Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 32
Nach geführter Beweisung / sol Kläger den Beklagten Citiren lassen / und die Eröffnung der geführten Beweisung mündlich bitten / und so fern die Gegenbeweisung vollnführet / sol so wol des Klägers als Beklagten Zeugnüß eröffnet / und auff des einen oder andern Theils [104] Begehren / offenes Gerichts alsbald verlesen / oder auch ihnen Copey mitgetheilet werden.
Würde aber der Gegentheil mit Einbringung seiner Zeungnüß säumig befunden / oder hätte in gebührender Zeit seine Zeugen nicht abhören lassen / auch keine Ehehaffte Entschüldigung angezeigt / sol des gehorsamen Theils Zeugnüß in contumaciam[1] eröffnet / und des ungehorsamen Theils Zeugnüß hinführo nicht zugelassen werden.
Es stehet aber zu des Klägers Gefallen / ob er nach beschehener Verlesung der allerseits geführten Beweisung / alsbald handelen / oder Dilation biß zum nechsten bitten wil.
Gleichergestalt mag der Beklagte / auff den Fall da der Kläger alsbald handeln würde / in continenti[2] antworten / oder Dilation biß ad proximam bitten / und alsdann ist er schüldig / seine Exceptiones wider der Zeugen Person und Aussage / so er einige zu haben vermeinet / Gerichtlich vorzubringen; Darauff der Kläger [105] repliciren und Antworten / und zum Urtheil schliessen / der Beklagter gleicher gestalt dupliciren und zum Urtheil submittiren sol.
Wo das Part / wider welches die Zeugen geführt / sich nicht protestando für Verhörung vorbehält / contra personas testium zu excipiren, sol es nach Eröffnung damit nicht zugelassen werden.
Da auch der jenige / gegen welchen die Beweisung geführt / auff außgegangene Citation im Gericht nicht erscheinen würde: So sol nicht desto weiniger auff die verlesene Zeugnüß erkandt werden was Recht ist.
Nach Eröffnung der Beweisung sollen die Partheyen zu einiger fernern Zeugnüß auff dieselben Articul / oder die denselben gestracks wiederwärtig / nicht zugelassen werden. Wo sie aber neue Articul / oder aber den vorigen nicht gestracks entgegegen / hätten / mügen die vorigen Zeugen auffs neue / da es die Nothdurfft erfordert / auff vorgehende Erkäntnüß des Rechten / verhöret werden.