Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 6

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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TITULUS VI.

Von den Dingleuten.

ARTICULUS 1.

Die Dingleute welche in die Findung gehen / sollen fromme / ehrliche / und unberüchtigte dieser Stadt Bürgere seyn / und sich von den streitigen Partheyen nicht Unterrichten lassen / viel weiniger einige Giffte oder Gabe von ihnen empfangen / oder mit ihnen verdächtiger weise zu Gaste / oder zur Zeche sitzen / sondern sollen fleissige Auffacht haben / auff Klage / Antwort / und dasjenige / so im Gerichte vorgetragen wird / und darauff nach ihrem [21] besten Verstande / vermöge dieses Stadt-Buchs und Reces, ein recht Urtheil finden / und da sie spüren / das sich ein oder ander Theil muthwillig in Rechtfertigung eingelassen / denselben in die Gerichtskosten (Richterliche moderation vorbehältlich) Condemniren.

2.

Die Bürgere / wann sie vor oder in dem Gerichte auffwarten / sollen auff Einforderung des Voigts / bey Peen drey Pfund unnachlässig zubezahlen / in die Findung zugehende schüldig seyn.

3.

Da aber ein Bürger der streitigen Partheyen mit Blutfreund- oder Schwägerschafft biß in den dritten Grad inclusivè verwand / oder gleichmässige Sache Rechthängig / oder da er in derselben Sachen zuvor gedienet / oder der Procurator gleichmässige Sache zuvertreten hätte / dieselben sollen sich der Erkäntnüß enthalten / bey Straffe drey Pfund dem Fisco zuerlegen.