Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 10
[34] TITULUS X.
Welche Personen ihre Verwandte ohne Gewalt vertreten mögen:
ARTICULUS 1.
2.
Personen die ein ander im dritten Grad der Bluthfreundschafft inclusivè verwandt seyn / deßgleichen der Tochter-Mann wegen seines Schwieger-Vaters / und hinwieder der Schwieger-Vater von wegen seines Tochter-Manns / mügen / ohne auffgetragene Gewalt / im Rechte erscheinen / und was sich gebühret / handelen. Jedoch müssen sie de rato caviren, das ist / Versicherung thun / das ihre Handlungen von den jeningen / welche sie vertreten / stet und fest gehalten werden sollen.
Da aber der Verwandter oder Principal einen Anwald bestellet hätte / oder auch unter den Verwandten ein Unmündiger were / und seinen Vormund hätte / in denselben Fällen wird die verwandte Person nicht zugelassen.