Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 15
Was ein jeder schiffet / da sol er die Fracht von geben / da gleich die Güter ohne Schuld des Schiffers verdorben oder vernichtiget wären / ehe sie überkämen / ihre Vorwort seyn dann anders / jedoch / da der Kauffmann sein sämptlich Gut / oder auch unterschiedliche Stücke davon / als Wein / Bier / und andere Stück Güter / vor die Fracht wil liegen lassen / das stehet zu des Kauffmanns Kühr und Willen.
Wann ein Schiff lösset / so mag der Schiffer das Gut an seiner Bordt behalten / vor seine Fracht und Ungelt / daß man davon schüldig ist / wil er es den Frachtleuten nicht zutrauen.
[259]Häuret jemand ein Schiff von gantzer Last / und das nicht vollkommen beladet / der ist doch schüldig die volle Fracht zu bezahlen: Bescheidet er aber die benandte Fracht von den geschifften Gütern zu geben / so ist er nicht mehr pflichtig / als seine eingeschiffte Güter belauffen / nach Anzahl der Fracht / vorhin versprochen und gemacht.
Welcher Mann mit einem Schiffer über einkömpt / daß er ihn in einer bescheidenen Zeit wil beladen; thut er das nicht / und das Schiff mit dem Volck durch seine Schuld verzügert wird / den Schaden ist er schüldig zu bessern / davon die Schifleute den vierdten / und der Schiffer der dem Volck die Kost gibt / drey viertheil haben sol.
Verspricht auch ein Kauffmann einen Schiffer Gut / auff eine bestimbte Zeit einzuschiffen / und damit zügert / zeiget dann der Schiffer / wann er siegeln wil / dem Kauffmann oder andern guten Leuten / binnen Schiffsbordt das ledige Raum / und sie dasselbe gnugsam bezeugen; so sol der Kauffmann schüldig seyn / [260] die volle Fracht zugeben / es wäre dann / daß der Schiffer / ohne seine Verhinderung / ander Gut in die Stäte erlangen könte / daß sol dem Kauffmann zu gute kommen; Imgleichen auch / wann ein Kaufmann sein Gut binnen Landes aus dem Schiff begehrte zulössen / und man ohne Behinderung der Reise / darbey kommen könte / sol er dem Schiffer die volle Fracht geben / es wäre dann / daß der Schiffer / ohne seine Verhinderung / ander Gut in die Stätte bekommen könte / das sol der Kauffmann haben zu geniessen: wann aber die Kaufleute dessen einig / daß sie ihre Güter sämptlich alle lössen wollen / sollen sie mit halber Fracht frey seyn.