Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 18
Es sol kein Schiffer an dem Orte / da die Redere und Schiffs-Freunde gesessen / und gegenwärtig seyn / mehr Geld auff Böddemerey nehmen / als auff sein eigen Part / so er im Schiffe hat; wer aber in diesem Fall / dem Schiffer mehr auff Böddemerey außthut / als sein Part sich erstrecket / der mag sich an des Schiffers Person und Gütern alleine erholen / und seyn die andern Schiffs-Redere darzu zu antworten nicht schüldig.
Nimpt ein Schiffer bey den Redern und Schiffs-Freunden / nach Inhalt des vorgesetzten Articuls / oder auch sonsten ausserhalb Landes / Geld auff Böddemerey / so sol allewege der jenige / welcher die älteste Verschreibung beweißlich ein zuwenden hat / praeferirt und vorgezogen werden.
[271]Im fall aber ein Schiffer ausserhalb Landes / sein Schiff höher mit Böddemerey beschweren würde / als das Schiff / die Fracht / und Schiffs Geredtschafft sich erstrecket / und werth wäre; seyn die Schiffs-Frende dazu zu antworten nicht schüldig / sondern es mügen die jenigen / so das Geld auff Böddemerey außgethan / bey dem Schiffer und dessen Gütern / nach Inhalt der Verschreibung / sich ihres Rechtens ferner erholen.
Würde einiger Schiffer vorsetzlich / ohne vorhergehende Noth / in frembden Landen / das Schiff mit unzimlichen Böddemereyen beschweren / derselbige sol / wann er allhie wieder anlanget / vor einen unehrlichen Mann gehalten / auch in dieser Stadt und derselben Gebiete nicht geduldet werden.
Thäte jemand einem Schiffer Geld auff Böddemerey / und das Schiff würde genommen / also daß der Schiffer desselbigen Schiffs / nach angewandtem müglichem Fleiß / nicht könte wiederumb mächtig werden; so sol der Schiffer solchen Part / welchen er [272] verböddemet / es sey das gantze Schiff / oder ein Theil desselbigen / dem jenigen / so das Geld auff Böddemerey außgethan / transportiren und überweisen. Im fall aber beweiset werden könte / daß der Schiffer / ohne dringende Noth / das Schif / oder ein Part / mit Böddemereyen höher beschweret hätte / als das Schiff / oder ein Part / wann es zu bestimbter Hafe glücklich angelangt / nach erfahrner Schifleute umpartheylicher Erkäntnüß / sammt der verdienten Fracht / werth wäre gewesen / so sol gegen den Schiffer / wie in vorhergehendem Articul geordnet / verfahren werden / und der / oder die jenigen / so das Geld außgethan / nicht destoweniger aus seinen Gütern sich ihres Nachstandes zuerholen befugt seyn.
Von Böddemerey-Geld / ist man nicht schüldig einige Haverey zubezahlen.
Es mag ein Schiffer / so geboddemet hat / seine Reise wol kürtzen / aber ohne Consent und Vorwissen des jenigen / so ihm Geld auff Böddemerey gethan / nicht verlängern.