Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 13

««« Teil 2 Kapitel 13 »»»
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
von: [[{{{AUTOR}}}]]
Zusammenfassung: {{{ZUSAMMENFASSUNG}}}
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende Seitenzahl zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[235]
TITULVS. XIII.
Von Schiff-Redern oder Freunden:
ARTICULUS 1.

Haben etliche Redere ein Schiff zusammen / und wil einer von dem andern / der von dem andern sich scheiden wil / der sol das Schiff setzen / beyde Geld und Tag / und der ander sol kiesen innerhalb viertzehen Tagen / und also sollen sie gescheiden seyn.

2.

Wann etliche Leute ein Schiff zusammen halten / oder ein Mann den mehrern Theil im Schiffe hat / so sollen alle / welche den wenigsten Theil haben / den andern am meisten Theil folgen / es wäre dann / daß der den mehrern Theil hat / das Schiff wolte liegen lassen / und es [236] dem andern müde machen / das sol nicht seyn / besondern man sol das Schiff zu Wasser weisen.

3.

So ein Mann sein Schiff selbst / oder vor jemand anders ladet / inmittelst daß man ein- und außschiffet / sol er das Schiffs-Volck beköstigen.

4.

Dieweil auch grosser Eigennutz bey den Redern selbst zu Zeiten gespühret wird / daß einer Holtz / der ander Victualien, und anders / über die Billigkeit mit anschlägt / zu grossem Vorfange der Redere / welche bahr Geld legen müssen / so sol hinführo ein jeder Schiffs-Reder sich solcher eigennützigen Handlung gäntzlich enthalten / und nichts an jenigen Wahren mit zulegen / ohne Consent eins oder zwey der Freunde / von den gemeinen Redern dazu geordnet / und des Schiffers / welche solches alles umb einen billigen Preiß anzunehmen / und sonsten des Schiffes bestes zu wissen schüldig seyn sollen; was dann also durch den Schiffern und zugeordnete Schiffs-Redere eingekaufft wird / solches sol alles / von weme / und wie theur es gekaufft / mit Fleiß zur Rechnung gebracht werden.