Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 31
Wiewol Zeugen oder Kundschafften zu Recht / vor Befestigung des Kriegs nicht zugelassen noch auffgenomen werden sollen / [102] Jedoch / weil die Rechte etliche Fälle / als da die Zeugen mit sorglicher Leibes-Schwachheit / oder hohem Alter / beladen weren / und sonst ferne Reisen / sonderlich zur See / für hätten / das man ihrer Wiederkunfft sich nicht so bald zu vermuthen / oder auch gefährliche Sterbens-Läuffte / insonderheit die Pest / vorhanden / und dergleichen außnehmen: So sollen und mögen in solchen Fällen / auch Vorbefestigung des Kriegs / die Zeugen ad perpetuam rei memoriam,[1] jedoch auff vorgehende Citation des Gegentheils / wider welchen sie geführet werden sollen / fürgestellet und verhöret / oder an fremmde Gericht derhalben Compaß-Brieffe mitgetheilet werden.
Da aber der Gegentheil / auff bestimmten Tag nicht erscheinen würde / sollen nicht desto weiniger die Zeugen verhöret / und derselbigen Aussage bey dem Gericht / biß sich dieselbe zueröffnen gebühret / in geheim behalten werden.
Wo aber der Kläger innerhalb Jahres Zeit nach auffgenommenem Beweiß / seine Klage gerichtlich nicht fürbringen würde / sol die geführte Zeugnüß erloschen und Unkräfftig seyn / er were dann das der Kläger / wegen Abwesenheit des Beklagten / oder sonsten [103] aus Rechtmässigen Uhrsachen / seine Action anzustellen verhindert würde.
Der Beklagte aber mag sich solcher Zeugnüß in Rechten allezeit zu seiner Nothdurfft gebrauchen.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ zur andauernden Erinnerung an die Sache