Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 5

««« Teil 1 Kapitel 5 »»»
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
von: [[{{{AUTOR}}}]]
Zusammenfassung: {{{ZUSAMMENFASSUNG}}}
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende Seitenzahl zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[18]
TITULUS V.

Von den Gericht-Schreiber und seinem Ampte.

ARTICULUS 1.

Damit die Gerichts-Händel und Acta getreulich protocollirt und angezeichnet / und männiglich / so daran interessirt, auff Unser Erlaub- und Erkäntnüß / derselbigen glaubwürdige Copey haben und erlangen müge: So wollen Wir in Unserm Niedern-Gerichte einen fleissigen und auffrichtigen Gerichts-Schreiber halten und besolden / welcher ein erfahrner glaubwürdiger Notarius seyn sol / der allezeit zu den Gerichts-Tagen auffwarten / und was im Gerichte gehandelt / und so wol wegen des Klägers als Beklagten mündlich vorgetragen / protestirt und bedinget wird / getreulich / verständlich / und unterschiedlich protocolliren, und was endlich von den Dingleuten gefunden und geurtheilt; Auch im fall von solcher Findung / an Uns den [19] Rath appellirt würde / solches getreulich verzeichnen sol.

2.

Es sol auch der bestalter Gerichts-Schreiber / so wol in der Bürgerlichen als Peinlichen Sachen / die angestelte Klage / und darauff erfolgte Einrede und Verantwortung / und angezogene Beweisung / und also den gantzen Proces von Anfang biß zum Ende / in einer jeden Sache / neben dero darauff erfolgter Findung / auß gehaltenem Gerichtlichem Protocollo ungesäummt extrahiren, und extendiren, und in das Urtheil-Buch ordentlich nacheinander Wochentlich Verzeichnen / und davon den Partheyen für billige Belohnunge / vermüge diß auffgerichteten Schragens / darüber er niemand beschweren sol / Copey unter seiner eigenen Hand Subscription mittheilen.

3.

Wann Zeugen / deren Außsage allhie vor Gericht / oder in der Stadt gebraucht / vorgestellet / und Eydlich abgehöret werden: Sol er derselben Außsage getreulich auffschreiben / mit denen Worten / als die Zeugen reden / und nichts abe oder darzu thun / und vor Gerichtlicher Eröffnung und Publication den Partheyen davon keine Copey mittheilen.

[20]
4.

Letzlich sol der Gericht-Schreiber die Straffe / wie bißhero gebräuchlich gewesen / fleißig Anzeichnen und zu Buche bringen / damit dieselben / wie sittlich und gewöhnlich / zu bestimmter Zeit mügen außgefordert und eingesammlet werden.