Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 12
Ein jeder sol seinem empfangenem Befehl fleissig folgen / und denselben nicht überschreiten; auch da er einmahl den Befehl angenommen / ist er demselben nachzusetzen [232] und zu vollenziehen verbunden / und derselbige / welcher die Vollmacht angenommen / aber übertreten hat / kan nicht den Befehlgeber / sondern der Befehlgeber diesen / der wider den Befehl gehandelt / besprechen.
Würde jemand einen guten Freund / dem andern bittlich commendiren / so sol er dardurch nicht verpflichtet werden; und hinwiederumb / da einer nicht aus Vorsatze / wie ein Anwald / sondern aus Freundschafft / zu dienen sich anerbeut / wird damit zur Anwaldschafft nicht verpflichtet.
Ein jeglicher so einen Befehl außzurichten über sich genommen / ist dabey allen müglichen Fleiß anzuwenden schüldig; und derowegen / so durch seine Schuld / Fahrlässigkeit oder Versäumnüß / einiger Schade beschicht / ist er denselben zuerstatten / aber gar nicht / was durch einen unvorsehnlichen Fall sich zuträgt / darzu zu antworten verpflichtet / es wäre dann Sache / daß er solches auff seine Gefahr angenommen / dabey es billich bleibet.
[233]Welcher von jemande eine Vollmacht / oder Geld annimpt / umb Wahren oder Güter einzukauffen / und demselben nicht nachkömpt / der ist dem Befehlgeber / allen dahero erwachsenden Schaden und Interesse abzutragen verpflichtet.
Gebe auch jemand Vollmacht etwas zu verkauffen / oder zu vermiehten / so wird zugleich dardurch verstanden / das derselbige Befehlhaber auch das Kauff- und Mieht-Geld einzufordern und zu empfangen / Macht haben sol.
Welcher Mann von jemande Vollmacht hat / umb Geld zu empfangen / derselbe kan sich keine Gewalt nehmen / längere Zeit zu der Bezahlung zuverstatten.
Würde einer auff empfangenen Befehl auff Zeit und Termin / jemande Güter verkauffen / und die Käuffer darnach in discredit gerahten / so sol [234] dadurch der Befehlhaber nicht gefähret werden / wofern zu dero Zeit / als der Kauff beschehen / die Käuffer also bewandt gewesen / daß ihnen auch andere fleissige Händler getrauet hätten.
Gibt einer jemande dermassen Befehl / als ihm zum besten gedeuchte / zuhandeln / solches sol hernacher auff gutem Glauben / und sonder Gefahr / verstanden werden.
Wann einer etwas befohlen hätte zu kauffen / und daß hernacher wieder würde verboten / wofern das Gut gekaufft ist / ehe dann das geschehnes Verboth der Befehlhaber erfahren / dieses falls bleibet gleichwol der / so es befohlen zu kauffen / verpflichtet.
Durch tödtlichen Abgang / so wol desselbigen / der da befehlet / als dessen dem befohlen ist / wofern alles noch in vorigem Stande beruhet / wird das Mandat erloschen / und sollen alle Kosten / so auff Verfolg des Mandats unter gutem Glauben auffgewendet / in allewege entrichtet werden. Um im falle der Befehlhaber [235] die Sache auch noch nicht endigen können / so seyn doch nothwendige Unkosten zu bezahlen.