Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 13
Haben etliche Redere ein Schiff zusammen / und wil einer von dem andern / der von dem andern sich scheiden wil / der sol das Schiff setzen / beyde Geld und Tag / und der ander sol kiesen innerhalb viertzehen Tagen / und also sollen sie gescheiden seyn.
Wann etliche Leute ein Schiff zusammen halten / oder ein Mann den mehrern Theil im Schiffe hat / so sollen alle / welche den wenigsten Theil haben / den andern am meisten Theil folgen / es wäre dann / daß der den mehrern Theil hat / das Schiff wolte liegen lassen / und es [236] dem andern müde machen / das sol nicht seyn / besondern man sol das Schiff zu Wasser weisen.
So ein Mann sein Schiff selbst / oder vor jemand anders ladet / inmittelst daß man ein- und außschiffet / sol er das Schiffs-Volck beköstigen.
Dieweil auch grosser Eigennutz bey den Redern selbst zu Zeiten gespühret wird / daß einer Holtz / der ander Victualien, und anders / über die Billigkeit mit anschlägt / zu grossem Vorfange der Redere / welche bahr Geld legen müssen / so sol hinführo ein jeder Schiffs-Reder sich solcher eigennützigen Handlung gäntzlich enthalten / und nichts an jenigen Wahren mit zulegen / ohne Consent eins oder zwey der Freunde / von den gemeinen Redern dazu geordnet / und des Schiffers / welche solches alles umb einen billigen Preiß anzunehmen / und sonsten des Schiffes bestes zu wissen schüldig seyn sollen; was dann also durch den Schiffern und zugeordnete Schiffs-Redere eingekaufft wird / solches sol alles / von weme / und wie theur es gekaufft / mit Fleiß zur Rechnung gebracht werden.