Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 30
Hätte jemand Siegel und Brieffe / Handschrifften / Willkühr / Verträge / oder andere glaubwürdige Uhrkunde / und dieselbe im Gerichte / zu Beweisung seiner Klage oder Exception producirte, so sol der Gegentheil / im Gerichte / oder bey Abhörung der Zeugen / vor den Gerichts-Verwaltern / ohne Außflucht / seine außgegebene Siegel / Brieffe und Handzeichen recognosciren und erkennen / oder da er seine Hand und Siegel verleugnen würde / vermittelst Eyds betheuren / daß es seine Hand und Siegel nicht sey.
[98]Würde aber der Kläger oder Beklagte / auff bestimbten Tag / Hand und Siegel nicht recognosciren, sondern ungehorsamlich außbleiben / es wäre dann / daß ihm solches die Noth benehme / so sol das Siegel und Unterschrifft der fürgebrachten Verschreibung / in contumaciam[1] für bekandt / und die Sache für beschlossen angenommen / und mit Gerichtlicher condemnation und execution, oder absolution, wie Recht ist / verfahren werden.
Was für dem Rathe in offener Audientz / an Erb und Eigen / Hauptstuel und Rente verlassen / und in dieser Stadt Erb- oder Rentebuch geschrieben / und in Jahr und Tag nicht angefochten / und davon unter des Secretarii Hand ein Extract im Gericht fürgelegt wird / dagegen kan niemenad einige Einrede thun / es were dann der jenige welcher daran interessirt, ausserhalb Landes gewesen / der wird von der Zeit an / das er solches erfahren / innerhalb Jahrs und Tages billig zugelassen. Die Zeit aber seiner erlangten Wissenschaft / sol er / auff des Gegentheils Begehren / mit seinem Eyde erhalten.
[99]Wann die Original-Verschreibung / oder andere von den Parten vollenzogene Verträge / gerichtlich producirt und recognoscirt werden: So sol der Gericht-Schreiber / oder Protonotarius des Obern-Gerichts / die recognition, und was sich dabey zuträgt / ad Acta registriren, und die Originalia gedoppelt Abcopiiren lassen / dieselben collationiren, und mit seiner subscription[2] bezeugen / das sie dem Original gleichlautende / und davon eine apud Acta behalten / die andere dem Gegentheil zustellen / und sol solche subscribirte Copia dem Original gleich gelten.
Würde jemand zu seiner Beweisung ein Vidimus oder Transsumpt[3] unter einer Obrigkeit Insiegel gerichtlich produciren, und der Gegentheil zu solcher Vidimirung nicht erfordert were / und derselbe dawieder excipirte: So stehet zu des Gerichts Erkäntnüß / wofern dem Transsumpt Glauben beyzumessen sey.
Wann Kauffleute / und die jenigen so offene Kramm und Laden halten / auch Brauere / ihre Schuld- und andere Handels-Büchere / zu Beweisung ihrer [100] daselbst eingeschriebenen Schülde und Handlung / Gerechtlich produciren, und dieselben Kauf- und Handelsleute in ihren Gewerben auffrichtig befunden / und eines guten Namens und Leumuths seyn / auch ihre Handelsbücher ordentlich und richtig / ehrbahrer Kauffleute Gebrauch gemäß / gehalten / und darin nicht allein creditum, sondern auch debitum, mit Benennung Jahrs / Monats und Tags / geschrieben / die Uhrsache der Schuld gemeldet / und dieselbe Schuld nicht übermässig / und der Gegentheil solche Bücher durch keine Gegenbeweisung / oder rechtmässige Vermuthung / kan ablehnen: so wird ihnen / in Sachen ihr Gewerb und Handthierung belangend / so viel Glaubens gegeben / daß dem Producenten der Eyd / zu völliger Beweisung / zuerkandt werden mag.
Da aber der Kauff- und Handelsmann / der eines guten Nahmens gewesen / todts verfahren wäre / und seine Handels-Bücher / in massen wie vorgedacht / gehalten hätte / sol denselben Büchern nach seinem Todt vollkommener Glaube gegeben / und darauff erkandt werden.
Missiff- und Send-Brieffe / welche der eine Kauffmann dem andern abwesend zuschreibet und [101] zuschicket / sollen im Gericht / wann sie recognoscirt werden / vollenkommenen Glauben haben / und denselben der sie geschrieben hat / gnugsam überweisen.
Wann Verträge / Brieffe oder andere schrifftliche Uhrkunde bey einem Theil in Verwahrung seyn / und der ander Theil daran interessirt, und ihnen beyden gemein seyn / oder sonst auff ihrer beyder Unkosten gefertigt / so sol der Einhaber dieselben / nach Erkändnüß des Gerichts / zu ediren und heraus zugeben schuldig seyn.