder am Leib / oder sonst mit Gefängnüß / oder Verweisung / gestrafft.

Artic 2.
Straffe der Zauberer und Zauberinnen

Die Zauberer und Zauberinnen / die mit verbotenen Mitteln / dem Menschen oder dem Viehe / an Leib und Leben Schaden zufügen / oder auch / die aus bösem Vorsatz von GOtt und seinem heiligen Wort vergessentlich abtreten / und mit dem bösen Feinde sonderbahre hochärgerliche Verbündtnüsse machen / werden / nach Gelegenheit ihrer beweißlichen Verwirckung / mit Feur / oder mit dem Schwerdt / am Leben gestrafft.

Artic 3.
Straffe der Verräther.

Ein Verrähter / der aus verrätherschem boßhafftigem Gemüthe / sein Vaterland / seinen [352] Herrn oder Obrigkeit / auch seinen Nechsten verrathet / und dadurch kundbahr Unglück / und hochschädlich Unheil wissendlich verhänget / und würcklich veruhrsachet / sol geviertheilt / oder so die Verbrechunge nicht gar groß / mit dem Schwerdt hingerichtet werden.

ARTIC. 4.
Straffe der falschen Müntzern.

Ein falscher Müntzer / der falsche Müntz machet / oder aus eigenem Vorsatz / falsch Müntz-Werck anrichtet / wie auch / der Rath und That zu solchem falschen Müntzwerck gibt / oder auch sonst fürsätzlich und wissentlich / solche falsche Müntze zu verwechseln / und unter die Leute zu bringen / oder Fürschub darzu zu thun / sich kundtbahrlich anmasset / sol mit dem Feuer am Leben gestraffet werden. Die aber gute / und im heiligen Römischen Reiche gangbahre Gülden oder Silbern Müntze / aus vortheilhafftigem Gemüthe beschneiden / und dieselbe betrieglicher Weise an der Wicht dardurch zu verringern sich unterstehen würden / sollen nach Gelegenheit der Verwirckung / und auch auff vorhergehende Æstimirung[1] des geuhrsachten Schadens / der damit dem gemeinen Gute / und einem jeden / insonderheit aber den armen unvermügenen [353] und einfältigen Leuten ist angefüget / an ihren Ehren / oder auch an ihren Gütern / nach ermässigung unnachlässig gestraffet werden.

Artic. 5.
Straffe des Meineydes / und falschen Zeugnissen.

Der einen offenbahren Meineydt oder falschen Zeugen Eyd vor Gerichte schweret / und solches falschen[2] Meineyds ist mit Rechte überzeuget / derselbe / wo fern es zeitlich Gut belanget / ist solch fälschlich abgeschwornes Gut / da es in seinem vermügen / wiederümb zu erstatten schüldig / und wird daneben seines Standes und Ehren dadurch anrüchtig / er sol auch hernachmahls vor einen Zeugen nicht zugelassen / sondern verworffen werden. In peinlichen Sachen aber sol der Meineydiger Mensch mit ebenmässiger und gleicher Straffe / darinn er den andern mit seinem falschen Eyde hat geführet / wiederümb belegt werden.

Artic. 6.
Straffe der jenigen / die ihre beschworne Urphede brechen.

[354] Wird jemand / seiner straffbahren Verwirckung halben / durch Urthel und Recht / ohne Specificirung oder Ernennung einer gewissen Zeit / aus dieser Stadt und Gebiete religirt und verwiesen / auff den Fall sol solche Relegatio oder Verweisung auff zehen Jahr verstanden werden / Da auch einer / wegen seiner Mißhandlung und Verwirckung auff zwey / drey / oder vier Jahr / und also auff gewisse Zeit / jedoch weniger dann auff zehen Jahr / aus dieser Stadt und Gebiete wird relegiret / und aber mit Hindansetzung seiner beschwornen Urphede / vor Außgange solcher specificirten Jahre wiederümb in dieser Stadt und Gebiete wird betreten und behardet: So sol derselbe / von der Zeit seiner Wiederkunfft anzurechnen / dadurch nochmahls die nechstfolgende zehen Jahr lang dieser Stadt und Gebiete sich verlustig machen. Wäre aber jemand auff zehen Jahr verwiesen / und derselbe in den noch wehrenden zehen Jahren in dieser Stadt und Gebiete wiederümb finden lassen würde: Sol er dieser Stadt und Gebiete zu ewigen Tagen verfestet / Auch darüber nach Befindung seines Frevels / und muthwillig gebrochene Urphede / am Pranger mit Ruthen gezüchtiget werden. So nun ferner derselbe / der aus dieser Stadt also ist mit angehaffter Bedrauung verfestet und verleutet / hernach vergessentlich wieder auff dem friedlosen Lande wird betreten / und in gefänckliche Hafft gebracht / sol derselbe an seinem frey höchsten gestraffet werden. [355]

Artic. 7
Straffe der jenigen / die Schmähe-Schrifft und Paßquillos[3] sprengen / oder falsche Instrumenta[4] machen

Der einen Schmähe-Brieff ohne seinen Nahmen und Zunahmen außsprenget / und damit andere in ihrer Unschuld / an ihren Ehren und Nahmen bößlich verleumbdet / derselbe sol die Peen und Straffe / dero er den andern gefährlicher Weise schüldig zu machen vermeynet / an sich selbst haben zu gewarten. Gleicher gestalt sol auch derselbe / der falsche Instrument / oder falsche Brieffe aus bösem Vorsatz machet / und andere damit gefährlich zu betriegen / und zu benachtheilen Fürhabens / nach Gelegenheit der Verwirckung / mit Gefäncknüß / oder Verweisung / oder Verfestung belegt werden.

ARTIC. 8
Straffe der jenigen / die falsche Maß / Ellen und Gewichte gebrauchen

[356] Der sich unterstehen wird / falsche Masse / Ellen und Gewichte / vorsetztlicher Meynunge zu gebrauchen / und andere damit betrieglich zu benachtheiligen / der sol nicht allein dessen / was also gemessen oder gewogen / verlustig / sondern auch / nach Geschaffenheit der Verbrechung willkürlich gestraffet werden.

Artic. 9.
Straffe der Kirchenräuber und Mordtbrenner

Ein Kirchenräuber oder Kirchenbrecher sol mit dem Rade / oder ein Mordtbrenner mit Feuer am Leben gestrafft werden.

Artic. 10.
Straffe der Seeräuber

Ein Seeräuber / der mit eigenthätlicher Zunöthigung / anderer Seefahrenden Schiffe / oder auch Kauff-Leute auff der freyen See / oder auf freyen Haven und Strömen / gewaltsamer Weise anfällt / dieselben oder ihre Güter beraubet / und entweder sonst an Leib oder an Gut beschädiget und beleidiget / und solches Angriffs [357] oder Beleidigung / wie recht wird überweiset / sol mit dem Schwerdt gerichtet werden.

Artic. 11.
Straffe der Schiffs-Knechte / die in den beygelegenen Haven / frevel und muthwillen treiben / oder auch Ballast in die Elbe werffen.

Wie dann auch die Schiffs- und Boß-Knechte[5]/ die aus bösem muthwilligen Vorsatz / in den Haven an der Elbe / und an andern Oerten / den Leuten die daselbst gesessen / ihre Schaffe / Ochsen / Gense / und andere Victualien mit eigenthätlicher Gewalt wegnehmen / wann darüber wird geklaget / und sie solcher Verwirckung werden beweißlich überwunden / nach Ermässigung sollen gestraffet werden. Der sich auch unter Schiffern und Schiffsknechten unterstehen würde / einigen Ballast / es sey von Sand / Steinen oder anders / aus dem Schiffe heimlich oder offenbahr in die Elbe zu werffen / sol solches mit zwantzig Goldgülden zu büssen schüldig seyn. [358]

Artic. 12
Straffe der jenigen / die junge Hestern[6] und Wieden[7] bey den Graben und Wällen vernichtigen.

Es sol auch niemandt sich unterfangen / die jungen Hestern vor den Thoren / oder vor dem Eich-Holtz / oder die Wieden auff oder bey den Wällen / bey ernstlicher willkührlicher Straffe behauen / oder zu vernichtigen.

Artic. 13
Straffe der Schiffs-Knechte / die gegen ihre Schiffere frevelen.

Da auch ein oder mehr der Schiffs- und Boß-Knechte / ihre Schiffere auff der See / oder in frembder Have / mit verbotener trotzigen Anmuthung nöthigen / daß sie ihnen mehr und grösser Lohn oder Häure / als im Anfange zwischen ihnen beliebet / müssen versprechen / oder auch wol dieselbe in andere Haven oder Plätze wider ihren Willen zu siegeln dringlich zwingen würden: Sol sollen dieselben muthwilligen Schiff-Knechte [359] / wann / sie dessen überzeuget / ernstlich gestraffet / und in dieser Stadt und Gebiete nicht geduldet werden.

Artic. 14.
Straffe der / die Feide-Brieffe[8] oder Brandt-Zeichen[9] bedreulich sprengen / oder außstecken.

Der sich verdriftet / Feide-Breiffe / mit feindlicher Bedrauung des Mordtbrennens / an eine Obrigkeit / oder Gemeine außzuschreiben / oder auch solche Feide-Brieffe oder Brandt-Zeichen an gemeine Plätze öffentlich oder heimlich selbst anzuschlagen / oder durch ander anschlagen zu lassen / derselbe sol wegen seines boßhafften gefährlichen Vorsatzes / am Leben gestraffet werden.

Artic. 15.
Straffe dero / die aus Unachtsamkeit / Brandt oder Feuer veruhrsachen.

Da auch einer aus leichtfertiger Unachtsamkeit / da kein boßhafftiger Vorsatz bey zu finden / oder auch aus Verwarlosung / ein Feuer / und dadurch [360] durch Schade veruhrsachet wird / derselbe sol / neben billiger Erstattung des geuhrsachten Schadens / nach Ermässigung gestrafft werden / welches auch den jenigen / die sich unbedachtsamer Weise anmassen / Büchsenpulver in ihre Keller / Gewelbe / oder Packhäuser in der Stadt verwahrlich nieder zu legen / sol ebenmässig begegenen und wiederfahren.

Artic. 16
Straffe der Mörder und Strassen-Räuber.

Ein Mörder / Strassen-Räuber oder Landzwinger / der aus gefastem boßhafftigen Vorsatz / einen oder mehr / entweder hinterlistig ermordet / oder auff freyer Land-Strassen bößlich anfällt und erwürget / sol mit dem Rade getödtet / und dessen Gliedmassen mit dem Rade zerstossen / und der todte Körper darauff gelegt werden.

Artic. 17
Straffe der Todtschläger.

Der aber sonst / aus unbesonnem hitzigem Gemüthe / einen andern mit mördtlicher Wehre / [361] es sey mit Büchsen / Schwerdten / Dolchen / Messern / Steinen / oder wie solches / damit einer an Leib und Leben kan beschädiget werden / Nahmen haben mag / würde entleiben / derselbe sol das jenige / was er an einem andern begangen / mit seinem Leibe wieder büssen / und mit dem Schwerdte gerichtet werden.

Artic. 18
Wie mit den jenigen / die Nothwere beweisen / zuverfahren.

Es wäre dann / daß einer bey beschehenem Niederschlage / eine rechte Nothwehre könte erweisen / als daß er aus augenscheinlicher und unumbgänglicher Noth / zu Rettung seines Leibes und Lebens / von dem Zunötigern sich nicht anders entfreyen oder loßwircken mögen / sondern daß er entweder selbst sein Leben lassen / oder sich des Zunötigers erwehren / und denselben niederlegen müssen / derselbe wird auff solchen Fall von der ordentlichen Straffe des Todtschlages entfreyet.

Artic. 19
Wie gegen den Flüchtigen nach begangenem Todtschlage zu verfahren.

[362] Würde jemand nach gethanem fürsätzlichem Todtschlage / aus dieser Stadt und Gebiete flüchtig werden / der sol durch öffentlich Proclama, in benanter Zeit zuerscheinen / peremptoriè citieret werden / erscheinet derselbe alßdann nicht / so sol gegen denselben / nach angehörter Klage und geführtem Beweißthumb / mit der Verfestung verfahren werden.

Artic. 20
Wie gegen den / der einen Bürger / Einwohner / oder deroselben Diener / ausserhalb dieser Stadt entleibet / zu verfahren.

Würde jemand / er wäre ein Bürger / oder eines Bürgers / zu Verrichtung seiner Sachen / bestelter Diener / in- oder ausserhalb dieser Stadt Gebiete / es sey an was Ort es wolle / von einem andern entleibet oder todt geschlagen / auff den Fall sol der Thäter / er sey Bürger oder frembder / in dieser Stadt sich keines Geleits oder Sicherheit zu erfreuen haben / sondern sol derselbe / wo fern er in dieser Stadt oder dero Gebiete wird betreten / des Rechts Außtrag erwarten.

[363]

Artic. 21
Straffe der jenigen / die mit der Entleibung an der rechten Persone feilen.

Wie dann auch derselbe / der aus Irrung der Person einen andern / den er zu beschädigen nicht gemeinet / vom Leben zum Todt bringet / sich mit solchem vorgewandten Errore oder Unwissenheit / von der ordentlichen Straffe des Todtschlages nicht kan loß wircken / sondern wird / als ein ander Todtschläger / mit dem Schwerdt am Leben gestraffet.

Artic. 22
Straffe der Unsinnigen und Minderjährigen Todtschläger

Würde aber ein Unsinniger / oder auch ein Minderjähriger / der viertzehen Jahr seines Alters noch nicht erreichet / einen Niederschlag thun / und einen andern entleiben / derselbe wird mit der ordentlichen Straffe des Todtschlages / aus bewegenden Uhrsachen / verschonet.


[364]

Artic. 23
Straffe derjenigen / die ihre Eltern / Kinder / Schwestern / Brüder / oder nahe verwandte Freunde ermorden.

Wofern die Kinder ihre Eltern / oder die Eltern ihre Kinder / aus bösem teuflischem Vorsatz mördtlich umbbringen / oder sonst durch Gifft / ihres Lebens berauben / so sol solcher Eltern- oder Kinder-Mörder / mit glüenden Zangen angegriffen / und darauff lebendig mit dem Rade getödtet werden. Da auch solcher schrecklicher Mordt an Schwester / oder Gebrüdern / oder andern nahe verwandten Bluts-Freunden würde begangen / auff den Fall sol solcher Mörder / mit dem Rade am Leben gestraffet werden. Imgleichen sollen auch die jenigen / die ihre eigene Kinder umbbringen / oder auch aus teuflischem Gemüthe / die lebendige Frucht ihres Leibes abtreiben / und also des Lebens berauben / an ihrem Leben wieder gestraffet / und mit dem Schwerdt hingerichtet / oder im Wasser ertrencket / oder lebendig begraben werden.

[365]

Artic. 24.
Wie es in dem Falle / da kein gewisser Thäter bey dem beschehenen Todtschlage verhanden / zu halten.

Würde einer von etlichen überfallen / oder sonst bey einem erregten Unwillen / einen gefährlichen Stich / Stoß / oder Schlag bekommen / und darüber todts verfahren / und man den Thäter könte unterscheiden / so ist derselbe auch dadurch der Straff des Todtschlages unterworffen / und müssen die so mit in flocken und führen / und bey der That an- und über gewesen / des begangenen Excesses halben / dem Rechte büssen.

Da man aber den Thäter / der den Niederschlag gethan / nicht eigentlich kan wissen und erfahren / so werden dieselbe mit der Leibes-Straffe verschonet / sondern mit Verweisunge / oder sonst / nach befindlicher Beschaffenheit der Sachen / gestraffet / es sey dann / daß außfündig könte gemacht werden / daß in wehrendem Unwillen und Schlägereyen / einer oder mehr / dem Entleibten sehr zugeeilet / und ihre Wehre geblösset / oder auch sonst andere erhebliche Anzeige und Vermuthung gegen dieselbe verhanden / so können dieselben dadurch zu der scharffen Frage und Erkündigung der Wahrheit / wol geführet und gebracht werden.

[366]

Artic. 25
Straffe der Auffrührer.

Der aus rachgirigem oder unruhigem boßhafftigem Gemüthe / einen Auffruhr des gemeinen Volcks gefährlich anstifftet / und dessen mit Grund der Wahrheit wird überzeuget / kan dadurch / nach Beschaffenheit seiner Verwirckung / seines Lebens / oder seiner Ehren und Leumuths / sich verlustig machen.


Artic. 26
Von der Straffe derer / die anderer Ehefrauen / oder auch Jungfrauen wegführen.

Der einem andern seine Ehe-Frau oder Tochter / freventlicher / fürsetzlicher / oder betrieglicher Weise / wider des Ehemanns oder der Eltern / Willen / heimlich oder öffentlich entführet / wie dann auch die jenigen / die einer Jungfrauen / Ehefrauen oder Wittwen / wider derselbigen Willen / mit Gewalt ihre Ehre nehmen / oder dieselbe Nothzüchtigen / haben damit ihr Leben verwirckt / und wird denselben das Haupt abgeschlagen.

[367]

Artic. 27.
Straffe der Blutschänder.

Dieselbe / so eine Blutschande mit einander begehen / und in auff- oder absteigender Linien sich verwandt seyn / werden solcher Ubelthat halben mit dem Schwerdt am Leben gestraffet. Die aber mit den nahen Verwandten in linea collaterali, oder nahe beschwegerten Personen / unter welchen die Ehe zu Rechte verboten / solche Schande begehen / werden entweder mit Ruthen am Pranger / oder sonst mit Verbannung oder Verweisung / nach Befindung der nahen Sipschafft / gestraffet.

Artic. 28.
Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Wittwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen.

Wann aber ein Unverehelichter / einer Jungfrauen ihre Jungfräuliche Ehre nimpt / oder eine unberüchtigte Wittwe fleischlich erkent / so ist er dieselbe zu eheligen / oder ihr nach ihrem Stande den Brautschatz zu entrichten / auch da sie ein Kind von ihm gezeuget / demselben die Alimenta und Unterhalt zu [368] schaffen / und wegen der Verbrechung / dem Rechte nach Ermässigung zu wetten schüldig.

Gleicher gestalt / wann jemand eine unberüchtigte Magd / fleischlich erkandt / sol derselbe das Kind unterhalten / und ihr / wann sie sich ehelich befreyet / zur Außsteuer verhelffen / und dem Gerichte den Bruch erlegen.

Da auch zwischen Knechten und Mägden / oder andern geringes Standes ungeehlichten Personen / solch Beyschlaffen geschehen würde: So sol gleichfalls der Knecht oder Geselle / die Geschwängerte zur Ehe nehmen / oder derselbigen eine billige Außsteuer / wann dieselbe an einen andern vereheliget / zu geben / und sol wol die Geschwängerte in den sechs Wochen / als auch das Kind zu alimentiren, und demselbigen den nothdürfftigen Unterhalt zu schaffen schüldig seyn. Würde aber / die / so einmahl geschwängert / zum andern mahl sich versehen: So sol derselbe / der sie alsdann geschwängert / das Kind zu alimentiren, auch ihr in den Sechs-Wochen die Nothdurfft zu schaffen / aber sonst keinen andern Außgaben / dieser geschwängerten Person halben / weiter verbunden seyn. Da dann dieselbe Weibs-Person / sich zum dritten mahl in den Dreck legen / und geschwängert würde / so sol der Beyschläffer / der Geschwängerten nichts / sondern alleine dem Kinde die alimenta[10] zu reichen schüldig seyn / jedoch dem Rechten / in allen Fällen die Straffe vorbehalten / und sol auff den Fall die Geschwängerte in dieser Stadt / ferner nicht gelitten werden.

[369]

Artic. 29.
Straffe des Ehebruchs.

Wann einer Ehebrüchig wird an seiner ehelichen Haußfrauen / und sich mit eines andern Mannes ehelichen Haußfrauen unehrbahrlich vermischet: So sol der Ehebrecher zum ersten mahl / mit einer scharffen Geldbuß / zu ein hundert Reichsthalern / belegt; da er aber mit einer ledigen Personen zu schaffen hat / mit funfftzig Reichsthalern gestrafft werden / und so er dieselbe nicht hat zu bezahlen / sol er sich dieser Stadt und Gebiete so lange / biß er die Straffe erlegt hat / enthalten. Da er aber zum andern mahl / solches Ehebruchs / mit einer ehelichen Fraues-Personen / wird schüldig befunden / sol derselbe / mit solcher erwiederten Verwirckung / sich dieser Stadt Wohnung verlustig machen.

Wie dann auch ein Eheweib / daß an ihrem Ehemanne Ehr- und Treuloß wird / und der Ehemann sie wieder zu sich zu nehmen beharrlich verweigert / mit gefänglicher Hafft belegt / oder am Pranger mit Ruten gezüchtiget / und dieser Stadt und Gebiete sol verweiset werden.

[370]

Artic. 30.
Daß den Gerichts-Dienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen.

Es mügen auch die Gerichts-Diener / auff vorgehenden Befehl des Gerichts-Verwalters / auff verdächtige und berüchtigte Personen fleissige Achtung geben / und zu Erkündigung der Wahrheit / an den verdächtigen Oertern / Thüre und Fenster öffnen / und die jenigen / so bey nächtlicher Weile ohne brennende Licht unbekleidet / an solchen verdächtigen Oertern werden befunden / gefänglich annehmen.

Artic. 31.
Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zu gleich hat getrauet.

Der auff eine Zeit zwo Ehefrauen wissentlich zu gleich hat / und dessen mit Rechte wird überwunden / sol mit dem Schwerdt am Leben gestraffet werden. Wie es auch mit den Eheweibern / die wissentlich mit zween Ehemännern in den ehelichen Standt sich begeben / [371] ebenmässig sol gehalten / und solche Personen / wegen ihrer hochärgerlichen Mißhandlung / mit dem Schwerdt gerichtet werden.

Artic. 32.[11]
Wie es in dem Fall / da eine Ehefraue / in Abwesenheit ihres Ehemannes / aus Irrung einen andern Ehemann freyet / sol gehalten werden.

Da es aber aus beweißlicher Irrung / sich zutragen möchte / als wann der Ehemann in abgelegenen Oerten sich über vier oder fünff Jahr auffgehalten / und seiner Haußfrauen in mitler Zeit von seinem Zustande nichts zu wissen gethan / viel weniger ihr und seinen Kindern die Nothdurfft und Unterhalt / die Zeit über verschaffet / daß darüber die Ehefrau / auff vorgehende vergebliche Außkündigung ihres abwesenden Ehemannes Gelegenheit / und auff angeruffene Hülff des Gerichts / in beständiger Meynung / daß derselbe todts verfahren / zur andern Ehe sich würde oder hätte begeben: So wäre auff den Fall / auff des ersten Ehemanns Wiederheimkunfft / kein Ehebruch begangen / Jedoch wird auff solchen Fall / der erste Ehemann wiederumb zu seiner Ehefrauen gestattet / und der ander Ehemann davon abgewiesen / und seyn gleichwol die Kinder / die in des ersten Ehemannes [372] Abwesen / von dem andern Ehemanne in wehrender Ehe gebohren / vor ehrlich zu achten.

Artic. 33.
Straffe des Diebstals.

Ein Dieb der auff frischer Handhaffter That wird ergriffen / daß er einen Diebstal mit Einsteigen oder Einbrechen begangen / der sich über fünff Ungarische Gülden oder mehr erstrecket / sol vor Gerichte gestellet / und auff vorgehende Rechtliche Erkäntnüsse mit dem Stricke am Leben gestraffet werden.

Da aber der Dieb zuvor niemahl gestohlen / und auch nirgends eingebrochen / oder Thür und Fenster bestiegen / der Diebstal auch nicht übermässig / und sich nicht zu vorgesetzter Geldsumm erstrecket / sondern der Dieb aus jugendtlicher Unwissenheit / und Verleitung böser Gesellschafft / oder auch aus Hungers-Noth etwas entwendet / derselbe sol zum ersten mahl mit Gefängnüß / zum andern mahl mit Ruten am Pranger gezüchtiget / und da er zum dritten mahl beweißlich in dem Diebstal / der sich zu vorangedeuteter Geldsumm / oder ein mehrers erstrecket / wird betreten und überweiset / mit dem Stricke am Leben gestraffet werden.

Der einen Dieb auff seinem Garten / oder in seinem Hause / auff handhaffter Unthat oder Diebstall begreifft / [373] hat frey Macht / denselben betretenen Dieb mit Schlägen wol abzuschmieren. Da aber der Dieb mit einem Eggewapen[12] sich erwehren / und den Haußwirth eigenthätliches Frevels zu beleidigen sich anmassen / und darüber entleibet würde / auff den Fall / ist der Haußwirth mit der Straffe des Todtschlages nicht zu belegen; wie dann auch in dem Fall / da der Haußwirth bey Abendzeit / oder bey nächtlicher Weile / einen bewehrten Dieb in seinem Hause oder Garten betreten / und auff des Diebes Gegenwehr / an demselben einen Niederschlag begehen würde / so ist er auch dadurch keiner Leibs-Straffe unterworffen.


ARTIC. 34.
Straffe der jenigen / die den Dieben Fürschub thun / und des Diebstalls mit geniessen.

Wann ein Diebstall mit Einbrechen oder Einsteigen wird begangen / oder sonst viel auff sich hat: So werden auch die jenigen / die zu solchem Diebstall mit Anweisung Fürschub gethan / und geholffen / und heimlichen Unterschleiff halten / oder das gestohlen Gut mit gepartet und gebeutet / auch so viel davon genossen / da sonst ein Dieb sein Leben mit verwircket / der ordentlichen Straffe des Diebstals unterworffen / oder nach Befindung [374] der Verwirckung am Pranger gestrichen / und dieser Stadt und Gebiete verweiset / wie dann auch die jenigen / die in Feuers oder Wassersnoth / unterm Schein Christlicher mitleidentlicher Hülffe und Rettung / aus bösem Vorsatz / solche Güter dieblich entwenden / nach Ermässigung des Diebstalls / mit dem Strange / oder Staubschlägen / oder Verweisung / sollen gestraffet werden.

Artic. 35.
Wie es mit dem gestohlenen Gute zu halten.

Der gestohlen Gut / es sey lebendige Hafe / oder wie es Nahmen haben müge / mit gutem Titul an sich bringet / kan darumb keines Diebstalls beschüldiget werden / wann er gutes Nahmens / und solchen seinen Titul mit seinem Eyde kan bestrecken / wofern aber der rechte Eigenthums-Herr dasselbige Gut für das Seine anspricht / und solchen Anspruch / wie Recht / kan begründen / so wird ihm billig / solch gestohlen Gut ohne Entgeltnüß restituiret und wieder eingehändiget / und muß derselbe / der solch gestohlen Gut gekaufft / wann schon solcher Kauff auff dem offenem Marckte geschehen / sein Geld / das er dafür außgegeben / entrathen.

Der gestohlen Gut einem Diebe abnimpt / sol solches den Gerichten anzuzeigen gehalten seyn / und da derselbe [375] / dem es zugehörig / und den Eigenthum gnugsam kan beweisen / solch Gut wieder fordert: so sol es ihm ohne Entgeltnüß wieder geliefert werden / jedoch daß er die darauff gewandte Unkosten gutwillig wieder erstatte; Da aber niemand solch gestohlenes Gut anspricht / so sol dasselbe / wo fern es kein verderblich Gut ist / oder wo es verderblich Gut / das daraus gekaufftes und gelösetes Geld / Jahr und Tag in fleissiger Gewahrsam gehalten / und nach Außgang Jahrs und Tags der gestalt damit verfahren werden / daß dem Gerichte zwey Theil / und demselben / der dem Diebe solch Gut abgenommen / der übrige dritte Theil sol zugeeignet werden.

Artic. 36.
Wie mit denselben / die aus Unwissenheit sich frembdes Guts anmassen / zuverfahren.

Der aus Unwissenheit / anderer Leute Gut oder Gerethe vor das Seine wegnimpt / und solches unverborgen in seine Gewahrsam bringet und behält / derselbe mag es / sonder Straffe und Brüche / dem jenigen / dem es zugehörig / restiturien und wieder zu Handen stellen.

[376]

Artic. 37.
Straffe der Eximenten / die aus dem Gerichte / oder der Gerichts-Diener Händen / einen Mißthäter entwäldigen

Welcher Mann einen / der an Halß und Leib wird peinlich beklaget / aus dem Gerichte / oder aus der Gerichts-Diener Händen zu eximiren[13] und zu entwäldigen sich würde unterfangen / und also den Gefangenen oder Beklagten / mit Trotz eigenthätlich wegführen / derselbe sol gleicher Straffe unterworffen seyn / die der ander / den er hat weg gebracht / mit seiner Mißhandlung hat verwircket. Da aber der Eximent, der den Gefangenen oder Beschüldigten hat davon gebracht / nicht könte behardet oder ergriffen werden / so sol man denselben / auff vorhergehende gebührliche Ladung / und nicht Erscheinung / dieser Stadt und Gebiete zu ewigen Tagen verfesten / jedoch so verleuret er solcher Verfestung halben seyn Gut nicht / sondern bleibet ihm solches frey und vorbehalten.

[377]

Artic. 38.
Straffen der Receptatorn[14] / die verfestete Personen beherbergen.

Der einen verfesteten Mann wissentlich beherberget / und es dem Gerichts-Verwalter nicht anmeldet / sol dem Rechte zehen Reichsthaler wetten.

Artic. 39.
Daß des Raths Dienere und Wechtere / in Verrichtung dero ihn anbefohlenen Sachen / gesichert / und nicht zu beleidigen.

Wann die bestalte Diener oder Wechter des Raths / jemand / der solches veruhrsacht / würden angreiffen / und derselbe aus freventlichem Gemüthe sich den Dienern eigenthätlich wiedersetzen / und die Gegenwehr mit Eggewapen gegen des Raths und Stadt-Diener und Wechter gebrauchen / und darüber dermassen würde verletzt und beschädiget / daß er des Todes würde / auff den Fall werden die Wechter und Diener des Raths / mit der ordentlichen Straffe des Todtschlags verschonet.

[378] Da sich auch einer sonst vorsätzlicher Meynung / aus trotzigem Gemüthe / der ordentlichen Wacht / oder den Diener des Raths / freventlich widersetzen / und dieselbigen beleidigen würde / der sol keiner Bürgen geniessen.

Artic. 40.
Wann der Verwundte Bettlagerich worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren.

Würde einer geschlagen oder verwundet / daß er darüber Bettlägerich wird / und darauff in wehrendem Läger todts verfahret / so kan der Thäter / als ein Todtschläger / peinlich angeklaget / und da er keine Nothwehr hat zu beweisen / am Leben mit dem Schwerdt gestraffet werden / und sol in diesem Fall keiner Bürgen geniessen.

Artic. 41.
Wann der Verwundte Bettlagerich wird / und wiederumb sich auff der Gassen sehen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen.

[379] Da aber die geschlagene und verwundete Person / nach dem dieselbe Bettlägerich gewesen / wiederumg auff der Gassen / Marckte / in der Kirchen / Badtstuben / oder sonst in offenen Plätzen gesehen / und darnach gleichwol mit Todt abgehen würde / so ist auff den Fall / der Thäter / von der peinlichen Anklage des Todtschlages gefreyet / und auch / es sey die Verwundung so schwer und gefährlich gewesen / wie sie wolle / keinen Mordt zu bessern schüldig / sondern wird mit willkührlicher Straffe beleget.

Artic. 42.
Wann der Verwundte nicht Bettlagerich worden / und gleichwol von der Wunden stürbe / wie alsdann gegen den Thäter zuverfahren.

Wo ferne aber die geschlagene oder verwundete Persone / nach beschehener Verwundung / niemahlen wäre Bettlägerich worden / sondern nach der Verwundung / auff der Gassen seine Handthierung und Gewerbe / hernach als vorhin verrichtet / und doch unlängst nach solcher Verwundung / durch den zeitlichen Todt abscheiden würde: so sollen in solchem Falle die gelehrte und erfahrne Medici und Chriurgi, nach fleissiger [380] Besichtigung / und befindlicher Gelegenheit der Wunden / bey ihren Eyden ihr rathsames Bedencken eröffnen / und ihre beständige Außsage thun / ob der Verwundete / von gefährlichen Zustandt der Wunden / oder durch andere accidentien und Zufälle / oder auch aus Versäumnüß der Balbierer / oder seine eigene Verwahrlosung / sey gestorben / und solches sol alles fleissig erwogen / und nach Befindung aller umbständlicher Beschaffenheit / mit gebührlicher Straffe gegen den Thäter verfahren werden.

Artic. 43.
Straffe der jenigen / die jemand verwunden / dabey keine Gefahr zu befürchten.

Würde sonst einer den andern / mit Messern / oder andern Wehren / aus hitzigem Gemüthe verwunden / oder an seiner Gesundheit verletzen / dabey keine Gefahr des Lebens zu besorgen / welches wol in acht zu nehmen: so sol der Thäter solchen zugefügten Schaden / dem Beleidigten / neben dem Artzlohn zuforderst erstatten / und dann / nach billicher Ermässigung dem Gerichts-Verwalter wetten.

[381]
Artic. 44.
Die etwas verwircken / daß Peinligkeit auff sich trägt / können keiner Bürgen geniessen.

Der sonst auff handhafftiger That / in Verwirckung böser Mißhandlung / die Gefahr des Lebens auff sich trägt / wird begriffen / derselbe mag keiner Bürgen geniessen / und kan sich auch mit keiner Caution der Verhafftung entbrechen.

Artic. 45.
Was für eine handhafftige That zu achten.

Es wird aber / für eine handhafftige That geachtet / wann einer bey einem Todt- oder Niederschlage / mit blosser Wehre oder Eggewapen wird behardet oder befunden / und also auff frischer That beschlagen / oder auch auff den flüchtigen Fuß betreten. Wie dann auch für eine handthafftige That wird gehalten / wann einer fürsetzlich und wissentlich gestohlen Gut an seine Wehre nimpt / oder auch / wann der Schlüssel / der zu solchem gestohlenen Gut gehörig / in der Nachfrage bey [382] einem / der doch bey der Befragung sich dessen beständig entlegt und geweigert / wird befunden.

Artic. 46.
Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben.

Die jenigen / so die Todten-Gräber aus bößlichem Vorsatz eröffnen / und die begrabene Todten ihrer Bekleidung berauben / oder auch den hingerichteten Mißthätern die Kleider abnehmen / sollen mit Ruthen gezüchtiget / oder mit Verweisung gestraffet werden.

Artic. 47.
Wie in beschehener Beymässigung / eines Todtschlags zu verfahren.

Würde ein Mann einen andern / wegen eines gethanen Mords oder Todsschlags beschüldigen / und der Beklagte wäre solches Niederschlags geständig / sondern alleine zu seiner Defension einwendete / daß der Entleibte sein öffentlicher abgesagter Feind gewesen: So kan er doch gleichwol mit solchem vorgewandtem [383] Schein / sich von der Straff des Todtsschlags nicht loß wircken / sondern sol darüber die gerichtliche Erkändtnüß gewertig seyn. Da er aber wie Recht / darthun und erweisen könte / daß solcher Niederschlag unter der fliegenden Fahnen / und besteltem Regiment wäre geschehen und verrichtet / so hätte er auch dessen zu geniessen.

Artic. 48.
Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt.

Sonst wird mässige Züchtigung dem Ehemanne über seine Haußfraue / den Eltern über ihre Kinder / den Praeceptorn über ihre Discipulen, dem Haußwirth und der Haußmutter über Knechte und Gesinde / billich erlaubt und zugelassen; würde aber jemand bey dieser Züchtigung zu weit gehen / und einen der vorgedachten Personen der gestalt beschädigen / daß der Todt darauff erfolgte / auff den Fall müssen solche vorbenante Personen / andern gleich / die einen Todtschlag begangen / zu Rechte stehen / und gerichtlichen Außtrags wegen solcher Mißhandlung gewarten.

[384]
Artic. 49.
Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird entleibet / und der Thäter davon läufft / sey zu halten.

Würde ein Gast in der Herberge tödtlich verwundet / oder entleibet / und der Thäter davon lieffe / auff den Fall sol der Wirth / wann er an solcher Entleibung unschüldig / und er vermittelst Eydes / oder bey wahren Worten an Eydes statt / erhalten könte / daß er dem Thäter keinen Vorschub gethan / und auch demselben nicht hätte heimlich davon geholffen / ohne Schaden bleiben. Wann aber der Wirth ihn hätte beharden können / und dasselbe nicht gethan / sol er nach Ermässigung gestraffet werden.

ARTIC. 50.
Daß die Flucht den Todtschlägern / sol mügliches Fleisses werden gewehret.

Sonst sol ein jeder / wann ein Todtschlag geschicht / sich dessen / so viel müglich / im besten befleissigen / [385] daß in solchem Falle / wann die Stadt- oder Gerichts-Diener nicht verhanden / der Mörder / Todtschläger / Außtreter / Friedbrecher / oder sonst ein Mißthäter / nach begangener Ubelthat nicht so leichtlich davon streichen / sondern so lange behardet und auffgehalten / seiner Flucht auch so viel müglich gewehret werden müge / biß daß die Gerichts- oder Stadt-Diener darzu kommen / und des Ubelthäters mächtig werden / und denselben zu gefänglicher Hafft bringen mügen / welches den jenigen / die mit wircklicher Verhinderung der Mißthäter Flucht / einen löblichen und Christlichem Eyffer / zu Handhabung der Gerechtigkeit / und daß die Ubelthat gestraffet werden müge / hiebey gebrauchen / nicht allein an ihren Ehren unverweißlich / sondern auch zu sonderbahrer rühmlicher Nachrede / so ersprießlich gedeyen.

Artic. 51.
Straffe der Freveler.

Der aus bösem Vorsatz und vorbedachtem Gemüthe / einen andern eigenthätlich in einem Gast-Hause / oder Kruge / überfällt und beleidiget / sol in zwey hundert Reichsthaler Straffe den Gerichts-Verwaltern verfallen seyn / und kan er die nicht bezahlen / so sol er dieser Stadt und Gebiete / so lange / biß er solchen Bruch erlegt / sich enthalten.

[386] Der aber einen andern / in seinem eigenen / oder in eines Bürgers oder Einwohners Hause / vorsetzlich überfällt / und demselben allda Frevel oder Gewalt thätlich anfüget / der sol / nach Befindung des geübten Frevels / oder Vergewaltung / an Leib und Leben / oder mit ewiger Verfestung gestraffet werden.

ARTIC. 52.
Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich überfallen.

Würde sich einer zu dem andern / auff freyer Strassen / mit Wehren oder Eggewapen / fürsetzlich nöthigen / und der ander / zu Beschützung seines Lebens / und zu Verhütung sorglichs Unheils / ihm in ein Hauß entweichen / der Zunöthiger aber demselben in solch Hauß folgen / und ihn daselbst / mit Schlägerey oder Verwundung / eigenthätlich beleidigen: So sol derselbe / solche Vergewaltung / mit zwey hundert Reichsthaler Straffe büssen / wann er dessen / wie Recht / ist bezeuget.

Es sollen aber dieselben / die solchen Vorsatz / der bey Tage geschicht / und was ferner bey solcher Schlägerey sich habe zu getragen / bezeugen wollen / besessene Leute seyn / die Erb und eigen haben / welches aber bey den thätlichen [387] Zunöthigungen und Schlägereyen / die bey Abend oder Nächtlicher Weile / aus bösem Vorsatz geschehen / nicht so hoch von nöthen / sondern werden in solchen Fällen / auch andere unverdächtige Leute / ob schon dieselbe nicht erbgesessen seyn / zur Zeugnüß admittiret und zugelassen / und derselbigen Eydtlichen Außsage Glaube beygemessen.

Artic. 53.
Straffe der jenigen / die ungefährlich in Zanck gerahten / und dem Flüchtigen in ein Hauß nacheilen / und daselbst beleidigen.

Wann aber ihrer zwey ungefährlich / auff freyer Strassen in Hader und Zanck gerathen / und der eine allem Unglück vorzukommen / in ein Hauß entweichen / und der ander ihm in solch Hauß nachfolgen / und ihn daselbst mit Schlägen oder Verwundung beschädigen würde / der sol solches dem Rathe mit vier und zwantzig Reichsthalern wetten.

Artic. 54.
Straffe der Backenschneider.

[388] Würde einer dem andern / aus boßhafftigem Fürsatz / hinderlistiger und gefährlicher Weise / ins Angesichte und über die Backen schneiden / und solches freventlichen muthwilligen Vorsatzes / wie Recht überzeuget: so sol der Freveler / nach Befindung der Verletzung und gewragten Schadens / entweder mit Staubschlagen / oder mit der Gefängnüß / oder mit der Verweisung belegt und gestrafft werden.

Artic. 55.
Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen.

Wann einer auff den andern / aus hitzigem zornigem und rachgirigem Gemüthe / sein Schwerdt oder Messer blösset / in Willen und Meynung / demselben damit Schaden anzufügen / der sol / unangesehen / daß er dem andern damit nicht hat beschädiget / dem Rechten vier und zwantzig Reichsthaler wetten / und sich mit seinem Gegentheil / auff des Gerichts-Verwalters Befehl / Christlich zu versöhnen schüldig seyn.

[389]
Artic. 56.
Straffe der jenigen / die einen andern braun oder blau schlagen.

Der einen andern braun und blau schlägt / sol dem Gerichte fünff Pfundt wetten / und der sonst einem andern / aus hitzigem Gemüthe eine Handschlag gibt / sol dem Gerichte ein Pfundt büssen / jedoch ist hiebey des Beleidigten Standt und Gelegenheit / auch der Ort und Stette / da solches geschehen / neben andern Umbständen zu respectiren / und darnach die verwirckte Straffe zu schärffen und zu miltern.

Artic. 57.
Von gefährlicher Bedrauung.

Da jemand einen andern / aus bedachtem Gemüthe bedrauet / und dessen wird überzeuget / sol er dafür Bürgen zu stellen schüldig seyn / daß er sich an Recht wolle genügen lassen / wofern er aber zu keinem Bürgen kommen kan / muß er selbst Bürge werden.

[390]
ARTIC. 56.
Straffe der Injurianten / Calumnianten / Lästermäuler und Ehrenschender.

Wann einer den andern mit bösen Schmähe- und Schelt-worten / hinterrückens unbesonnen beschweret / und wann er darüber zu Rede gesetzt / oder von dem Gerichts-Befehlhaber wird besprochen / solcher gethanen Affterredung[15] keinen Standt thun wird / sondern derselben sich entlegt / und dabey sich freywillig erkläret / daß er von dem andern nichts anders / als was den Ehren gemäß / wisse zu achten und zu halten / auff den Fall stehet es in des Beleidigten Macht und freyen Willen / ob er aus friedliebendem Gemüthe die Injurien-Klage einstellen / oder ferner mit Rechte außführen wolle / worbey allewege / so wol des Injurianten, als des Beleidigten Standt und qualität ist zu respectiren. Es wird aber gleichwol der Injuriant wegens seines ungebührlichen Verhaltens / dem Gerichte Wandel und Abtrag zu thun / billig angehalten.

Da aber hochbeschwerliche Schmähunge / die Ehr und Glimpff concerniren, einem würden vorsetzlich angefügt / und der Beleidigte solches als eine atrocem Injuriam[16] sich zu Gemühte ziehen / und mit Rechte eyfern würde: So sol der Injuriante solche außgegossene Injurien und [391] Schmähunge / vor dem Rath offenes Hauses / oder im Niedern-Gerichte / zu revociren und zu wiederrufen / oder auch / da solche enormissimae injuriae[17] einer ansehnlichen Personen / oder ehrbahrn Bürgern / Bürgerinnen / in seiner oder ihrer Unschuldt / von einem Friedhässigen würden wiederfahren: So sol solcher Wiederruff / auff dem ehrlosen Blocke geschehen / und verrichtet werden.

Artic. 59.
Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen.

Wann aber einer den andern vor Gerichte / in Gegenwart der Gerichts-Verwalter / oder Dingleute / Lügen straffet / oder aus hitzigem Gemüthe schmähet / derselbe sol solches mit zwölff Reichsthalern dem Gerichte büssen.

Artic. 60.
Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen.

[392] Da aber solche Schmähung / aus hitzigem Zorn / auff dem Marckte / oder andern gemeinen Plätzen geschehen: So sol er dem Gerichte in fünff Pfundt Straffe verfallen seyn. Würde aber einer den andern vor Gerichte auff dem Rath-Hause / vor dem Rathe / mit ehrenrührigen Worten angreiffen / und vor einen Dieb / Schelm / Verräther / Huren Sohn schelten / oder mit dergleichen Schmähungen und Injurien verleumbden / derselbe sol umb vier und zwantzig Reichsthaler gestraffet werden.

Artic. 61.
Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Raths-Verwandte Friede geboten / und denselben nicht halten.

Da zwischen guten Leuten in dieser Stadt Hader und Zanck / oder sonst Unwille / daraus thätliche Beleidung zu besorgen / entstehen würde / und ein oder zwey Raths-Verwandten / die ungefehr darzu kommen / beyden Theilen bey einer nahmhaften Peen Friede bieten / oder bey Leib oder bey Gute einzuhalten / und an gleich und Recht sich gnügen zu lassen / den streitigen Partheyen inhibiren und aufflegen würden: So sollen dieselbe / [393] denen der Friede geboten / mit gebührlicher Parition sich darnach zu richten schüldig seyn; wofern aber der eine oder der ander / dem der Friede geboten / dessen ungeachtet gegen den andern thätlich verfahren / und der eine den andern darüber verletzen und beschädigen würde: So sol derselbe / der solche wolgemeinte Anbietung des Friedens verächtlich außgeschlagen / die aufferlegte Straffe erlegen / oder wofern bey beyden Theilen die Schuld befunden / auch ein jeder die angekündigte Straffe zu entrichten verbunden seyn.

Da auch dieser angekündigten Friedshandlung ungeachtet / der eine zu dem andern nicht desto weniger sich nöthigen / daß derselbe entlauffen / oder dem andern in eines Bürgers Verhausung entweichen / und der Zunöthiger ihm in solche Behausung nacheilen würde / Auff den Fall / da schon der Vorgewichene nicht ist würcklich verwundet oder verletzet / sol nicht desto weniger der Zunöthiger / wann er dessen mit zween glaubwürdigen Männern ist überzeuget / wegen solcher beschehenen Vergewaltung dem Gerichte mit ein hundert Reichsthalern verfallen seyn / und hat er die nicht zubezahlen / sol er in dieser Stadt und dero Gebiete / biß er dieselbe hat entrichtet / nicht gelitten werden. Da er aber den vorgewichenen verletzt oder verwundet / sol er in die angekündigte Straffe verfallen seyn.

[394]
Artic. 62.
Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen/ verächtlich nicht halten wollen.

Wurde sich auch ausserhalb dieser Stadt / zwischen Bürgern Unwille zutragen / und einer oder mehr dieser Stadt Bürger / die darzu kommen möchten / denselben bey einer namhafften Peen / sich aller eigenthätlicher Handlung und Beleidung / biß sie allhie in diese Stadt wieder gelangten / alsdann ihre Irrung vor dem Rathe zu klagen / bequemlich erinnern würden / Auff den Fall sollen dieselbe solchen angekündigten Frieden / bey der dabey benandten Straffe / zu halten schüldig und verbunden seyn.

Artic. 63.
Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen.

Der seiner beweißlichen Verbrechung haben in Bürgerliche Hafft / oder auch in die gemeine [395] Gefängnüß zu des Fronen Hause wird gebracht / derselbe sol seine Unkost selbst stehen und außrichten.

Artic. 64.
Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Hafft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können.

Der auch aus boßhafftigem Gemüthe / Vorsetzlich einen andern thätlich schlägt und beleidiget / und darüber in Gefängliche Verhafftung gerahtet / und aber wegen mangel des Geldes die Unkost / Atzunge und Busse nicht selbst kan abtragen / derselbe sol sechs oder vier Wochen / nach Gelegenheit seiner Verwirckung / in der Fronerey mit Wasser und Brodt / auff des Gerichts Unkost gespeiset und gehalten werden / Jedoch so sol derselbe sich dieser Stadt und Gebiete / so lange zu äussern und zu enthalten schüldig seyn / biß daß er seinen Bruch hat entrichtet und bezahlet.

Da auch einer den andern in Hader oder Zanck verwundet / oder sonst auff drey Pfundt Bruch fällig würde / und das Artzlohn und die Straffe zu erlegen nicht vermöcht / derselbe sol viertzehen Tage mit Wasser und Brodt auff des Gerichts Unkosten in der Fronerey gespeiset werden / und dann dieser Stadt und deroselbigen Gebiete sich so lange zu enthalten schüldig seyn / biß er seinen Bruch bezahlet hat.

[396]
Artic. 65.
Von der jenigen Verhafftung / die bey nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn.

Wie dann auch die jenigen / die bey Abend und Nachtzeiten / wegen geübten Muthwillens / nach der Glocken Zeit / nach neun Uhr auff der Gassen von der Wach werden betreten / und sich nicht verbürgen können / wann es Bürger Kinder seyn / auff den Winserbaum oder Brogkthurm in Verwahrungen genommen / oder das es andere / im mangel der Bürgschafft / nach befindung der Verbrechung / nach des Fronen Hauß sollen gebracht werden.

Artic. 66.
Wie gegen die Eigenthumbs-Herren zu verfahren / die mit ihrem niederfallendem Gebäude andern Schaden zufügen.

Würde jemand wegen eines niederfallenden Gebäudes / an seiner Gesundheit / oder Leib und Leben beschädiget: So sol der Eigenthumbs-Herr / [397] wo fern ihm zuvor / solchen sorglichen Schaden zu bessern / ist denunciirt, darzu zu antworten schüldig seyn.


ARTIC. 67.

Wie die jenigen / die durch anderer Wagen oder Karren werden beschädiget / ihre Ergetzung zugewarten.

Würde jemand durch einen Wagen oder Karren beschädiget: So muß derselbe / der den Wagen oder die Karre treibet / zu dem Schaden antworten / würde aber derselbe flüchtig und entweichen / so wird billig der Wagen / oder der Karren mit den Pferden dafür angehalten / und darauß der Schade erstattet.


ARTIC. 68.

Von erstattung des Schadens / der einem durch eines andern Ochsen oder Pferde wiederfähret.

Wird jemand von eines andern Pferdt / Ochsen / oder dergleichen Thiere / die ihrer Eigenschafft nach nicht Wild seyn / ohne Uhrsach getreten / gestossen / oder sonst beschädiget: So sol die billige Erstattung [398] und Unkost des erlittenen Schadens / dem Beschädigten von dem Besitzer des Ochsen oder Pferdts wiederfahren. Da aber der Besitzer lieber des Pferdts / Ochsen / oder des Thiers / des den Schaden gethan / wil entrathen / als die Erstattung dafür thun: So ist er auch der Anspüch damit gefreyet.

Artic. 69.
Von erstattung des Schadens / der einem durch des andern wilde Thiere zugefüget.

Da aber jemand von eines andern Bären / Hirschen / oder dergleichen wilden Thiere wird verwundet oder beschädiget: So sol derselbe / dem das Thier gehörig / seiner Verwahrlosung halben / nach Gelegenheit und Umbständen des Schadens / denselben zu bessern / und billige Erstattung zuthun schüldig seyn. Würde aber jemand durch solchen empfangenen Schaden Tods verfahren. So sol der Besitzer des Thiers / nach ermäßigung des Gerichts / den Erben Abtrag zu thun verpflichtet seyn / und darzu nach gestalt der Sachen gestraffet werden.

[399] Da auch künfftiger Zeit / in dieser guten Stadt sich Fälle zutragen würden / welche in diesem vorgesatztem Stadt Rechte nicht specificirt, oder davon disponirt und Verordnung gethan: So sollen dieselben / nach gemeinen beschriebenen Käyserlichen Rechten / und denen im Heiligen Römischen Reich publicirten Constitutionen erörtert werden / Jedoch da sich jemand auff eine redliche in dieser Stadt wol hergebrachte Gewohnheit (die durch dieses Stadt Recht und beliebte[18] Recesse[19] nicht auffgehaben / oder deroselben zu wieder Verordnung geschehen were) gründen würde / sol der Parthey solche angezogene Gewohnheit zu beweisen zugelassen seyn / Wie Wir dann Krafft dieses / solche alte redliche Gewohnheiten Confirmiren und bestätigen / und hiemit verordnen / das solche vorgedachte erwiesene Ehrbare Gewohnheiten / diesem Stadt Recht gleich gelten / und in erörterung der streitigen Sachen in acht genommen werden sollen.

SOLI DEO GLORIA.[20]

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Schätzung
  2. korrigiert, im Druck faschen
  3. von ital. Pasquillo, eine Beleidigung, welche schriftlich oder durch sonstige bleibende Zeichen, z. B. durch Bilder, öffentlich verbreitet wird
  4. Instrumentsbrief : Beweisurkunde (DRW)
  5. Bootsknecht (DW)
  6. Eichen, vll. auch allgemein Bäume, siehe Plattdeutsches Wörterbuch
  7. Weiden, hier ist der Baum gemeint. Dieser hält viel Nässe aus und wird vielfach zur Befestigung von Ufern eingesetzt.
  8. Urkunde, worin die Fehde angekündigt wird, siehe dazu das Deutsche Rechtswörterbuch
  9. Symbol der Branddrohung (DRW)
  10. Vorlage: aiimenta
  11. Vorlage: Artic. 22.
  12. scharfe Waffe
  13. lat. eximere: herausnehmen, wegnehmen, befreien
  14. von lat. recipere: zurückholen, aufnehmen
  15. Nachrede
  16. drohende, wütende Beleidigung
  17. ungeheuerliche Rechtsverletzung
  18. angenommen, beschlossen (DRW)
  19. Vereinbarungen zwischen Rat und Bürgerschaft
  20. Gott allein die Ehre