Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Formula Fidejussoriae Cautionis

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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FORMULA FIDEJUSSORIAE CAUTIONIS.

Ich N. N. thue kund und bekenne / hiemit für mich / meine Erben und Erbnehmen / nach dem von einer durch Bürgermeistere und Rath der Stadt Hamburg / wieder mich und für N. N. eröffneter Urhteil ich an die Römische Käyerl. Majest. Unsern allergnädigsten Herrn Appellirt, Supplicirt oder Reducirt, daß ich demnach / vermöge der Stadt Hamburg habenden Käyserlichen Privilegii, mich verpflichtet und verbunden / auch Krafft dieses verpflichte und verbinde / wo ferne ich angeregter meiner Appellation, Suppliciation oder Reduction verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren oder achterfolgen werde / daß alsdann vor alles erlangtes Recht / so ermeldter mein Gegentheil der Appellat für Ehrngedachtem Rath erhalten / sampt Kosten und Schaden / so derselb empfangen / und ihm mit Recht zuerkandt sein oder werden / gnugthun und bezahlen wil / und damit mehr ermeldter Appellat dessen ümb so viel mehr vergewissert und gesichert seyn möge / so habe ich die Ehrbahre N. N. und N. N. dafür als selbst [410] schüldige zahlende Bürgen gesetzt / und sich neben mir dafür zu obligiren und zuverhafften bitlich vermocht / und wir N. N. und N. N. jetzt gedacht / gereden und versprechen hiemit bey unsern Ehren / Treuen und guten Glauben / einer für beyde / und beyde für einen / und in solidum für uns / unsere Erben und Erbnehmen / daß auff den Fall N. N. Appellant seiner interponirten Appellation verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren und achterfolgen würde / wir gedachtem Appellaten N. N. für sein erlangtes Recht / zusampt dem Kosten und Schaden / so derselbe erlitten / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / als selbstschüldige Bürgen hafften / und dasselbig als unsere eigene Schuld gelten und bezahlen wollen / mit Verpfändung unserer Haab und Güter / so viel jederzeit hiezu von nöthen / Dagegen uns und unsern Erben keine Exception oder Begnadung Rechtens / und insonderheit das Beneficium Divisionis und Excussionis, oder sonsten einig ander / wie das Namen haben mag / zu statten kommen sol / besondern thun wir uns deren allen und jeden wissentlich hiemit verzeihen und begeben / alles ohne Arglist und Gefährde. Des zu Uhrkund und steter Festhaltung / habe ich N. N. Principal, und wir N. N. und N. N. als selbschüldige Bürgen / diesen Brieff mit unsern Pittschaften Versiegelt / und mit eigenen Händen Unterschrieben / Gegeben / etc.