Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 19
Würde mit etlichen See-Räubern Composition, oder ein Vertrag gemachet / und mit genandtem übergegebenem Gute / das Schif und andere Güter von den See-Räubern entfreyet / den Schaden sol man theilen / zu bezahlen vom Schif und Gute / wie oben von geworffenen Gütern gemeldet. Da aber etliche Güter von den See-Räbuern gewaltiglich / ohne vorhergehenden Vertrag / entfrembdet würden / den Schaden dürffen die behaltene Güter / wie auch der Schiffer / wegen des Schifs / nicht mit tragen noch erstatten.
Bringet jemand Gut über See und Sand / und dasselbige als gestohlen oder geraubet Gut angesprochen wird / so ist der jenige / welcher das Gut gebracht / [274] näher dasselbe zubehalten / als jemand ihm das abzuwinnen. Jedoch so er beweisen kan / mit zween ehrlichen Leuten / oder mit seinem Wirthe / oder auch durch schriftliche Uhrkunde der Stadt / darinn er das Gut gekauft / daß er dasselbe redlich an sich gebracht hat.
Alles Gut / welches über See und Sand anhero gekommen / und allhie Jahr und Tag ohne Anspruch gewesen / und solches mit zween glaubwürdigen Zeugen bewiesen werden kan / ist ein jeder / ungeachtet / ob es vor gestohlen oder geraubet / angesprochen wird / näher zubehalten / als ihm das jemand abzuwinnen / jedoch so fern der jenige binnen Landes gewesen / welcher die Anspruch thut.