Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Formula Pignoraticae Cautionis
Ich N. N. thue kundt und bekenne hiemit für mich meine Erben und Erbnehmen / Nach dem von einer durch Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / wieder mich und fürr N. N. eröffneter Urtheil / ich an die Röm. Käyserl. Majest. unsern allergnädigsten Herrn Appellirt, Supplicirt oder Reducirt, daß ich demnach / vermöge der Stadt Hamburg habenden Käyserlichen Privilegii, mich verpflichtet und verbunden / und Krafft dieses verpflichte und verbinde / Wo ferne ich angeregter meiner Appellation, Supplication oder Reduction verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren oder achterfolgen werde / als dann vor alles erlangtes Recht / so ermeldter mein Gegentheil der Appelat für Ehrngedachtem Rath erhalten / sampt Kosten und Schaden / so derselb empfangen / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / gnug thun und bezahlen wil / Und damit mehr ermeldter Appellat dessen ümb so viel mehr vergewissert und versichert seyn müge / so habe ich ihm dafür alle mein Haab und Güter / und insonderheit [412] mein Hauß und Erb allhie zu Hamburg in der N. Strassen / zwischen N. und N. belegen / zu einem wahren beständigen Unterpfandt eingesetzet / daran gedachter Appellat und seine Erben auff den obgesetzten Fall sich halten und erholen sollen / und mügen / welches Erbe ich auch ohn consent und Vorwissen des Appellaten, bey wehrender Rechtfertigung nicht veräussern noch verpfänden wil. Worentgegen auch mir und meinen Erben überall keine Exception oder Begnadung Rechtens / wie die Namen haben / oder durch MenschenSinne erdacht werden möchte / zu statten kommen sol / besondern thu mich deroselben allen und jeden / hiemit wissentlich verzeihen / und begeben / und hab in Uhrkundt mit eigener Hand / meinen Namen Unterschrieben / und mein Pitschier[1] zu End auffgedruckt. Gegeben / etc.
- ↑ Petschaft