Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 24

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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TITULUS. XXIV.
Von der Exception non numeratæ pecuniæ.

Als dann auch in Zweiffel gezogen / ob wieder unläugbahre Verschreibung / Exceptio non numeratæ pecuniæ, das ist / wann einer / in Hoffnung der Zahlung / seine Obligation und Schuld Verschreibung außgibt / die Bezahlung aber nicht erfolget / statt habe. / Damit nu alle Außzüge aber Weitläufftigkeit in Schuld-Sachen / zu Befürderung der Handthierung und Kauffmanschafft / mügen abgeschaffet / und einem jeden desto schleuniger zu dem Seinen verholffen werden: So wollen Wir / das solcher Einrede ungeachtet / der Debitor seiner außgegebenen und recognoscirten Obligation ein Gnügen thun sol / und hernacher den Creditorn wiederümb besprechen müge / welcher / da er alsdann innerhalb zween Jahren / von dato der außgegebenen Verschreibung anzurechnen / nicht beweisen kan / daß er die Gelder dem Schüldener / ober einem andern / seinent wegen / außgezahlet: So sol er dieselbe [75] Schuld / sampt allem auffgelauffenem Interesse, Schaden und Kosten / zuerlegen schüldig seyn. Da aber / nach Außgang der zwey Jahren / der Debitor beweisen kan / daß er die Gelder nicht empfangen / sol nicht desto weniger der Creditor solche Pfennige dem Schüldener zuentrichten verpflichtet seyn.