Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 11

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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TITULUS XI.
Von Endschafft der Gewalt.


ARTICULUS 1.

Wer einmahl zur Sachen bestellet / sol dieselbe zur Endschafft fordern / und in keine Wege sich derselben entschlagen / sonderlich wann er den Krieg Rechtens befestiget hat.

2.

Hätte aber der Procurator billige und erhebliche Uhrsachen / sich des Gewalts zu exoneriren, sol er dieselben anzeigen / und darüber Bescheids erwarten / und auff den Fall der Anwaldschafft erlassen wird / sol er dem Gegentheil in derselben Sache nicht dienen noch rathen / auch nicht eröffnen / was ihm vertrauet.

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3.

Würde auch der Constituent erhebliche und billige Uhrsache haben / seine gegebene Vollmacht zu revociren: So sol er sich mit dem Procuratorn oder Anwald / wegen gehabter Mühe / abzufinden schüldig seyn / und alsdann gute Fuge haben / einen andern zubestellen.